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AS 1999 1153

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1998 1, beschliesst:

I Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert:

Art. 149a Massnahmen zur Friedensförderung Der Bundesrat kann Einrichtungen und Ausrüstung der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen. Er kann für solche Mass- nahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. März 1999 in Kraft gesetzt.

3. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

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