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AS 1998 3092

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1 (LwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesse- rungen in Form von Investitionshilfen. 2 Die Investitionshilfen umfassen Bundesbeiträge (Beiträge) und Investitionskredite.

2. Abschnitt: Einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 2 Begriff Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Tierhaltungsgemeinschaft oder ähnliche Gemein- schaften, ausgenommen Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen.

Art. 3 Berechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben erhalten Investitionshilfen, wenn das Einkommen nach der Investition mindestens zur Hälfte aus der Land- wirtschaft stammt (Haupterwerbsbetriebe).

2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Nebenerwerbsbetrieben nach Ar-

tikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes erhalten Investitionshilfen, wenn das landwirtschaftliche Einkommen nach der Investition mindestens einen Drittel des Gesamteinkommens ausmacht.

SR 913.1 1 SR 910.1; AS 1998 3033

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

3 Zum landwirtschaftlichen Einkommen zählt auch das Einkommen aus der Alp-

und der Waldwirtschaft. 4 Übersteigt das nichtlandwirtschaftliche Einkommen die Grenze nach Absatz 1 oder

2 während höchstens fünf Jahren, so erhalten Bewirtschafter und Bewirtschaf-

terinnen von bäuerlichen Betrieben Investitionshilfen, wenn die Bewirtschaftung des Betriebes mindestens folgende Anzahl Standard-Arbeitskräfte erfordert: a. Haupterwerbsbetriebe nach Absatz 1: 1,2 Standard-Arbeitskräfte; b. Nebenerwerbsbetriebe nach Absatz 2: 0,8 Standard-Arbeitskräfte.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f des Land-

wirtschaftsgesetzes liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine abgeschlossene Grundausbildung nach Artikel 128 des Landwirtschaftsgesetzes oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt.

2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung

ist der Grundausbildung gleichgestellt. 3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Nebenerwerbsbetrieben wird eine andere abgeschlossene Berufslehre der Grundausbildung gleichgestellt.

4 Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe

an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentü- merinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften.

Art. 5 Betriebsübernahme 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss den Betrieb oder Teile davon zu folgenden Bedingungen übernommen haben oder übernehmen: a. innerhalb der Familie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht; b. ausserhalb der Familie maximal zum zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe oder zum achtfachen Ertragswert für Grundstücke.

2 Die Voraussetzung nach Absatz 1 gilt nur für Betriebsübernahmen und Landkäufe

in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchsstellung. Landkäufe über den Werten von Absatz 1 werden bis zu einem Gesamtbetrag von 50 000 Franken toleriert.

Art. 6 Betriebsführung

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss sich über eine erfolgreiche

Betriebsführung ausweisen. Dies ist nicht erforderlich im Falle von Starthilfen nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a oder 2 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes. 2 Bei grossen Investitionen muss die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition mit einem Betriebskonzept belegt werden. Soweit notwendig, sind vor der Unterstützung die Struktur- und Nachfolgesituation umliegender Betriebe darzu- legen und sinnvolle Betriebsumstellungen sowie überbetriebliche Zusammen- arbeitsformen zu prüfen.

2 SR 211.412.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

3 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss belegen, dass der Betrieb nach

der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19983 erfüllen kann.

Art. 7 Einkommen und Vermögen

1 Übersteigt das steuerbare Jahreseinkommen des Gesuchstellers oder der

Gesuchstellerin, berechnet nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer, 120 000 Franken, so wird keine Investitionshilfe gewährt.

2 Übersteigt das steuerbare Einkommen 80 000 Franken, so wird die Investitions-

hilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 10 Prozent gekürzt. Beträge unter

20 Prozent der ungekürzten Investitionshilfe werden nicht ausgerichtet.

3 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin

vor der Investition 500 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 15 000 Franken gekürzt.

4 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere

betriebsnotwendige, bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögens- limite von 500 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Inves- tition, jedoch um maximal 250 000 Franken.

5 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile (total Akti-

ven) abzüglich Pächtervermögen ohne Finanzvermögen, abzüglich Fremdkapital.

6 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirt-

schaftlich genutzte Hofparzellen. 7 Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des steuerbaren Einkommens, beziehungsweise des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend. 8 Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.

