AS 1999 1313
Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 8. März 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absätze 6-8, 8a, 9 und 14 Absatz 1 des Betäubungsmittel- gesetzes vom 3. Oktober 19511 (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Mit der heroingestützten Behandlung von schwer heroinabhängigen Personen
werden folgende Ziele verfolgt: a. eine anhaltende therapeutische Einbindung; b. die Verbesserung des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes; c. die Verbesserung der sozialen Integration (Arbeitsfähigkeit, Distanzierung von der Drogenszene, Abbau deliktischen Verhaltens); d. der dauerhafte Verzicht auf Opiatkonsum. 2 Die heroingestützte Behandlung bildet eine Ergänzung der Therapie für schwer he- roinabhängige Personen, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt.
Art. 2 Begriffe
1 Als heroingestützte Behandlung gilt die Verschreibung von Heroin an schwer He-
roinabhängige innerhalb von Institutionen nach Artikel 9 im Rahmen einer umfas- senden, interdisziplinären Behandlung.
2 Der Gesundheitszustand umfasst ganzheitlich den somatischen und psychischen
Zustand sowie die soziale Situation des Patienten oder der Patientin. 3 Als schwer heroinabhängig gilt, wer für eine Abhängigkeitsdiagnose nach der In- ternationalen Klassifikation der Krankheiten der WHO vom Dezember 19902 (Inter- national Classification of Diseases and Health-related Classifications, ICD-10) die Kriterien nach den Ziffern 4 (körperliches Entzugssyndrom) und 5 (Toleranzent- wicklung) und noch mindestens zwei weitere Kriterien erfüllt.
SR 812.121.6 1 SR 812.121 2 Der Text dieser Klassifikation kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, einge- sehen werden. Eine Textausgabe kann bei der Weltgesundheitsorganisation, Division of Publishing, Language, and Library Services, Headquarters, 1211 Genf 27 gegen Verrech- nung bezogen werden.
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Ärztliche Verschreibung von Heroin AS 1999
2. Abschnitt: Die heroingestützte Behandlung
Art. 3 Interdisziplinarität
1 Die heroingestützte Behandlung umfasst eine somatische, psychiatrische und so-
ziale Betreuung. 2 Die Institutionsleitung sorgt für die Kooperation und Koordination mit und unter den behandlungsbeteiligten Fachpersonen.
Art. 4 Aufnahmekriterien
1 Zur Aufnahme in die heroingestützte Behandlung muss der Patient oder die Pati-
entin: a. mindestens 18 Jahre alt sein; b. seit mindestens zwei Jahren schwer heroinabhängig sein; c. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambu- lanten oder stationären Methode abgebrochen oder erfolglos absolviert haben; und d. Defizite im somatischen, psychischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.
2 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei schweren physischen oder psy-
chischen Erkrankungen, die eine Behandlung mit anderen Methoden nicht zulassen, kann eine Aufnahme in die heroingestützte Behandlung auch ohne Vorliegen der Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c erfolgen.
Art. 5 Indikation
1 Nach umfassender Untersuchung des Gesundheitszustandes des Patienten oder der
Patientin stellen die für die jeweiligen Behandlungsbereiche verantwortlichen Fach- personen die medizinische und soziale Indikation.
2 Sie entscheiden gemeinsam über die Aufnahme der Patientin oder des Patienten.
Bei Uneinigkeit entscheidet die im Betriebskonzept bezeichnete Stelle. 3 Die für die medizinische Leitung verantwortliche Person stellt das Gesuch zur Er- teilung einer Patientenbewilligung nach Artikel 20.
Art. 6 Einverständniserklärung 1 Bei Aufnahme in die Behandlung bestätigt der Patient oder die Patientin schrift- lich, über den Ablauf der Behandlung, die entsprechenden Rechte und Pflichten so- wie über die Folgen bei deren Verletzung ausführlich informiert worden zu sein. 2 Die Patientinnen und Patienten haben sich insbesondere zu verpflichten, auf das Führen von Motorfahrzeugen während der heroingestützten Behandlung zu ver- zichten.
