AS 1998 3017
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz
Änderung vom 9. November 1998
Die Eidgenössische Kommunikationskommission verordnet:
I Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. No- vember 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:
Anmerkung zu Art. 9 Abs. 2 2 …2
Art. 14 Abs. 2 Bst. b
2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die freie Wahl der Dienstan-
bieterin für nationale und internationale Verbindungen nach Artikel 9 anbieten: b. vorbestimmt für die fixen öffentlichen Telefondienste ab dem 1. September
1998 für 50 Prozent ihrer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, ab dem 1. Januar
1999 für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, mit Ausnahme der mit einer
Alcatel S12-Vermittlungsanlage verbundenen Swisscom-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer. Diese müssen spätestens am 1. April 1999 über diese Funktion verfügen.
Anhänge
Anhang 2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen3
1 SR 784.101.112 2 Die Verpflichtung zur Sicherstellung der vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin für internationale Verbindungen wird vorläufig suspendiert. Sie wird unter Berücksichti- gung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingeführt werden. 3 Der Text des geänderten Anhangs wird nicht in der AS publiziert. Er kann bezogen wer- den beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 1003, 2051 Biel.
1998-0158 3017
Eidgenössische Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz AS 1998
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
9. November 1998 Im Namen der Eidgenössischen Kommunikationskommission Der Präsident: Caccia
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