Art. 8 Tragbare Belastung 1 Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein. 2 Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuch- stellerin in der Lage ist: a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e. zahlungsfähig (liquid) bleibt.

3 SR 910.13; AS 1999 ... 4 SR 642.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

Art. 9 Pachtbetriebe

1 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionshilfen für Wohn- und Ökonomie-

gebäude, wenn: a. sowohl sie selber als auch der Eigentümer oder die Eigentümerin die Einkom- mens- und Vermögensgrenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten; b. es sich um einen gut strukturierten, zukunftsträchtigen Betrieb handelt, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet; und c. ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht errichtet wird und für den ganzen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer vorliegt.

2 Wird nur ein Investitionskredit gewährt, so kann das Baurecht durch einen

Pachtvertrag nach Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c des Landwirtschaftsgesetzes ersetzt werden.

3 Pächter oder Pächterinnen von Betrieben im Eigentum einer juristischen Person

oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt erhalten keine Investi- tionshilfen. Ausgenommen sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19985.

Art. 10 Anrechenbares Raumprogramm

1 Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren

Raumprogrammes gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaft- liche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur Flächen einbezogen, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungs- bereiches liegen. Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebes werden angerechnet.

2 Für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogrammes werden Hofdüngerab-

nahmeverträge nicht berücksichtigt. 3 Die bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen.

4 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann ein grösseres Raumprogramm

realisieren, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der gesamten Investition nachgewiesen sind.

3. Abschnitt: Gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 11

1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten Bodenverbesserungen, die mindestens

zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen oder Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50 Normalstössen.

2 Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 des

Landwirtschaftsgesetzes gelten folgende Bodenverbesserungen:

5 SR 910.13; AS 1999 ...

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a. Landumlegungen mit Infrastrukturmassnahmen (Gesamtmeliorationen); b. Wegerschliessungen mit einem Beizugsgebiet über 400 Hektaren.

4. Abschnitt:

Ausschluss von den Investitionshilfen, keine Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben

Art. 12 Ausschluss von Investitionshilfen

1 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:

a. Massnahmen, bei denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt Bauherr oder mehrheitlich beteiligt ist; b. landwirtschaftliche Gebäude, ausgenommen Alpgebäude, im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt. 2 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben: a. im Eigentum von juristischen Personen. Ausgenommen sind Kapitalgesell- schaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. De- zember 19986; b. deren Bewirtschaftung primär nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dient.

Art. 13 Keine Konkurrenzierung von Gewerbebetrieben

1 An gemeinschaftliche Bauten im Sinne von Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c

beziehungsweise Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Gewerbebetriebe bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen. 2 Der Kanton hört vor dem Entscheid über eine Investitionshilfe direkt betroffene Gewerbebetriebe sowie deren lokale oder kantonale Organisationen an.

2. Kapitel: Beiträge

1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 14 Bodenverbesserungen

1 Beiträge werden gewährt für:

a. Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen; b. Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen; c. Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasser- haushalt des Bodens; d. Wiederherstellung und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und An- lagen sowie Kulturland;

6 SR 910.13; AS 1999 ...

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e. Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz; f. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Er- füllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusam- menhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d, insbesondere die För- derung des ökologischen Ausgleichs und die Vernetzung von Biotopen; g. naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a–d; h. Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Struk- turverbesserungen. 2 Beiträge für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und für Milchleitungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt.

Art. 15 Anrechenbare Kosten von Bodenverbesserungen

1 Anrechenbar sind die folgenden Kosten:

a. Baukosten inklusive mögliche Eigenleistungen und Materiallieferungen; b. Kosten für Projektierung und Bauleitung; c. Kosten für vermessungstechnische und planerische Arbeiten bei Landumle- gungen inklusive Verpflockung und Vermarkung, soweit diese den Minimal- anforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind; d. Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rück- bau von Kleingewässern nach Artikel 14 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologischer Vernetzun- gen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berück- sichtigt wird; e. Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Buchstaben b–g; f. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen.

2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a–c werden in einem Submissionsverfahren

nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der anrechenbaren Kosten.