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Art. 7 Behandlungsplan 1 Mittels eines interdisziplinär erarbeiteten Behandlungsplanes werden die individu- ellen Ziele des Patienten oder der Patientin in den verschiedenen Betreuungsberei- chen festgelegt. 2 Das Behandlungspersonal überprüft vierteljährlich die Behandlungsziele und passt sie bei Bedarf neu an.
3 Bei der Überprüfung werden namentlich die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer
Überführung in eine andere Behandlungsform wie ein Methadonprogramm oder ei- ne abstinenzorientierte Therapie beurteilt.
Art. 8 Verabreichung des Heroins
1 Die Verabreichung des Heroins hat grundsätzlich innerhalb der Institution nach
Artikel 9 unter Sichtkontrolle des Behandlungspersonals zu erfolgen. 2 Einzelne Dosen von nicht injizierbarem Heroin dürfen Patienten und Patientinnen mitgegeben werden, sofern sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert hat, ihre soziale Integration (insbesondere Wohnsituation und Beschäftigung) fortgeschritten ist, sie sich von der Drogenszene fernhalten und die Verabreichung sämtlicher Dosen in der Institution die weitere soziale Rehabilitation massgeblich negativ beeinflussen wür- de.
3 Mitgaben von nicht injizierbaren Substanzen sind vom Bundesamt für Gesundheit
(BAG) für die einzelnen Patientinnen und Patienten zu bewilligen.
4 Mitgaben können ausschliesslich Patienten und Patientinnen gewährt werden, die
in der Regel während sechs Monaten in einer ununterbrochenen heroingestützten Behandlung stehen. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAG diese Dauer herabsetzen, jedoch nicht unter drei Monate.
5 Die mitgegebene Menge der nicht injizierbaren Substanzen darf eine Tagesdosis
nicht überschreiten. Allenfalls weitergehende Mitgaberegelungen sind im Rahmen von wissenschaftlichen Studien zu prüfen.
6 Für die Verschreibung und Mitgabe von Heroin erlässt das BAG entsprechende
Weisungen und Empfehlungen. Die kantonalen Bestimmungen zur Verschreibung und Mitgabe von Morphin und Methadon und der übrigen Betäubungsmittel bleiben vorbehalten. Sie gelten sinngemäss für Heroin, wo nichts anderes bestimmt ist.
3. Abschnitt: Die Institution für die heroingestützte Behandlung
Art. 9 Die Institution Geeignet zur heroingestützten Behandlung sind Institutionen, die: a. eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung im Sinne von Artikel 3 ge- währleisten; b. die fachliche Kompetenz von Medizinal- und anderen Fachpersonen gewähr- leisten; c. über ausreichendes Behandlungs- und Betreuungspersonal verfügen;
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d. Räumlichkeiten an geeigneter Lage und mit geeigneter Infrastruktur haben; und e. die Sicherheit des Heroinverkehrs und die Qualitätssicherung gewährleisten.
Art. 10 Trägerschaft und Leitung
1 Träger der Institution sind Kantone, Gemeinden oder private Organisationen.
2 Die Trägerschaft ist für die Gesamtleitung der Institution verantwortlich, nament- lich die zur Durchführung der heroingestützten Behandlung notwendige Organisati- on, personelle Besetzung und Infrastruktur sowie deren Finanzierung. 3 Die institutionelle Gesamtleitung hat gegenüber Fachpersonen bei Entscheiden im Rahmen von Behandlungen kein Weisungsrecht.
Art. 11 Behandlungspersonal
1 Zum Behandlungspersonal gehören mindestens:
a. ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die für die medizinische Leitung verant- wortlich und nach den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes verschreibungsberechtigt ist; b. eine für die psychosoziale Betreuung verantwortliche Fachperson; c. zwei für die Pflege der Patienten und Patientinnen und die Abgabe der ver- schriebenen Betäubungs- und Arzneimittel zuständige Personen.
2 In allen Behandlungs- und Betreuungsbereichen muss ausreichend fachlich quali-
fiziertes Personal zur Verfügung stehen. 3 Eine Fachperson kann zwei Betreuungsbereiche übernehmen, falls sie hierfür aus- gebildet ist und ihre Betreuungskapazitäten dies zulassen.
