AS 1999 1341
Bundesbeschluss betreffend eine Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin
Bundesbeschluss betreffend eine Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin
vom 26. Juni 19981
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 24decies
1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen,
Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Per- sönlichkeit und der Gesundheit.
2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der
Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten
1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 ange-
nommen worden2. 2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte3 am 7. Februar 1999 in Kraft getreten.
23. März 1999 Bundeskanzlei
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