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AS 1998 3028

Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung an die Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung an die Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

vom 30. Oktober 1998

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 122a Absatz 6 und 122b Absatz 2 der Arbeitslosenversiche- rungsverordnung vom 31. August 19831 (AVIV), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Eine Verwaltungskostenentschädigung nach Artikel 92 Absätze 6 und 7 des Ar- beitslosenversicherungsgesetzes2 (AVIG) wird den Kantonen für die Durchführung folgender Aufgaben gewährt: a. Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben e und g–k AVIG; b. Schaffung und Betrieb der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).

Art. 2 Umfang der Verwaltungskostenentschädigung

1 Die Verwaltungskostenentschädigung für die Durchführung der Aufgaben nach

Artikel 1 setzt sich zusammen aus: a. den anrechenbaren Betriebskosten; b. den anrechenbaren Investitionskosten; und c. den anrechenbaren Kosten über die Plafonds.

2 Das Total der anrechenbaren Betriebs- und Investitionskosten sowie der Kosten

ausserhalb der Plafonds minus allfälliger Einnahmen ergibt den Finanzierungsbe- trag.

Art. 3 Personalbestand 1 Für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes an arbeitsmarktlichen Mass- nahmen sowie für die damit verbundenen Vollzugsaufgaben können die Kantone Stellen für die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM-Stellen) errichten, wobei die Kosten für maximal folgenden Personalbestand anrechenbar sind: a. ein LAM-Mitarbeiter pro 100 realisierte Jahresplätze im Abrechnungsjahr; mindestens jedoch ein LAM-Mitarbeiter pro 100 Jahresplätze des Mindestan- gebotes; b. ein LAM-Leiter oder LAM-Gruppenleiter pro acht LAM-Mitarbeiter nach Buchstabe a;

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Verwaltungskostenentschädigung an die Kantone für den Vollzug AS 1998

c. ein administrativer Mitarbeiter pro 400 realisierte Jahresplätze im Abrech- nungsjahr; mindestens jedoch ein administrativer Mitarbeiter pro 400 Jahres- plätze des Mindestangebotes.

2 Für die RAV sind die Kosten für maximal folgenden Personalbestand anrechenbar:

a. ein Personalberater pro 85 Stellensuchende; b. ein RAV-Leiter oder RAV-Gruppenleiter pro acht Personalberater; c. ein RAV-Koordinator pro 40 RAV-Mitarbeiter nach den Buchstaben a und b; d. ein administrativer Mitarbeiter pro 300 Stellensuchende. 3 Als Personalberater nach Absatz 2 Buchstabe a gelten nur Mitarbeiter, welche die Mindestanforderungen der Ausgleichsstelle erfüllen. Die Zahl der Stellensuchenden nach Absatz 2 Buchstaben a und d entspricht dem Durchschnittswert des Rech- nungsjahres; mindestens jedoch dem Durchschnittswert der Periode von Juli des Vorjahres des Rechnungsjahres bis Juni des Rechnungsjahres.

4 Die maximale anrechenbare Zahl von Mitarbeitern der kantonalen Amtsstelle be-

rechnet sich nach folgender Formel: maximale Anzahl Personalberater (nach Abs. 2 Bst. a) – effektive Anzahl Personalberater + maximale Anzahl LAM-Mitarbeiter (nach Abs. 1 Bst. a) – effektive Anzahl LAM-Mitarbeiter 5 Der Leiter der kantonalen Amtsstelle ist nach den Absätzen 1, 2 und 4 grundsätz- lich nicht als Mitarbeiter anrechenbar. Weist ein Kanton im Durchschnitt des Rech- nungsjahres weniger als 1000 Stellensuchende aus, so ist der Leiter der kantonalen Amtsstelle als Mitarbeiter derselben nach Absatz 4 anrechenbar. Die Anrechenbar- keit bemisst sich nach dessen effektiver zeitlicher Belastung für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 92 Absätze 6 und 7 AVIG. 6 Für den Betrieb der elektronischen Datenverarbeitung sowie des Finanz- und Per- sonalwesens ist maximal folgender Personalbestand anrechenbar: a. ein EDV-Verantwortlicher pro 60 Mitarbeiter nach den Absätzen 1, 2 und 4; b. ein Mitarbeiter für das Finanz- und Personalwesen pro 60 Mitarbeiter nach den Absätzen 1, 2 und 4.

7 In der LAM-Stelle, den RAV und der kantonalen Amtsstelle können Lehrlinge und

Praktikanten eingestellt werden. 8 Ist das Ergebnis bei den Berechnungen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 nicht ein ganzzahliges Vielfaches von einem Viertel, wird auf das nächste ganzzahlige Viel- fache von einem Viertel aufgerundet. Ist das Ergebnis bei den Berechnungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 kleiner als 0,15, wird auf null abgerundet.

Art. 4 Betriebs- und Investitionskosten 1 Die Betriebskosten pro Kanton sind durch einen Plafond begrenzt. Dieser berech- net sich wie folgt: Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter multipliziert mit dem jeweili- gen Maximalansatz für die Betriebskosten pro Mitarbeiterkategorie. Für Mitarbeiter,

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die in einem Teilzeitarbeitsverhältnis stehen oder kein volles Jahrespensum erfüllt haben, wird der erste Multiplikator proportional gekürzt.