Art. 12 Delegation
1 Einzelne Behandlungs- und Betreuungsbereiche können in begründeten Ausnah-
mefällen an externe, qualifizierte Personen oder Institutionen delegiert werden, so- weit eine koordinierte interdisziplinäre Betreuung gewährleistet bleibt.
2 Die Delegation bedarf der Bewilligung durch das BAG.
3 Die Abgabe und Verschreibung von Heroin nach Artikel 8 kann nicht delegiert
werden.
Art. 13 Aus- und Weiterbildung 1 Die Mehrheit der Fachpersonen hat eine ausreichende Berufserfahrung mit der Be- handlung und Betreuung Drogenabhängiger nachzuweisen. 2 Das Personal hat sich regelmässig weiterzubilden und wird vom BAG über die ein- schlägigen Forschungsergebnisse und entsprechenden Behandlungsempfehlungen informiert.
Art. 14 Sicherheit
1 Die Betäubungsmittel müssen getrennt von allen anderen Waren und unter Ver-
schluss in einem Tresor in einem Raum gelagert werden, der für diesen Zweck amt-
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lich zugelassen wurde. Beim Auftreten von Sicherheitsproblemen können die Kan- tone zusätzliche Sicherungsmassnahmen vorschreiben. 2 Die Institution erarbeitet für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie des Behandlungspersonals ein Dispositiv mit Einbezug der zuständigen örtlichen Polizeibehörden. 3 Die für die Kontrolle der Betäubungsmittel verantwortliche Medizinalperson muss sich jederzeit über Bezug und Verwendung der verschriebenen Substanzen gegen- über den Bewilligungsbehörden ausweisen können.
Art. 15 Betriebs- und Behandlungskonzept 1 Die Institution erstellt ein detailliertes Betriebskonzept, welches namentlich Auf- schluss gibt über Trägerschaft, Institutionsleitung, Verantwortlichkeiten, personelle Ressourcen, Lokalität, Anzahl der Behandlungsplätze, Sicherheit, Datenschutz, Finanzierung und organisatorische Einbettung in das regionale Netz der Suchthil- feinstitutionen.
2 Ein Behandlungskonzept hält die Grundsätze der Behandlung, die Verantwortlich-
keiten und die Art und Weise der Zusammenarbeit der behandlungsbeteiligten Fachpersonen sowie deren Weiterbildung fest.
3 Wesentliche Änderungen beim Betriebs- und Behandlungskonzept sind dem BAG
sofort mitzuteilen. 4 Interessierten ist ihrer Betroffenheit entsprechend Einsicht in das Betriebs- und Behandlungskonzept zu gewähren.
4. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 16 Zuständigkeit des BAG
1 Das BAG hat folgende Aufgaben:
a. Es erteilt die Institutions-, Arzt- und Patientenbewilligungen. b. Es erteilt Bewilligungen für die Beschaffung, Aufbereitung und das Inverkehr- bringen des zur Behandlung benötigten Heroins. c. Es übt die Aufsicht über die Institutionen durch regelmässige Kontrollen in en- ger Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Behörde aus. d. Es gibt den Institutionen Empfehlungen und erlässt Weisungen namentlich zur Koordination und zur Qualitätssicherung der heroingestützten Behandlung. e. Es fördert und unterstützt die Weiterbildung des Fachpersonals. f. Es fördert und unterstützt die Erforschung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der heroingestützten Behandlung. g. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement des Inneren zuhanden des Bun- desrates jährlich Bericht.
2 Das BAG kann die Institutionen mit Betriebsbeiträgen unterstützen.
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Art. 17 Allgemeine Bestimmungen Sämtliche Bewilligungen gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne von Artikel 8 Absätze 6 und 7 des Gesetzes. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Erneue- rung einer Bewilligung.