3 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Kosten von nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführten Arbeiten sowie Mehr- kosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bau- leitung oder nicht bewilligter Projektänderungen; b. Kosten für den Landerwerb, ausgenommen diejenigen nach Absatz 1 Buch- stabe d, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen; c. Entschädigungen für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähn- liches, soweit sie an Beteiligte ausgerichtet werden; d. Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 2; e. Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar;

7 SR 451

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f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches; g. Kosten für Betrieb und Unterhalt.

Art. 16 Beitragssätze für Bodenverbesserungen

1 Je nach Finanzkraft des Kantons gelten folgende maximale Beitragssätze:

a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2: Prozent

1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 29–34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 31–36

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 34–40

b. für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1:

1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 24–28

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 27–32

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 31–36

c. für einzelbetriebliche Massnahmen:

1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 19–22

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 22–26

3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 26–30

2 Die effektiven Beitragssätze werden projektweise nach folgenden Kriterien

bestimmt: a. landwirtschaftliches Interesse; b. öffentliche Interessen; c. Belastung der Bauherrschaft.

3 Die Beiträge können auch pauschal ausgerichtet werden. Die Pauschale bemisst

sich nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 17 Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen

1 Für Bodenverbesserungen mit besonderen ökologischen Massnahmen können die

Beitragssätze nach Artikel 16 um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.

2 Bei einer ausserordentlichen Belastung können für Bodenverbesserungen im

Berggebiet und im Sömmerungsgebiet die Beitragssätze nach Artikel 16 um bis zu

10 Prozentpunkte erhöht werden.

3 Die Beitragssätze dürfen insgesamt im Talgebiet maximal 40 Prozent, im Berg-

gebiet und im Sömmerungsgebiet maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten blei- ben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes.

Art. 18 Landwirtschaftliche Gebäude

1 Beiträge werden im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt

für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für rau- futterverzehrende Tiere sowie von Remisen;

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b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Ein- richtungen; c. den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme;

2 Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemein-

schaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung und Lagerung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Trocknungs- anlagen oder Kühl- und Lagerräume.

Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude

1 Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese wer-

den aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt.

2 Die Grundpauschale beträgt je nach Finanzkraft des Kantons maximal 15 000

Franken pro Fall. Hinzu kommen je nach Finanzkraft des Kantons folgende maxi- malen pauschalen Beiträge je Grossvieheinheit (GVE) für den Neubau von: a. Ökonomiegebäuden für rauhfutterverzehrende Tiere bis 40 GVE je Betrieb: Franken

1. in der Hügelzone und in der Bergzone I 3000–3550

2. in den Bergzonen II–IV 4500–5300

b. Alpgebäuden 2200–2600

3 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für

besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der Direktzahlungs- verordnung vom 7. Dezember 19988 erfüllen, wird für das Element Stall ein Zu- schlag von 20 Prozent gewährt.

4 Die Abstufungen der Beiträge pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden vom

Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) in einer Verordnung festgesetzt.

5 Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die

pauschalen Beiträge angemessen reduziert.

6 Besonderen Erschwernissen, wie ausserordentlichen Transportkosten, Baugrund-

schwierigkeiten, besonderen Terrainverhältnissen oder Anforderungen des Heimat- schutzes wird mit einem Zuschlag Rechnung getragen. Die ausgewiesenen Mehr- kosten werden mit einem Prozentsatz nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c berück- sichtigt. Macht der Zuschlag mehr als 15 Prozent des pauschalen Beitrages aus, so ist eine Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen. 7 Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung und Lagerung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse wird je nach Finanzkraft des Kantons mittels eines Beitragssatzes von 19–22 Prozent der anrechenbaren Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.

8 SR 910.13; AS 1999 ...

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Art. 20 Kantonale Leistung 1 Die Gewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus, die je nach Finanzkraft des Kantons mindestens 70–100 Prozent des Beitrages zu betragen hat. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind, können an die kantonale Finanzhilfe angerechnet werden.

2 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausseror-

dentlichen Naturereignissen kann das Bundesamt die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen.

2. Abschnitt: Gesuche, Projektgenehmigung, Zahlungen

Art. 21 Gesuche

1 Gesuche um Beiträge sind dem Kanton einzureichen.

2 Der Kanton prüft die Gesuche.

3 Sind nach Ansicht des Kantons die Voraussetzungen für die Gewährung eines

Beitrages erfüllt, so reicht er dem Bundesamt ein entsprechendes Beitragsgesuch ein.

