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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
vom 4. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161 (WRG) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Eine Gebühr muss die Person bezahlen, die eine Dienstleistung des Bundesamtes
für Wasserwirtschaft (Bundesamt) beansprucht oder für die das Bundesamt tätig wird.
2 Auslagen werden gesondert verrechnet.
3 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, sohaften sie solidarisch.
Art. 2 Gebührenfreiheit Den Bundesbehörden sowie den Transportunternehmungen und Anstalten des Bun- des werden keine Gebühren auferlegt.
Art. 3 Gebührenarten
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren für:
a. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder –zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke; b. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen; c. Verfügungen über die Gewährung des Enteignungsrechts, die als Folge von Massnahmen nach den Buchstaben a und b erlassen werden; d. Bewilligungen und andere Verwaltungshandlungen auf der Grundlage des WRG; e. die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die dem Bundesamt zwingend vorzulegen sind. Die Aufsichtsaufgaben umfassen na- mentlich die Prüfung der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen, der Berichte über die Fünfjahreskontrollen, der Berichte über die Funktions- proben an den Ablässen und den beweglichen Organen der Hochwasser- entlastung, der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen, der
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Gebühren des Bundesamtes für Wasserwirtschaft AS 1999
Überwachungs- und Wehrreglemente sowie die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Inhabern von Stauanlagen.
2 Das Bundesamt kann ferner Gebühren für Gutachten und die Zustellung von stati-
stischen oder technischen Unterlagen erheben.
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand. Es gelten folgende Ansätze:
a. für Bedienstete der Besoldungsklassen 8–17 125 Fr. je Stunde; b. für Bedienstete der Besoldungsklassen 18–23 150 Fr. je Stunde; c. für Bedienstete der Besoldungsklassen 24–31 190 Fr. je Stunde.
2 Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen, die der Stauanlagenverord-
nung vom 7. Dezember 19983 unterstellt sind, sowie für die Genehmigung von Bau- projekten für Stauanlagen bemessen sich nach Absatz 1. Die jährliche Aufsichtsge- bühr, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle,beträgt jedoch höchstens: a. für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio m3 5 000 Fr. b. für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio m3 7 000 Fr. c. für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio m3 oder mehr 12 000 Fr.
Art. 5 Internationale Werke Bei internationalen Werken werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft bemessen; anders lautende staatsvertrag- liche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 6 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (Departement) passt die Gebühren an, wenn der Landesindex der Konsumen- tenpreise seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung um 7 Prozent gestiegen ist.
Art. 7 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung oder Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare für Expertisen oder für andere Aufträge an Dritte; b. Kosten für die Beweiserhebung und die Beschaffung von Unterlagen oder an- derem Material; c. Reise- und Transportkosten; d. Kosten für Fotokopien, sofern deren Anzahl 25 übersteigt.
Art. 8 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
1 Das Bundesamt verfügt die Gebühr, einschliesslich der Auslagen, unmittelbar
nachdem es die Dienstleistung erbracht hat. Die Aufsichtsgebühren nach Artikel 4
3 SR 721.102; AS 1999 4
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Absatz 2 werden einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres verfügt.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde erhoben werden:
a. bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Wasserwirtschaft, das Fernmelde- und Postwesen, sofern sich die Verfügung auf das WRG stützt; b. beim Departement in den übrigen Fällen.
Art. 9 Fälligkeit
1 Mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung werden die Gebühren und die Ausla-
gen fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 10 Gebührenermässigung oder -erlass Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen.
Art. 11 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung geltend gemacht wird.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
4. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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