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AS 1999 1298

Verordnung über das Festungswachtkorps

Verordnung über das Festungswachtkorps (VFWK)

Änderung vom 24. Februar 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. Dezember 19861 über das Festungswachtkorps wird wie folgt geändert:

Ingress, zweites Alinea sowie auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes2,

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Organisation und Aufgaben des Festungswachtkorps (FWK) sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen.

Art. 2 Organisation 1 Das FWK ist eine Berufsformation der Armee; es besteht aus militärischen Forma- tionen sowie aus zivilen Stäben und Diensten. 2 Es bleibt bei allen Einsatzarten der Armee als Berufsformation bestehen.

Art. 2a Aufgaben 1 Das FWK: a. stellt die Einsatzbereitschaft der Führungsanlagen der Landesregierung, der Armee (ohne Luftwaffe) sowie der übrigen Führungs- und Kampfbauten sicher und unterstützt den Betrieb von Anlagenteilen und Systemen; b. überwacht, unterhält und verwaltet die Anlagen nach Buchstabe a sowie wei- tere ihm zugewiesene Anlagen der Verteidigungsinfrastruktur des Eidgenös- sischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);