AS 1999 1092
Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung)
vom 13. Januar 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 27 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19701 (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Meldung von übertragbaren Krankheiten, die durch
humanpathogene Erreger verursacht werden.
2 Die Meldungen bezwecken die Früherfassung von Krankheitsausbrüchen, die epi-
demiologische Überwachung von übertragbaren Krankheiten und die fortlaufende Bewertung von vorbeugenden Massnahmen.
Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Beobachtungen: alle Symptome, klinischen Befunde, Syndrome, Verdachts- diagnosen, bestätigten Diagnosen, Todesfälle, mikrobiologischen, histologi- schen und anderen Erregernachweise, Testresultate, Labordiagnosen, Typisie- rungen und Resistenzprüfungen, die mit übertragbaren Krankheiten in Zusam- menhang stehen; b. personenbezogene Massnahmen:
1. dringliche Rückfragen bei Ärztinnen oder Ärzten und Laboratorien zur
Diagnostik,
2. die Suche, die Befragung und die Beratung von angesteckten und expo-
nierten Einzelpersonen und Personengruppen,
3. die Befragung von erkrankten und nichterkrankten Personen zur Ab-
klärung und Kontrolle von Krankheitsausbrüchen,
4. die dringliche Benachrichtigung von Gesundheitsbehörden zur interna-
tionalen Suche und Benachrichtigung von Exponierten,
5. die Suche nach Personen mit einer früheren Exposition durch Blut, Blut-
produkte und Organe;
SR 818.141.1 1 SR 818.101
1092 1998-0297
Melde-Verordnung AS 1999
c. personenidentifizierende Angaben: der Name, der ledige Name, der Vorname, die Adresse und die Telefonnummer; d. nichtpersonenidentifizierende Angaben: das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Initialen, das Wohnland, die Nationalität, der Wohnkanton, der Wohnort und der Beruf.
Art. 3 Meldepflicht
1 Zur Meldung verpflichtet sind Ärztinnen und Ärzte sowie Leiterinnen und Leiter
von privaten und öffentlichen Laboratorien, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Beobachtungen nach Absatz 2 machen. Für Zusatzuntersuchungen wie Typisierung oder Resistenzprüfung liegt die Meldepflicht beim beauftragten Labora- torium, bei Aufträgen ins Ausland beim beauftragenden Laboratorium.
2 Zu melden sind Beobachtungen übertragbarer Krankheiten bei Kranken, Ange-
steckten und Exponierten und zwar a. gegen deren Auswirkungen anerkannte vorbeugende Massnahmen existieren; b. die grosse Ausbrüche verursachen können; c. die einen schweren, aber beeinflussbaren Krankheitsverlauf zur Folge haben; d. deren Überwachung international vereinbart ist; oder e. die neuartig oder unerwartet sind.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt die einzelnen
meldepflichtigen Beobachtungen sowie die Meldekriterien und Meldefristen fest. Es bestimmt ferner, zu welchen meldepflichtigen Beobachtungen Ergänzungsmel- dungen erhoben werden und welche Meldungen wegen personenbezogener Mass- nahmen nach Epidemiengesetzgebung personenidentifizierend sein müssen.
4 Beobachtungen sind zu melden, sobald die Meldekriterien erstmals erfüllt sind.
Liegt zwischen zwei Beobachtungen zur gleichen Person ein Abstand von mehr als einem Jahr, so wird die zweite Beobachtung erneut gemeldet, ausser wenn es sich um HIV, AIDS, Hepatitis B oder Hepatitis C handelt.
Art. 4 Meldewege
1 Ärztinnen oder Ärzte melden ihre Beobachtungen der Kantonsärztin oder dem
Kantonsarzt des Kantons, in dem die untersuchte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält. Fehlen Angaben zu Wohnsitz oder Aufenthaltsort, so ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt des Kantons zuständig, in dem die Beobachtung gemacht wird.