Art. 22 Koordination zwischen Beiträgen und Investitionskrediten Werden für das gleiche landwirtschaftliche Gebäude sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem Bundesamt das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleich- zeitig eingereicht werden.

Art. 23 Stellungnahme des Bundesamtes 1 Bevor der Kanton das Beitragsgesuch einreicht, holt er zum Projekt die Stellung- nahme des Bundesamtes ein. Vorbehalten bleibt Artikel 24.

2 Das Bundesamt äussert sich zum Projekt in Form:

a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vor- liegt oder die Durchführung des Projektes zeitlich nicht festgelegt werden kann; b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt; c. eines verbindlichen Mitberichtes nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Ok- tober 19889 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein Umweltver- träglichkeitsprüfungs-Verfahren durchgeführt wird.

9 SR 814.011

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Art. 24 Projekte ohne vorgängige Stellungnahme des Bundesamtes Eine Stellungnahme des Bundesamtes ist nicht erforderlich, wenn: a. der voraussichtliche Beitrag an das Projekt 100 000 Franken nicht übersteigt oder bei kombinierter Unterstützung der Beitrag und der Investitionskredit (einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) zusammen nicht mehr als 250 000 Franken ausmachen; b. das Projekt ausserhalb von Bundesinventaren der Objekte von nationaler Be- deutung liegt; c. das Projekt weder eine Bewilligung einer Bundesstelle erfordert noch einer ge- setzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt; und d. der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 6 unter 15 Prozent des pauschalen Bei- trages liegt.

Art. 25 Gesuchsunterlagen

1 Der Kanton hat im Beitragsgesuch über die Umstände Auskunft zu geben, die für

die Beitragsfestsetzung wesentlich sind.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:

a. rechtskräftige Verfügungen über die Genehmigung des Projektes und über die Finanzhilfe des Kantons; b. Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach den Artikeln 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196610 über den Natur- und Heimatschutz; c. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörper- schaften, soweit der Kanton deren Anrechnung an die kantonale Finanzhilfe verlangt; d. Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) bei kombinierten Unter- stützungen; e. Bedingungen und Auflagen des Kantons.

3 Das Bundesamt bezeichnet die technischen Unterlagen, die zusätzlich dem

Beitragsgesuch beizulegen sind.

Art. 26 Projektprüfung durch das Bundesamt Das Bundesamt überprüft die Konformität des Projektes mit dem Bundesrecht, die Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen der Stellungnahme und überwacht die landwirtschaftliche und technisch-konzeptionelle Zweckmässigkeit.

Art. 27 Beitragsverfügung

1 Das Bundesamt sichert den Beitrag bei Einzelprojekten oder bei Etappen von

umfangreichen Projekten in Form einer Verfügung dem Kanton zu. Bei kom- binierten Unterstützungen genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit, wenn er den Grenzbetrag übersteigt (Art. 55 Abs. 2).

10 SR 451

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

2 Mit der Beitragsverfügung legt das Bundesamt die erforderlichen Bedingungen

und Auflagen fest.

3 Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung

Fristen fest.

Art. 28 Grundsatzverfügung

1 Das Bundesamt erlässt eine Grundsatzverfügung:

a. auf Antrag des Kantons; b. zu Projekten mit einem Beitrag von über 500 000 Franken; c. zu Projekten mit etappenweiser Ausführung.

2 Es sichert darin die Beitragsleistung dem Grundsatz nach zu.

3 Grundsatzverfügungen mit einem Beitrag von über 3 Millionen Franken werden im

Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.

4 Die Grundsatzverfügung stützt sich auf ein Vorprojekt mit Kostenschätzung und

ein Ausführungsprogramm mit dem voraussichtlichen jährlichen Kreditbedarf.

Art. 29 Kontrolle durch das Bundesamt Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahme und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel.

Art. 30 Auszahlung an den Kanton

1 Der Kanton kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzah-

lungen verlangen. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 40 000 Franken.

2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des zugesicherten Beitrages aus-

bezahlt.

3 Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen aufgrund eines Einzelantrages des

Kantons.

3. Abschnitt:

Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 31 Baubeginn und Anschaffungen

1 Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden,

wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine

vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfü- gung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf eine Investitionshilfe.

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3 Für Vorhaben, welche mit einem Beitrag oder mit einem Investitionskredit über

dem Grenzbetrag nach Artikel 55 Absatz 2 unterstützt werden, darf die kantonale Behörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn oder für vorzeitige Anschaf- fungen nur mit Zustimmung des Bundesamtes erteilen.

4 Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige

schriftliche Bewilligung wird keine Investitionshilfe gewährt.

Art. 32 Ausführung der Bauprojekte

1 Die Ausführung muss dem für die Investitionshilfe massgebenden Projekt

beziehungsweise Raumprogramm entsprechen.

2 Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das

Bundesamt. Wesentlich sind Projektänderungen, welche: a. zu Änderungen an den für den Entscheid über die Investitionshilfen mass- gebenden Grundlagen und Kriterien führen; b. Projekte in Inventaren des Bundes betreffen oder welche einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen. 3 Mehrkosten, die 50 000 Franken überschreiten und mehr als 10 Prozent des geneh- migten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.

4. Abschnitt: Sicherung der Werke

Art. 33 Aufsicht

1 Die Kantone orientieren das Bundesamt über ihre Vorschriften und ihre Organi-

sation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG). 2 Sie erstatten dem Bundesamt alle drei Jahre Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.

Art. 34 Oberaufsicht Das Bundesamt übt die Oberaufsicht aus. Es kann stichprobenweise Kontrollen vor Ort durchführen.

Art. 35 Zweckentfremdung und Zerstückelung

1 Als Zweckentfremdung gilt insbesondere:

a. die Überbauung oder anderweitige Verwendung von Kulturland oder landwirt- schaftlichen Gebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken; b. die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude, als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn dadurch die Vor- aussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 3 oder 10 nicht mehr erfüllt sind;

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

c. der Verzicht auf den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung unterstützter Bauten und Anlagen nach der Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse; d. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen: die Aufgabe der landwirtschaft- lichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder der Anschluss nichtlandwirt- schaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Projekt nicht vorgesehen war.

2 Nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen Parzellen, welche im Zeitpunkt

der Beitragsverfügung nicht landwirtschaftlich genutzt oder im Rahmen des Projekts für eine nichtlandwirtschaftliche Verwendung ausgeschieden wurden.

3 Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, darf nicht zer-

stückelt werden.

4 Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages,

das Zerstückelungsverbot ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grund- stücken.

5 Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden 20 Jahre

nach der Schlusszahlung des Bundes.

Art. 36 Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstücke- lungen gelten insbesondere: a. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen, Schutzzonen oder andere nichtland- wirtschaftliche Nutzungszonen; b. rechtskräftige Baubewilligungen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 197911 über die Raumplanung; c. fehlender landwirtschaftlicher Bedarf für die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen, welche durch Feuer oder Naturereignisse zerstört worden sind; d. der Bedarf für Bauten des Bundes, für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen.

Art. 37 Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen

1 Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung, so ent-

scheidet er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

2 Verfügungen des Kantons über Zweckentfremdungen und Rückerstattungen sind

dem Bundesamt nur zu eröffnen, wenn auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet wird. 3 Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d, so sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.

4 Bei Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons

sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.

5 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind insbesondere:

a. die zweckentfremdete Fläche;

11 SR 700

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b. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und c. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 199012).

6 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:

a. für Bodenverbesserungen 40 Jahre b. für landwirtschaftliche Gebäude 30 Jahre c. für milchwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe und mechanische 20 Jahre Anlagen wie Seilbahnen

Art. 38 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht

1 Ökologische Ausgleichsflächen, welche im Rahmen einer umfassenden gemein-

schaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach dem 3. Titel 1. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199813 zu bewirtschaften. 2 Die Pflege von Biotopen richtet sich nach den für das betreffende Objekt geltenden Schutzbestimmungen. Wo solche fehlen, erlässt der Kanton die nötigen Anord- nungen.

3 Landwirtschaftliche Nutzflächen, welche Teil einer Strukturverbesserung waren,

unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 71 des Landwirtschaftsgesetzes.

