Lexipedia

AS 1999 1333

Verordnung des VBS über die Armeepferde

Verordnung des VBS über die Armeepferde

vom 18. Februar 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung vom 17. Februar 1999 1 über die Armeepferde, verordnet:

1. Abschnitt: Ankauf der Armeepferde

Art. 1 Ankauf

1 Das Heer kann nach Bedarf auch Pferde ausländischer Abstammung ankaufen.

2 Unteroffiziere, Soldaten und Rekruten der Train- und der Veterinärtruppen können ein eigenes Pferd oder Maultier zum Ankauf stellen. 3 Die von den Unteroffizieren, Soldaten und Rekruten der Train- und der Veterinär- truppen selbst zum Ankauf gestellten Pferde können auch der Haflingerrasse ange- hören.

Art. 2 Anforderungen

1 Die Pferde und Maultiere müssen folgenden Anforderungen genügen:

a. Reitpferde: robust, vielseitig einsetzbar und charakterlich ausgeglichen; Stockmass mindestens 160 cm; mindestens 4-jährig; b. Freiberger: Typ Tragtier; Stockmass 151–158 cm; mindestens 4-jährig; c. Maultiere: Stockmass 147–158 cm; mindestens 4-jährig; d. Haflinger: Stockmass 145–158 cm; mindestens 4-jährig. 2 Der Veterinärdienst der Armee kann je nach Bedarf die Anforderungen erleichtern oder verschärfen.

3 Impfungen und Untauglichkeit richten sich nach den Artikeln 4 Absatz 3 und 5

Absatz 1 der Verordnung vom 10. Juni 19962 über die Mietpferde in Ausbildungs- diensten.

Art. 3 Kennzeichnung Die angekauften Pferde und Maultiere sind durch einen Halsbrand zu kennzeichnen.

SR 514.421

1999-4122 1333

Armeepferde. V des VBS AS 1999

Art. 4 Zuständigkeit

1 Zuständig für den Ankauf der Armeepferde ist der Veterinärdienst der Armee.

2 Der Veterinärdienst der Armee zieht für den Ankauf einen Vertreter des Bundes-

amtes für Kampftruppen bei.

3 Für den Ankauf von Trainpferden und Maultieren kann er zusätzlich einen Ver-

treter des Verbandes Schweizerischer Pferdezuchtorganisationen beiziehen.

2. Abschnitt: Ausbildung der Armeepferde

Art. 5 Ausbildung der Reitpferde Das Heer bildet die Reitpferde mindestens so weit aus, dass sie: a. sich sicher im Gelände und im Verkehr bewegen; b. sich von Material, Umgebung und Hektik des Dienstes bei der Truppe nicht be- eindrucken lassen; c. an die Aufstallung in Ständen gewöhnt sind; d. einfache Geländesprünge beherrschen; e. einspännig gefahren werden können; f. problemlos verladen werden können; g. den Ausbildungsstand der Stufe «Feldtest» erreichen und für das Reiterbrevet des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport eingesetzt werden können.

Art. 6 Ausbildung der Trainpferde und der Maultiere

1 Nach dem Ankauf bestehen die Trainpferde und Maultiere ein Angewöhnungstrai-

ning von 3–6 Wochen sowie eine dreiwöchige Ausbildung in einer Trainkolonne.

2 Trainpferde und Maultiere sind so auszubilden, dass sie:

a. problemlos gebastet, geritten, in den Trainkarren eingespannt und verladen werden können; b. sich in unwegsamem Gelände sicher bewegen können.

3. Abschnitt: Verkauf von Armeepferden

Art. 7 Verkauf von Reitpferden

1 Anspruch auf den Kauf eines Reitpferdes haben:

a. Train- und Veterinäroffiziere der Trainabteilungen und der Trainkolonnen respektive der Veterinärabteilungen und der Veterinärkompanien; b. an Train- oder Veterinärschulen abkommandierte Berufsoffiziere und -unter- offiziere. 2 Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die an Train- oder Veterinärschulen abkom- mandiert sind, haben Anspruch auf den Kauf eines Reitpferdes, wenn genügend ausgebildete Reitpferde zur Verfügung stehen. Sind diese Offiziere und Unteroffi- ziere nicht als beritten eingeteilt, so müssen sie für den Kauf die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes einholen.

1334

Armeepferde. V des VBS AS 1999

3 Wer ein Reitpferd kaufen will, muss nachweisen, dass er es tiergerecht halten

kann.

Art. 8 Verkauf von Trainpferden und Maultieren

1 Anspruch auf den Kauf eines Trainpferdes oder Maultiers haben Unteroffiziere,

Soldaten und Rekruten der Train- und der Veterinärtruppen.

2 Die Kaufberechtigten können das von ihnen selbst zum Ankauf gestellte Train-

pferd oder Maultier zurückkaufen.

3 Wer ein Trainpferd oder ein Maultier kaufen will, muss nachweisen, dass er es

tiergerecht halten kann.

Art. 9 Verkaufspreis und Zuschlag

1 Der Verkaufspreis für Angehörige der Armee bestimmt sich nach Artikel 13 der

Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten. Gibt es für das gleiche Pferd oder Maultier mehrere Interessenten, so entscheidet das Los. 2 Den Zuschlag beim Verkauf an Pferdelieferanten erhält die meistbietende Person.

Art. 10 Zuständigkeit

1 Zuständig für den Verkauf von Armeepferden an die kaufberechtigten Angehöri-

gen der Armee ist der Veterinärdienst der Armee.

2 Der Veterinärdienst der Armee zieht für den Verkauf von Trainpferden und Maul-

tieren das Bundesamt für Kampftruppen bei.

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Käuferinnen und Käufer

Art. 11 Haltepflicht und Pferdetraining

1 Für die an Angehörige der Armee verkauften Armeepferde besteht eine Halte-

pflicht von: a. sechs Jahren für ein Reitpferd; b. vier Jahren für ein Trainpferd oder Maultier.

2 Die Armeepferde sind einem regelmässigen Training zu unterziehen.

3 Die Haltepflicht bleibt bestehen, auch wenn der Kaufanspruch nach Artikel 7 oder

8 nicht mehr besteht.

Art. 12 Zuchtverbot Stuten dürfen während der Haltepflicht nicht zur Zucht verwendet werden.

3 SR 514.43

1335

Armeepferde. V des VBS AS 1999

Art. 13 Konventionalstrafe Wer sein Pferd vor Ablauf der Haltepflicht veräussert oder gegen das Zuchtverbot verstösst, muss die im Kaufvertrag festgelegte Konventionalstrafe bezahlen.

Art. 14 Entlassung aus der Haltepflicht Das Heer kann ein Armeepferd aus der Haltepflicht entlassen, wenn die Eigentüme- rin oder der Eigentümer: a. dienstuntauglich erklärt worden ist; b. nicht mehr bei einer Train- oder einer Veterinärformation eingeteilt ist; c. ins Ausland beurlaubt ist; d. zum Offizier befördert worden ist; e. aus privaten Gründen das Pferd nicht mehr halten kann; f. das Pferd nicht mehr tiergerecht halten kann.

Art. 15 Rückkauf 1 Das Heer kann Armeepferde, die es aus der Haltepflicht entlassen hat, zurückkau- fen. Es verfügt den Rückkauf, wenn das Pferd nicht tiergerecht gehalten wird.

2 Der Rückkaufspreis bestimmt sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. Juni

19964 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten.

3 Der Veterinärdienst der Armee entscheidet über die Weiterverwendung der zu-

rückgekauften Armeepferde.

Art. 16 Meldung von Dienstuntauglichkeit, Tod oder Handänderung

1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss dem Veterinärdienst der Armee un-

verzüglich schriftlich melden: a. die Dienstuntauglichkeit des Armeepferdes; b. den Tod des Armeepferdes; c. jede Handänderung nach dem Ablauf der Haltepflicht.

2 Der Dienstuntauglichkeits- und der Todesmeldung ist ein tierärztliches Zeugnis

beizulegen.

3 Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Dienstuntauglichkeit oder den Tod

vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet, so erlischt der Anspruch auf den Kauf eines weiteren Armeepferdes.

5. Abschnitt: Verwendung der Armeepferde in Schulen und Kursen

Art. 17 Dienstpflicht

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Armeepferden rücken während der Dauer

der Haltepflicht mit ihrem Pferd zu jedem Dienst der Train- oder der Veterinärtrup- pen ein, zu dem sie aufgeboten sind.

4 SR 514.43

1336

Armeepferde. V des VBS AS 1999

2 Nach dem Ablauf der Haltepflicht kann ein Armeepferd zu weiteren Diensten ge-

stellt oder im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer aufgeboten werden.