2 Leiterinnen oder Leiter von Laboratorien melden Beobachtungen an das Bundes-
amt für Gesundheit (Bundesamt) und gleichzeitig an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons, in dem die untersuchte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält. 3 Elektronische Meldungen werden ausschliesslich an das Bundesamt gerichtet; die- ses leitet sie innerhalb der Meldefrist an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.
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Art. 5 Meldemittel
1 Ärztinnen oder Ärzte und Laboratorien melden mit einem Formular, bei Epi-
demiegefahr auch telefonisch. Laboratorien können per Computerausdruck oder elektronisch melden.
2 Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonsärztinnen oder
Kantonsärzten eine lokale elektronische Datenübermittlung und -erfassung verein- baren.
3 Die Meldungen müssen mit geeigneten technischen und organisatorischen Mass-
nahmen übermittelt werden, sodass der Datenschutz gewährleistet ist. Diese Mass- nahmen werden periodisch überprüft und dem Stand der Technik angepasst.
2. Abschnitt: Inhalt der Meldungen
Art. 6 Erstmeldung von Ärztinnen und Ärzten Die Erstmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. die meldepflichtige Beobachtung; b. erste epidemiologische Angaben; c. zur betroffenen Person:
1. das Geschlecht,
2. das Geburtsdatum,
3. den Wohnort,
4. den Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies die
Verordnung vom 13. Januar 19992 über Arzt- und Labormeldungen we- gen personenbezogener Massnahmen verlangt, sonst nur die Initialen; d. betreffend die Ärztin oder den Arzt:
1. den Namen,
2. die Telefon- und Faxnummer,
3. die Adresse.
Art. 7 Ergänzungsmeldung von Ärztinnen und Ärzten
1 Zur Abschätzung des Handlungsbedarfs und für erweiterte epidemiologische An-
gaben, insbesondere zur Diagnostik, zum Impfschutz, zu Risikofaktoren und zu Übertragungswegen, haben die meldenden oder nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt auf Anfrage innerhalb der Meldefrist eine Ergänzungsmeldung zumachen.
2 Die Ergänzungsmeldung muss folgende Angaben enthalten:
a. betreffend die meldepflichtige Beobachtung:
1. die Beschreibung,
2. das Diagnosedatum oder das Datum des Erkrankungsbeginns,
3. die Laboranalysen,
2 SR 818.141.11; AS 1999 1100
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4. den Verlauf,
5. den Impfstatus;
b. betreffend die Exposition:
1. den Ort
2. die Zeit,
3. weitere epidemiologisch wichtige Angaben;
c. die getroffenen Massnahmen; d. zur betroffenen Person:
1. den Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies die
Verordnung vom 13. Januar 19993 über Arzt- und Labormeldungen wegen personenbezogener Massnahmen verlangt, sonst nur die Initialen;
2. das Geschlecht,
3. das Geburtsdatum,
4. die Nationalität,
5. den Beruf, wenn er epidemiologisch wichtig ist;
e. betreffend die Ärztin oder den Arzt:
1. den Namen,
2. die Telefon- und Faxnummer,
3. die Adresse.
Art. 8 Labormeldung Die Labormeldung muss folgende Angaben enthalten: a. die Labordiagnose mit dem Testresultat und einer allfälligen Interpretation, in der gleichen Art, wie dies der auftraggebenden Ärztin oder dem auftraggeben- den Arzt mitgeteilt wird; b. das Untersuchungsmaterial, die Nachweismethode, und das Datum des Nach- weises; c. betreffend die untersuchte Person:
1. das Geschlecht,
2. das Geburtsdatum,
3. den Wohnort,
4. den Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies die
Verordnung vom 13. Januar 19994 über Arzt- und Labormeldungen wegen personenbezogener Massnahmen verlangt, sonst nur die Initialen; d. betreffend die auftraggebende Ärztin oder den auftraggebenden Arzt:
1. den Namen,
2. die Telefon- und Faxnummer,
3. die Adresse;
3 SR 818.141.11; AS 1999 1100 4 SR 818.141.11; AS 1999 1100
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e. betreffend das Labor:
1. den Namen,
2. die Telefon- und Faxnummer,
3. die Adresse.
