AS 1998 3015
Verordnung über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern
Verordnung über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern
Änderung vom 5. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Dezember 19721 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
1 Die Schweizerische Maturitätskommission anerkennt nach den Voraussetzungen
dieser Verordnung die Gültigkeit eines von einem Schweizer erworbenen offiziellen ausländischen Maturitätsausweises.
Art. 2 Aufgehoben
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2-4 Prüfungsfächer
1 Nach Beurteilung des Lehrplans der vom Bewerber besuchten Schule und der
Bedingungen, unter denen der Ausweis erworben wurde, bestimmt die Schweize- rische Maturitätskommission, in welchen Fächern der Bewerber eine Prüfung ab- zulegen hat. 2–4 Aufgehoben
Art. 4 Prüfungsordnung Für die in Artikel 3 erwähnten Prüfungen gilt die Verordnung vom 17. Dezember
19732 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen, soweit sie den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht widerspricht.
Art. 6 Bst. d Das Anerkennungsgesuch ist an das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft zu richten. Dem Gesuch sind beizufügen: