AS 1999 1
Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 1999
Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 1999
vom 13. November 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 1999: a. 248 950 Franken bei Lieferungen; b. 248 950 Franken bei Dienstleistungen; c. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken; d. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auf- traggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. November 19972 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 1998 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
13. November 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin
SR 172.056.12 1 SR 172.056.1 2 AS 1997 2810
1998-0165 1