4 Bei andauernder grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unter-

haltes sowie bei unsachgemässer Pflege von Biotopen fordert der Kanton nach erfolgloser Mahnung die Beiträge zurück. Massgebend für die Berechnung sind die zugunsten der nicht bewirtschafteten Flächen oder des mangelhaft unterhaltenen Werkes entrichteten Beiträge.

Art. 39 Rückerstattung aus andern Gründen

1 Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten:

a. wenn sie den Kantonen aufgrund unwahrer oder täuschender Angaben von Beteiligten oder von amtlichen Organen ausgerichtet wurden; b. wenn Finanzhilfen von Kantonen, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtli- chen Körperschaften, die bei der Festsetzung der Bundesunterstützung mitbestimmend waren, nachträglich nicht ausgerichtet oder wieder zurückbe- zahlt wurden; c. bei schwerwiegenden Mängeln der Ausführung oder bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen; d. wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden, die den Voraussetzun- gen der Bundesunterstützung zuwiderlaufen oder wenn durch irgendwelche Massnahmen der Werk- oder Grundeigentümer die Wirkung der unterstützten Verbesserung wesentlich geschmälert wird; e. bei gewinnbringender Veräusserung, wobei der Gewinn nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199114 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet wird.

12 SR 616.1 13 SR 910.13; AS 1999 ... 14 SR 211.412.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

2 Der zurückzuerstattende Beitrag wird bemessen:

a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–d nach den Artikeln 28 und 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199015; b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe e nach Artikel 37 Absatz 5.

Art. 40 Veranlassung der Rückerstattung

1 Rückerstattungen von Beiträgen werden vom Kanton gegenüber den Werk- oder

Grundeigentümern verfügt. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen haften diese anteilmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.

2 Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckent-

fremdungen oder Zerstückelungen, grobe Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung oder andere Rückerstattungsgründe fest, so verpflichtet es den Kanton, die Rückerstattung zu verfügen. Nötigenfalls verfügt das Bundesamt die Rückerstattung gegenüber dem Kanton.

3 Der Rückgriff der Werk- oder Grundeigentümer auf Personen, die durch schuld-

haftes Verhalten Anlass zur Rückforderung gegeben haben, bleibt vorbehalten.

Art. 41 Abrechnung über die zurückerstatteten Beiträge Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. In ihrer Abrechnung nennen sie: a. die seinerzeitige Geschäftsnummer des Bundes; b. die Gründe für die Rückerstattung; c. die Berechnung des zurückgeforderten Beitrages.

Art. 42 Grundbuchanmerkung

1 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden:

a. beim Fehlen eines Grundbuches oder einer genügenden kantonalen Ersatzein- richtung; b. wenn der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre; c. bei nicht flächengebundenen Bodenverbesserungen (z.B. Wasser- und Elektrizitätsversorgung).

2 An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 eine

Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckent- fremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstat- tungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.

3 Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem Bundesamt

spätestens mit dem ersten Zahlungsgesuch einzureichen.

4 Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das

Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grund- buchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.

15 SR 616.1

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

5 Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes und

der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.

6 Auf Antrag des Belasteten und mit Zustimmung des Kantons kann die

Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für welche eine Zweckent- fremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für welche die Beiträge zurückerstattet worden sind.

3. Kapitel: Investitionskredite

1. Abschnitt: Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 43 Starthilfe

1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt.

2 Die Starthilfe ist für Massnahmen zu verwenden, die in direktem Zusammenhang

mit dem bäuerlichen Betrieb stehen.

3 Die Starthilfe wird nach Standard-Arbeitskräften in drei Kategorien abgestuft:

a. Kategorie 1: 0.80–1.19 Standard-Arbeitskräfte in Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes b. Kategorie 2: 1.20–2.19 Standard-Arbeitskräfte c. Kategorie 3: ≥ 2.20 Standard-Arbeitskräfte

4 Der maximale Investitionskredit für die Starthilfe beträgt 150 000 Franken.

5 Die Abstufung der Starthilfe pro Kategorie wird vom Bundesamt in einer Verord-

nung festgesetzt.

Art. 44 Bauliche Massnahmen

1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können

Investitionskredite erhalten für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen; c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme.