3 Der Veterinärdienst der Armee mietet die Armeepferde nach der Verordnung vom

10. Juni 19965 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten für den Dienst bei der Truppe ein.

Art. 18 Untauglicherklärung 1 Der Veterinärdienst der Armee erklärt Armeepferde, die sich für den Militärdienst nicht mehr eignen oder mit einem Mangel oder Fehler nach Artikel 5 der Verord- nung vom 10. Juni 19966 über Mietpferde in Ausbildungsdiensten behaftet sind, für untauglich.

2 Er entscheidet über die Weiterverwendung der für untauglich erklärten Armee-

pferde, die im Eigentum der Armee stehen. 3 Wird ein Armeepferd ausrangiert, so legt der Veterinärdienst der Armee die Min- destverkaufssumme fest. 4 Für jeden Verkauf ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Im Vertrag ist jede Gewährleistungspflicht auszuschliessen (Art. 198 des Obligationenrechts7).

Art. 19 Verwendung von Reitpferden der Armee durch Berufsoffiziere und -unteroffiziere Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die an Train- oder an Veterinärschulen abkom- mandiert sind und nicht Eigentümer eines Armeepferdes sind, haben während der Dauer der Schulen und Kurse Anspruch auf die Benutzung eines Reitpferdes der Armee.

Art. 20 Verwendung privater Reitpferde durch Berufsoffiziere und -unteroffiziere 1 Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die nicht Eigentümer eines Armeepferdes sind, können in Schulen und Kursen der Train- oder der Veterinärtruppen mit Bewilli- gung des betreffenden Kommandanten ihr privates Reitpferd benutzen, wenn es diensttauglich ist.

2 Die Pferde werden wie Mietpferde nach der Verordnung vom 10. Juni 19968 über

die Mietpferde in Ausbildungsdiensten ein- und abgeschätzt sowie revidiert. 3 Das Futter, die Unterkunft, die Wartung, die Beschläge, die tierärztliche Versor- gung sowie die Transporte während der Schulen und Kurse gehen zu Lasten des Bundes. Hingegen wird kein Mietgeld ausgerichtet. 4 Die Versicherung ist Sache der Eigentümer der Reitpferde. Der Bund haftet nur für Schäden, die nachgewiesenermassen während der Dienstleistung entstanden sind.

5 SR 514.43 6 SR 514.43 7 SR 220 8 SR 514.43

1337

Armeepferde. V des VBS AS 1999

Art. 21 Stallbenutzung 1 Berufsoffiziere und -unteroffiziere können ihre Reitpferde zwischen den Schulen und Kursen in den Stallungen ihrer Schule belassen, sofern diese nicht anderweitig belegt sind.

2 Sie haben für die Wartung und Pflege der Pferde selber zu sorgen.

3 Die Kosten für die Stallbenutzung und für das Futter trägt der Pferdeeigentümer.

6. Abschnitt: Kontrolle

Art. 22 1 Der Veterinärdienst der Armee führt die Kontrolle über die angekauften, ausgebil- deten, verkauften und ausrangierten Armeepferde. 2 Er stellt für jedes Armeepferd ein Verbal aus. Dieses begleitet das Pferd und bildet die Grundlage für die Ein- und die Abschatzung sowie für die Revisionen.

7. Abschnitt: Tierärztliche Versorgung

Art. 23 Der Veterinärdienst der Armee stellt die veterinärmedizinische Versorgung der Ar- meepferde, die in den Ausbildungsdiensten oder in bewilligten ausserdienstlichen Kursen und Wettkämpfen verunfallen oder erkranken, sicher.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug

1 Das Heer vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann die folgenden Aufgaben einer verwaltungsexternen Stelle übertragen:

a. Ankauf und Ausbildung der Reitpferde; b. das Angewöhnungstraining für Trainpferde und Maultiere; c. Haltung und Training der Armeepferde, die im Eigentum der Armee stehen; d. veterinärmedizinische Behandlungen, die aufwendig sind oder nach dem Dienst vorgenommen werden müssen.

3 Das Bundesamt für Logistiktruppen erlässt die technischen Weisungen.

1338

Armeepferde. V des VBS AS 1999

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 12. Dezember 19779 über die Eidgenössische Militärpfer- deanstalt; b. die Verordnung vom 27. Juni 199410 über den Verkauf von Reitpferden der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt an Offiziere und Instruktoren.

Art. 26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

18. Februar 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi

9 In der AS nicht veröffentlicht.

10 AS 1994 1668

1339