Art. 9 Weitere Auskünfte und Meldungen
1 Ärztinnen oder Ärzte sowie Laboratorien müssen der Kantonsärztin oder dem
Kantonsarzt sowie dem Bundesamt auf Anfrage alle Auskünfte geben, die im Rah- men der epidemiologischen Abklärungen notwendig sind.
2 Stellen sie bei ihrer Tätigkeit Krankheitsausbrüche oder unerwartete Häufungen
von Beobachtungen fest, so melden sie diese innerhalb der Meldefrist der Kantons- ärztin oder dem Kantonsarzt, auch dann, wenn Verordnung vom 13. Januar 19995 über Arzt- und Labormeldungen keine Meldung der einzelnen Beobachtung vor- schreibt.
3 Zur genaueren Erfassung einzelner Beobachtungen kann das Bundesamt die Labo-
ratorien beauftragen, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zusammen mit dem Untersuchungsergebnis einen speziellen Fragebogen zuzustellen.
3. Abschnitt: Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte
Art. 10 Koordination und Weiterleitung der Meldungen
1 Die Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte sind zuständig für die Entgegennahme
und die erste Bearbeitung von Meldungen nach den Artikeln 6, 7 und 8.
2 Sie leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das Bundesamt weiter und
informieren die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt eines anderen Kantons oder die regionale Gesundheitsbehörde eines Nachbarlandes, wenn dies zur Bekämpfung ei- ner Krankheit notwendig ist.
3 Sie sorgen in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Informationen
mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt sowie der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.
Art. 11 Rückfragen und Abklärungen bei Krankheitsausbrüchen
1 Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sind zuständig für Rückfragen bei Ärz-
tinnen oder Ärzten sowie Laboratorien (Art. 9 Abs. 1). Sie informieren das Bundes- amt über das Ergebnis.
2 Sie sind zuständig für die Abklärung von Krankheitsausbrüchen. Sie können das
Bundesamt beiziehen.
5 SR 818.141.11; AS 1999 1100
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4. Abschnitt: Aufgaben des Bundesamtes
Art. 12 Meldemittel
1 Das Bundesamt stellt Kantonsärztinnen und Kantonsärzten, den Ärztinnen und
Ärzten sowie den Laboratorien Meldeformulare zur Verfügung.
2 Für elektronische Übermittlungen bezeichnet es System, Programm und Aus-
rüstung.
Art. 13 Meldeinhalte, Koordination und Information
1 Das Bundesamt überprüft, wenn nötig mit Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten
und Fachgesellschaften, die Meldungen einmal pro Jahr auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit. Es veröffentlicht die angepassten Anhänge Verordnung vom 13. Januar 19996 über Arzt- und Labormeldungen in seinem Bulletin.
2 Es koordiniert die Überwachung von Infektionen, die von Tieren oder Lebensmit-
teln tierischer Herkunft stammen, mit dem Bundesamt für Veterinärwesen. 3 Es bearbeitet die Meldedaten, stellt anonymisierte Statistiken elektronisch zur Verfügung, veröffentlicht wöchentlich eine anonymisierte Statistik in seinem Bulle- tin und kommentiert wichtige Ereignisse.
Art. 14 Weitergabe von Meldungen an Behörden Das Bundesamt gibt Meldungen an andere Bundesämter und Institutionen des Ge- sundheitswesens im In- und Ausland weiter, wenn dies zur Bekämpfung einer Krankheit notwendig ist oder eine gesetzliche oder völkerrechtliche Vorschrift dies vorsieht.