2 Der Maximalansatz für die Betriebskosten beträgt pro Mitarbeiterkategorie:

Fr. a. RAV-Koordinator, RAV-Leiter, RAV-Gruppenleiter, LAM- 155 000.– Leiter und LAM- Gruppenleiter: b. Personalberater, LAM-Mitarbeiter, Mitarbeiter der kantonalen 125 000.– Amtsstelle, EDV-Verantwortlicher, Mitarbeiter für das Finanz- und Personalwesen: c. Administrativer Mitarbeiter: 90 000.– d. Lehrling: 30 000.– e. Praktikant nach dem Artikel 72 Absatz 2 AVIG 26 000.–

3 Die Aufsichtskommission kann, auf Vorschlag der Ausgleichsstelle, die Ansätze

nach Absatz 2 der Teuerung anpassen. 4 Für jede neue geschaffene Arbeitsstelle sind Investitionskosten anrechenbar. Diese sind pro Kanton durch einen Plafond begrenzt. Dieser berechnet sich wie folgt: An- zahl neu geschaffene Stellen multipliziert mit 25 000 Franken. Die Investitionen werden nach den Weisungen der Ausgleichsstelle abgeschrieben. Für bereits ge- schaffene Stellen können Neu- oder Reinvestitionskosten von der Ausgleichsstelle auf ein begründetes Gesuch hin als anrechenbar erklärt werden. 5 Folgende Investitions- und Betriebskosten sind innerhalb der Plafonds anrechen- bar, soweit sie bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung notwendig sind: a. Personalkosten; b. Raumkosten; c. Mobiliar- und Büromaschinenkosten; d. Büromaterialkosten; e. Gebühren und Versicherungsprämien; f. Reisekosten; g. Kosten der elektronischen Datenverarbeitung; h. Schulungskosten. 6 Die Ausgleichsstelle legt die Unterscheidung zwischen Investitions- und Betriebs- kosten fest.

Art. 5 Kosten ausserhalb der Plafonds Folgende Kosten, über deren Anrechenbarkeitsbedingungen und Finanzierungssatz die Ausgleichsstelle entscheidet, können über die Plafonds hinaus entschädigt wer- den: a. Kosten für die Erstausbildung der RAV-Leiter, der RAV-Gruppenleiter, der Personalberater, der LAM-Leiter, der LAM-Gruppenleiter, der LAM-Mitarbei- ter und der Mitarbeiter der kantonalen Amtsstelle; b. Kosten zur Erlangung eines eidgenössischen Fachausweises; c. Kosten für die Informationstage der Stellensuchenden; d. Kosten für PR-Aktivitäten; e. Kosten für Selbstbedienungsterminals;

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f. Kosten für Aufträge an Dritte zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 1, so- fern deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist; g. ausserordentliche Aufwendungen, welche bei einer wirtschaftlichen Betriebs- führung unerlässlich sind.

Art. 6 Anpassung des maximalen Personalbestandes 1 Ist gemäss den Prognosen des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit für das Fol- gejahr eine Stellensuchendenzahl von 250 000 zu erwarten, kann die Aufsichts- kommission, auf Vorschlag der Ausgleichsstelle, die anrechenbaren Personalbestän- de nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a maximal wie folgt anpassen: a. ein Personalberater pro 110 Stellensuchende; b. ein LAM-Mitarbeiter pro 120 realisierte Jahresplätze im Abrechnungsjahr; mindestens jedoch ein LAM-Mitarbeiter pro 120 Jahresplätze des Mindestan- gebotes.

2 Liegt die Quote Stellensuchende/Erwerbspersonen in einem Kanton unter 3 Pro-

zent, so kann die Aufsichtskommission auf Vorschlag der Ausgleichsstelle den ma- ximal anrechenbaren Personalbestand nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a für den entsprechenden Kanton bis zu einem Wert von maximal einem Personalberater pro

60 Stellensuchende anpassen.

3 Werden die maximalen anrechenbaren Personalbestände nach Absatz 1 erhöht,

passt die Ausgleichsstelle die Leistungsaufträge der RAV und der LAM-Stellen an.

4 Die neuen maximalen Personalbestände nach Absatz 1 müssen den Kantonen in

Form einer Weisung spätestens im Monat September des Vorjahres des Rechnungs- jahres mitgeteilt werden.

Art. 7 Buchhaltung und Revision

1 Über die aufgewendeten Kosten ist ordnungsgemäss Buch zu führen.

2 Die Buchhaltung und die Abrechnung werden von der Ausgleichsstelle auf ihre

Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Ausgleichsstelle kann diese Aufgabe einer externen Revisionsgesellschaft übertragen.

Art. 8 Weisungen der Ausgleichsstelle Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über: a. die Form und den Inhalt der Gesuche nach Artikel 122a Absätze 4 und 9 AVIV; b. die Anrechenbarkeit der Kosten, der Personalbestände und der Investitionen; c. die Abschreibungsraten der Investitionen; d. die Organisation der Buchhaltung, insbesondere Form, Inhalt und EDV-Ap- plikation.

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Art. 9 Auszahlung Empfänger der Verwaltungskostenentschädigung ist der Kanton. Die Ausgleichs- stelle kann im Einverständnis mit dem entsprechenden Kanton Zahlungen direkt an Dritte leisten. Das Verfahren für die Auszahlung richtet sich nach Artikel 122a AVIV.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001.

30. Oktober 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin

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