AS 1999 1425
Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen
Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Transportunternehmungen (REVO)
Änderung vom 15. März 1999
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über das Rechnungswesen der konzes- sionierten Transportunternehmungen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Transportunternehmung(en)» durch «Unternehmung(en)» ersetzt.
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, welche:
a. Abgeltungen auf Grund der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember
19952 erhalten;
b. in ihrer Bilanz Finanzhilfen ausweisen müssen, die gestützt auf die Arti- kel 56 oder 57 EBG gewährt wurden.
2 Für Unternehmungen, die keine Abgeltungen oder Finanzhilfen nach Absatz 1 er-
halten, gelten die folgenden Kapitel dieser Verordnung: a. die Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) und 2 (Anlagenrechnung) für Unternehmungen, die eine der folgenden Konzessionen besitzen:
1. Personenbeförderungskonzession für einen Schiffsbetrieb,
2. Konzession für eine Eisenbahninfrastruktur;
b. das Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) für Unternehmungen, die eine der folgenden Konzessionen besitzen:
1. Personenbeförderungskonzession,
2. Luftseilbahnkonzession;
c. das Kapitel 4 (Betriebskosten- und Leistungsrechnung) für Bahnunterneh- mungen und Dritte, welche Betriebsbeiträge auf Grund der Verordnung vom
1999-4136 1425
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29. Juni 19883 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge erhalten.
Art. 2 Geschäftsbücher und Abschluss Die Geschäftsbücher der Unternehmungen sind nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchhaltung zu führen. Der Abschluss erfolgt jährlich auf Grund des von der Unternehmung festgelegten Geschäftsjahres.
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a sowie 3 und 4 2 Die folgenden weiteren Ausweise, insbesondere über die Bereiche des öffentlichen Verkehrs, die der Information der Unternehmungsorgane, des Bundesamtes für Ver- kehr (Bundesamt) und der Besteller dienen, sind in einer separaten Beilage zusam- menzufassen: a. Ist-Rechnung der Betriebsbuchhaltung einschliesslich der Abgrenzungen zur Finanzbuchhaltung von Unternehmungen, die auf Grund des Geltungsberei- ches in Artikel 1 eine Betriebskosten- und Leistungsrechnung nach dem
4. Kapitel vorlegen müssen;
3 Dem Bundesamt und den Bestellern sind die endgültigen Versionen dieser Unter-
lagen bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in der not- wendigen Anzahl zuzustellen.
4 Die Unternehmungen reichen dem Bundesamt innert Monatsfrist die Beschlüsse
der Generalversammlung ein.
Art. 4 Genehmigung
1 Rechnungs- und Bilanzpositionen, die einen Zusammenhang mit laufenden Beiträ-
gen und Darlehen des Bundes haben, werden vom Bundesamt nach Artikel 70 EBG genehmigt.
2 Die zur Genehmigung notwendigen Entwürfe der Rechnungsvorlagen
(Jahresrechnung sowie die Ist-Rechnung der Betriebsbuchhaltung) sind dem Bun- desamt spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres und mindestens
30 Tage vor der Einberufung der Generalversammlung einzureichen.
Art. 5 Statistik Die Unternehmungen reichen dem Bundesamt zur Erstellung einer einheitlichen Statistik zuverlässige Angaben ein. Der Datenumfang wird vom Bundesamt vorge- geben. Der Datenaustausch erfolgt mit den vom Bundesamt zur Verfügung gestell- ten Hilfsmitteln. Das Bundesamt kann nach Anhören der Verbände der Unterneh- mungen und der Kantone anordnen, dass bestimmte statistische Angaben im Ge- schäftsbericht oder in seiner separaten Beilage aufgenommen werden. Für die Be- richterstattung ist das Geschäftsjahr massgebend.
3 SR 742.149
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Art. 6 Abs. 3
3 In der Anlagenrechnung sind als Abgang aufzuführen der Abbruch, die Veräusse-
rung oder die dauernde Ausserbetriebsetzung von Objekten oder Objektteilen, deren Kosten bei der Anschaffung der Anlagenrechnung belastet worden sind. Dieser An- lagenwert (einschliesslich Nachbelastungen für Erweiterungen, Ergänzungen oder Umbauten) ist von der Anlagenrechnung abzusetzen. Soweit dieser Betrag durch die Abschreibungen, Abschreibungsreserven und den Wert des wiedergewonnenen Materials oder den Verkaufserlös nicht gedeckt ist, muss der Restbetrag der Erfolgs- rechnung (Abschreibung von Restwerten) belastet werden. Gewinne aus Desinvesti- tionen von Anlagen, die ausschliesslich oder teilweise mit Geldern der öffentlichen Hand finanziert oder abgeschrieben wurden, sind den Abschreibungsreserven zuzu- weisen.