Art. 15 Einholen von statistischen Angaben Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Anfrage einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes nichtpersonenidentifizierende Angaben über übertragbare Krankhei- ten verlangen, insbesondere: a. vom Bundesamt für Statistik: Angaben zur Demographie, zu Todesursachen (Statistik der Todesfälle und Todesursachen nach der Verordnung vom 30. Juni
19937 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes) und zu
Hospitalisationen (medizinische Statistik der Krankenhäuser) durch übertragba- re Krankheiten; b. vom Bundesamt für Sozialversicherung: demographische und medizinische Angaben zu angeborenen und behindernden übertragbaren Krankheiten; c. vom Bundesamt für Veterinärwesen: veterinärmedizinische, epidemiologische und andere Angaben zu übertragbaren Krankheiten, die vom Tier auf den Men- schen übergehen können;
6 SR 818.141.11; AS 1999 1100 7 SR 431.012.1
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d. von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt: demographische, medizi- nische, epidemiologische und andere Angaben zu berufsbedingten übertragba- ren Krankheiten; e. vom Schweizerischen Roten Kreuz: Angaben zu übertragbaren Krankheiten durch Blut, Blutprodukte und Organe; oder f. von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel: Angaben zu Nebenwir- kungen von Impfstoffen und Immunglobulinen.
Art 16 Rückfragen und Abklärungen bei Krankheitsausbrüchen
1 Das Bundesamt kann bei Ärztinnen und Ärzten, bei Laboratorien (Art. 9 Abs. 1)
sowie bei Spitälern, die Ämtern und Institutionen Daten geliefert haben (Art. 15), Auskünfte verlangen. Es informiert die Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte über das Ergebnis.
2 Das Bundesamt kann einen Kanton mit der Abklärung eines Krankheitsausbruchs
beauftragen.
Art. 17 Verfügungen des Bundesamtes Das Bundesamt kann verfügen, dass: a. Beobachtungen ohne Befund (negative Untersuchungsergebnisse) meldepflich- tig sind, wenn dies zur Bekämpfung einer Krankheit notwendig ist; b. nichtpersonenidentifizierende Meldungen personenidentifizierend sein müssen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; oder c. die Meldepflicht der nationalen Zentren (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes) näher be- zeichnet wird.
Art. 18 Aufbewahrung von Dokumenten und Daten
1 Das Bundesamt muss personenidentifizierende Daten anonymisieren oder ver-
nichten, wenn sie nicht mehr für personenbezogene Massnahmen benötigt werden.
2 Meldeformulare werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.
Art. 19 Koordination mit der Armee
1 Die Meldepflicht und das Meldeverfahren für Militärärztinnen oder Militärärzte
und Militärlaboratorien richten sich nach dieser Verordnung.
2 Das Departement kann mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für besondere Lagen (Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Katastrophen usw.) die Meldepflicht und das Meldeverfah- ren für die militärischen Stellen abweichend regeln.
Art. 20 Epidemiologische Forschung
1 Das Bundesamt kann epidemiologische Forschungen planen und durchführen.
2 Es kann dazu mit Kantonsärztinnen und Kantonsärzten zusammenarbeiten.
3 Es kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.
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5. Abschnitt: Freiwillige Meldungen
Art. 21 Grundsätze
1 Das Bundesamt kann mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern, Univer-
sitätskliniken oder andern Institutionen freiwillige Meldungen vereinbaren.
2 Es bearbeitet die eingehenden Meldungen. Es kann Dritte mit der Auswertung be-
auftragen. Es publiziert die Resultate in seinem Bulletin und stellt die Resultate den teilnehmenden Personen sowie den Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten zur Ver- fügung.
3 Es legt das Erfassungsprogramm schriftlich fest. Zu diesem Zweck kann es eine
Programmkommission einsetzen.
Art. 22 Verfahren und Inhalt der Meldungen
1 Wer an diesen freiwilligen Meldungen teilnimmt, meldet die vereinbarten Beob-
achtungen gemäss einem Erfassungsprogramm.
2 Die Meldungen müssen sich auf nichtpersonenidentifizierende Angaben beschrän-
ken.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Die Melde-Verordnung vom 21. September 19878 wird aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
13. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
8 AS 1987 1297, 1993 967, 1994 2265
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