AS 1999 1068
Verordnung über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Verordnung über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere
Änderung vom 13. Januar 1999
Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:
I Die Verordnung vom 20. Mai 19961 über die Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz Die Zollbegünstigung nach Artikel 3 der Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19982 wird gewährt, indem auf Gesuch hin die Differenz zwischen dem bei der Einfuhr tatsächlich angewendeten Zollansatz und dem am Ende der Abrechnungsperiode gültigen zollbegünstigten Ansatz (Zoll- differenz) zurückerstattet wird. Haben die Zollansätze während der Antragsperiode geändert, so wird die Zollrückerstattung nach dem niedrigeren Ansatz berechnet.
Art. 2 Zollbegünstigte Waren Zollbegünstigt werden die Waren nach: a. dem Anhang zur Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. De- zember 19983; b. Anhang 2 der Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19984 über die Zoll- begünstigung für Futtermittel und Ölsaaten.
Art. 3 Bst. c Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn: c. die Waren Zoo-, Labor- oder anderen Tieren nach Artikel 3 der Einfuhr- verordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19985 abgegeben werden.
1068 1999-4032
Rückerstattung von Zöllen auf Futtermitteln AS 1999
Art. 4 Abs. 1
1 Anspruch auf Rückerstattung der Zolldifferenz hat, wer Futtermittel für Zoo-,
Labor- und andere Tiere nach Artikel 3 der Einfuhrverordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19986 mischt, abfüllt, im eigenen Betrieb verwendet oder abgepackt für den Einzelverkauf einführt. Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem diese Tätigkeiten ausgeführt werden.
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass die Waren als
Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere nach Artikel 3 der Einfuhrver- ordnung Saatgetreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19987 verwendet oder ver- kauft worden sind, und zwar mittels: ...
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
13. Januar 1999 Eidgenössisches Finanzdepartement: Villiger
10210
6 SR 916.112.211; AS 1998 3211 7 SR 916.112.211; AS 1998 3211