2 Die Kubatur für ein neues Wohnhaus für mindestens zwei Generationen (Betriebs-

leiterwohnung mit Altenteil) ist auf maximal 1200 m3 SIA beschränkt.

3 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:

a. die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, sofern die Bedingungen von Artikel 9 erfüllt sind; b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

Art. 45 Fischerei und Fischzucht

1 Berufsfischerei und Fischzucht erhalten Investitionskredite für den Ausbau von

Verarbeitungs- und Verkaufslokalen. 2 Die Unterstützung ist auf Lokale beschränkt, die dem einheimischen Fischfang und der einheimischen Produktion dienen.

Art. 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen 1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt: a. Ökonomie- und Alpgebäude aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit; b. Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Nebenerwerbsbetriebe die pauschalen Ansätze halbiert werden.

2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:

a. Ökonomiegebäude für rauhfutterverzehrende Tiere bis 40 GVE je Betrieb, pro GVE: Franken

1. im Talgebiet ohne die Hügelzone 9 000

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 6 000

3. in den Bergzonen II–IV 6 000

b. Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel bis total 40 GVE je Betrieb, pro GVE 9 000 c. Alpgebäude je GVE 3 000 d. Wohnhäuser 150 000 3 Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a verzichtet, werden die pauschalen Ansätze des Talgebietes ausgerichtet.

4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die

Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199816 erfüllen, wird für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.

5 Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit

werden durch das Bundesamt in einer Verordnung festgesetzt.

6 Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die

pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert. 7 Die Pauschale beträgt maximal ein Drittel der Investition, jedoch höchstens ein Drittel der Anlagekosten eines entsprechenden Neubaues für: a. Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung; b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 45.

16 SR 910.13; AS 1999 ...

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

Art. 47 Maximaler und minimaler Investitionskredit 1 Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, allenfalls zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken a. im Talgebiet ohne die Hügelzone 450 000 b. im Berg- und Hügelgebiet 350 000

2 Dem Kanton steht es frei, auf Kreditgesuche unter 20 000 Franken nicht einzu-

treten.

Art. 48 Rückzahlungsfristen

1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:

a. 8–12 Jahre für Starthilfe; b. 12–20 Jahre für den Kauf, Neu- und Umbau sowie die Sanierung von Wohn- und Ökonomiegebäuden; c. 8–15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflan- zenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Mass- nahmen nach Artikel 45; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a–c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.

2 Der Kanton kann die Rückzahlung innerhalb der maximalen Fristen von Absatz 1

Buchstaben b und c: a. um höchstens zwei Jahre aufschieben; b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit- empfängers unverschuldet verschlechtern.

2. Abschnitt: Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 49 Unterstützte Massnahmen Mit Investitionskrediten werden unterstützt: a. Bodenverbesserungen nach Artikel 11; b. gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung und Lagerung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Trocknungsanlagen, Kühl- und Lagerräume sowie der Kauf von Ma- schinen und Fahrzeugen.

Art. 50 Eigenmittel

1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen werden ge-

währt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentliche Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert und die Tragbarkeit ausgewiesen ist.

2 Leistungen Dritter können als Eigenkapital angerechnet werden.

3109

Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

Art. 51 Höhe der Investitionskredite 1 Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 20–40 Prozent der Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. 2 Bei besonders innovativen Projekten und solchen, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 60 Prozent erhöht werden.

3 Dem Kanton steht es frei, auf Kreditgesuche unter 30 000 Franken nicht einzu-

treten.

Art. 52 Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender maximaler Fristen zurückzuzahlen: a. 10 Jahre für Maschinen und Einrichtungen; b. 20 Jahre für bauliche Massnahmen; c. drei Jahre für Baukredite; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a–c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 6000 Franken.

2 Der Kanton kann die Rückzahlung der Investitionskredite nach Absatz 1 Buch-

stabe b innerhalb der maximalen Frist um höchstens zwei Jahre aufschieben.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 53 Gesuche, Prüfung und Entscheid

1 Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.

2 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Mass-

nahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

3 Bei Gesuchen unter dem Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der

Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Bundes- amt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt nur auf dessen Verlangen.

4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem

Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Die Eröffnung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfolgt nach der Genehmigung durch das Bundesamt.