Art. 18 Die Institutionsbewilligung
1 Das BAG kann Institutionen für die heroingestützte Behandlung eine Bewilligung
erteilen, wenn: a. die kantonale Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes erteilt wurde; b. das Betriebs- und Behandlungskonzept (Art. 15) vom Kanton, in dem die In- stitution liegt, genehmigt wurde; c. mindestens ein Arzt oder eine Ärztin über eine Bewilligung nach Artikel 19 verfügt; d. die übrigen Voraussetzungen zur heroingestützten Behandlung sowie die An- forderungen an die behandlungsbeteiligten Fachpersonen und die Institution im Sinne dieser Verordnung erfüllt sind. 2 Zur erforderlichen Weiterführung der heroingestützten Behandlung bei Hospitali- sation eines Patienten oder einer Patientin oder bei Verbüssung einer Freiheitsstrafe von maximal 30 Tagen kann der Klinik bzw. dem ärztlichen Dienst der Strafvoll- zugsanstalt in begründeten Ausnahmefällen eine auf diese Zeit befristete Bewilli- gung ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erteilt werden. 3 Die Institutionsbewilligung ist zwei Jahre gültig. Sie wird erneuert, sofern die Vor- aussetzungen einer Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.
Art. 19 Die Arztbewilligung
1 Das BAG erteilt Ärzten und Ärztinnen eine Bewilligung zur Verschreibung von
Heroin, wenn sie: a. nach Artikel 9 des Gesetzes zur Abgabe von Betäubungsmitteln befugt sind; b. über Erfahrung in der Behandlung von schwer Heroinabhängigen verfügen. 2 Die Arztbewilligung ist zwei Jahre gültig. Sie wird erneuert, sofern die Vorausset- zungen einer Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.
Art. 20 Die Patientenbewilligung 1 Das BAG erteilt einem Patienten oder einer Patientin eine Bewilligung zur heroin- gestützten Behandlung in einer bewilligten Institution, wenn: a. die Aufnahmekriterien nach Artikel 4 erfüllt sind; b. die medizinische Leitung die Aufnahme beantragt; c. die nach Artikel 15a Absatz 5 des Gesetzes zuständige kantonale Behörde oder die Institutionsleitung keine Einwände vorbringen. 2 Die Patientenbewilligung ist zwei Jahre gültig. Sie kann in begründeten Fällen je- weils für ein Jahr erneuert werden.
3 Anträge auf Erneuerung müssen eine Dokumentation des bisherigen Behand-
lungsverlaufs sowie die neuen Behandlungsziele enthalten.
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Art. 21 Erlöschen der Patientenbewilligung Die Patientenbewilligung erlischt: a. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer; b. auf Verlangen des Patienten; c. bei Behandlungsende.
Art. 22 Entzug der Patientenbewilligung Das BAG kann dem Patienten oder der Patientin die Bewilligung zur heroingestütz- ten Behandlung entziehen: a. bei Konsum illegaler Betäubungsmittel in der Institution; b. bei Weitergabe oder Verkauf bezogener Betäubungsmittel; c. bei Drohungen oder Gewalt gegen Mitglieder des Behandlungspersonals oder gegen andere Personen innerhalb der Institution; d. bei grundsätzlicher oder fortgesetzter Verweigerung der die Heroinverschrei- bung begleitenden Behandlung oder Betreuung. e. wenn die gemäss Einverständniserklärung vereinbarten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
5. Abschnitt: Datenschutz
Art. 23
1 Die für die Bewilligungserteilung erforderlichen Personendaten (Name, Adresse,
Geburtsdatum, Heimatort sowie Angaben über die Erfüllung der Aufnahmekriterien) werden von den Institutionen über die zuständige kantonale Behörde an das BAG gemeldet.
2 Das BAG nimmt zur Kontrolle der Behandlungsqualität im Sinne von Artikel 16
Absatz 1 Buchstaben c und d Einsicht in die Krankengeschichten und Behandlungs- pläne der Patienten und Patientinnen oder beauftragt Dritte damit unter Auferlegung der Schweigepflicht.
3 Sämtliche Bearbeitungen von Personendaten zu Forschungs- und Evaluations-
zwecken sind dem Bundesgesetz über den Datenschutz 3 unterstellt. Sie sind anony- misiert durchzuführen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bewilligungen für Versuche mit der ärztlichen Verschreibung von Heroin gelten bis zum Ablauf ihrer Frist, läng- stens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.
3 SR 235.1
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Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
8. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
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