Art. 54 Koordination zwischen Beiträgen und Investitionskrediten

1 Werden für ein und dasselbe landwirtschaftliche Gebäude sowohl Beiträge als

auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem Bundesamt das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden. 2 Bei einer kombinierten Unterstützung richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Artikeln 23–27.

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

Art. 55 Genehmigungsverfahren

1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tage nach dem Posteingang der

vollständigen Akten beim Bundesamt.

2 Der Grenzbetrag beträgt:

a. 220 000 Franken bei Investitionskrediten; b. 300 000 Franken bei Baukrediten; c. 250 000 Franken bei kombinierten Unterstützungen, massgebend ist die Summe von Investitionskredit plus Beitrag. 3 Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist bei Absatz 2 Buchstaben a und c zu berücksichtigen.

4 Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die

Bedingungen und Auflagen fest.

4. Abschnitt:

Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 56 Baubeginn und Anschaffungen Für den Baubeginn und die Anschaffung gilt Artikel 31 sinngemäss.

Art. 57 Ausführung der Bauprojekte Für die Ausführung der Bauprojekte gilt Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sinngemäss.

5. Abschnitt:

Sicherung, Widerruf und Rückzahlung von Investitionskrediten

Art. 58 Sicherung von Investitionskrediten

1 Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2 Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grund-

pfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandver- schreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuch- amt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.

3 Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des

Bundes an den Kreditnehmer verrechnen.

Art. 59 Widerruf von Investitionskrediten Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Investitionskredites gelten insbeson- dere: a. Veräusserung der mit Investitionskrediten gekauften oder erstellten Betriebe und Anlagen;

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

b. Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken; c. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199117 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen; d. dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaft- liche Zwecke; e. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gemäss Verfügung; f. Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen und Gegenständen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes; g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Mona- ten nach der Fälligkeit; i. Gewährung eines Kredites auf Grund irreführender Angaben.

Art. 60 Gewinnbringende Veräusserung

1 Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten

Rückzahlungsfrist sind Investitionskredite zurückzuzahlen und rückwirkend mit fünf Prozent zu verzinsen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung endet die Pflicht zur Zinsnachzahlung fünf Jahre nach der Rückzahlung, spätestens jedoch nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Rückzahlungsdauer.

2 Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des Bundesgesetzes

vom 4. Oktober 199118 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet.

3 Der Zins darf zusammen mit der Rückzahlung eines Beitrages den Gewinn nicht

übersteigen.

6. Abschnitt: Finanzierung und Aufsicht

Art. 61 Verwaltung der Bundesmittel

1 Das Gesuch des Kantons für Bundesmittel ist nach Massgabe des Bedarfs an das

Bundesamt zu richten.

2 Das Bundesamt prüft die Gesuche und überweist die Mittel im Rahmen der

bewilligten Kredite an den Kanton.

3 Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit

unabhängiger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.

17 SR 211.412.11 18 SR 211.412.11

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Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

Art. 62 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln

1 Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das Bundesamt nicht benötigte Mittel,

welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während zweier Jahre übersteigen, zurückfordern und: a. einem anderen Kanton zuteilen; oder b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entspre- chende kantonale Leistung erbracht wird.

2 Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von:

Franken a. bis 50 Millionen Franken 300 000 b. 50–150 Millionen Franken 600 000 c. über 150 Millionen Franken 1 200 000

3 Werden die Mittel einem anderen Kanton zugeteilt, beträgt die Kündigungsfrist

sechs Monate.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 63 Übergangsbestimmungen

1 Bei etappenweise ausgeführten Projekten bleiben die Beitragssätze nach dem

bisherigen Recht der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 197119 anwendbar, sofern eine Grundsatzverfügung vor dem Inkrafttreten dieser Verord- nung erlassen wurde.

2 Beiträge können nach dem bisherigen Recht der Bodenverbesserungs-Verordnung

gewährt werden, sofern ein Vorbescheid des Bundes vor dem 31. Dezember 1998 ergangen ist und die Gesuchsunterlagen vor dem 1. August 1999 eingereicht werden.

Art. 64 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

19 AS 1971 996, 1974 146, 1975 1089, 1977 338 2273, 1985 685, 1987 916, 1993 879, 1994 10, 1997 2779

3113