Art. 7 Abs. 8 8 A-fonds-perdu-Beiträge an aktivierbare Objekte oder Teile davon sind erfolgsneu- tral auf das Abschreibungskonto zu verbuchen. Diese Objekte oder Objektteile sind in der Anlagen- und Abschreibungsrechnung getrennt auszuweisen.
Art. 10 Abs. 3
3 Über die Nutzungsdauer hinaus verwendete Objekte dürfen weiter abgeschrieben
werden. Die entstehenden Abschreibungsreserven sind getrennt nach Infrastruktur- und Verkehrsbereich für Sonderabschreibungen zu verwenden und je einzeln aus- zuweisen.
Art. 12 Abs. 3 und 4 3 Das Bundesamt stellt dokumentierte Beispiele für die Ist-Rechnung, die Planrech- nung und die Mittelfristige Planrechnung (rollende Planung über vier Fahrplanjahre) zur Verfügung.
4 Das Bundesamt kann die Eingabe anderer Unterlagen auf Grund eines anders-
artigen Kostenrechnungssystems bewilligen. Unternehmungen, die von dieser Mög- lichkeit Gebrauch machen möchten, reichen dem Bundesamt ihr Gesuch zusammen mit der eigenen Betriebskosten- und Leistungsrechnung ein. Die Bewilligung wird erteilt, wenn bezüglich Umfang und Aussagekraft (Art. 18–22) mindestens gleich- wertige Zahlen vorgelegt werden können.
Art. 13 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
1 Die Kostenstellen- und Kostenträger-Einzelkosten sind mindestens zu gliedern
nach: c. Infrastrukturbenützungsentgelt;
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Art. 17 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Die Erlöse sind mindestens zu gliedern nach:
c. übrige Markterlöse der Transportbereiche inklusive Infrastrukturbenüt- zungsentgelt;
2 Das Bundesamt kann verlangen, dass die Erlösarten, insbesondere deren Auftei-
lung auf die Sparten, Linien und Strecken, nach von ihm erlassenen Erhebungsvor- schriften bestimmt und ausgewiesen werden.
Art. 18 Abs. 1, 4 und 5
1 Kosten, die auf Grund einer mengenmässigen Aufteilung oder durch Aufschrei-
bungen erfasst werden können, sind als Einzelkosten direkt den Kostenträgern oder Kostenstellen zuzuscheiden und als solche auszuweisen. Die Personalkosten sind den Kostenstellen der Dienststellen oder direkt den Kostenträgern, in denen das Per- sonal arbeitet, zuzuordnen.
4 Über die Personalleistungen und den Personalbestand sind folgende Kennziffern
auszuweisen: a. von der Unternehmung die Totale der entlohnten Personenjahre und der re- sultierenden Präsenzstunden sowie die durchschnittliche Anzahl Präsenz- stunden pro Personenjahr; b. als Total der Unternehmung und einzeln je Kostenstelle und Kostenträger mit fest zugewiesenem Personal:
1. die geleistete und die kompensierte Überzeit des Personals;
2. die Stunden Dritter, die als produktive Stunden weiter umgelegt wer-
den;
3. die unproduktiven Strunden wie Leerzeiten und Stunden für die Aus-
bildung und allgemeine Arbeiten;
4. die resultierenden produktiven Stunden, die alle vollständig umgelegt
werden.
5 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 2 2 Die variablen Kosten sind systematisch zu erfassen und mindestens als Total für jede Kostenstelle und jeden Kostenträger auszuweisen.
Art. 20 Bst. h Für jeden Kostenträger sind folgende Kennziffern auszuweisen: h. die eingesetzten Personenjahre (inklusive Anteil Personenjahre der Gemein- kostenstellen).
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Gliederungstitel vor Art. 21
2. Abschnitt: Ist-Rechnung der Betriebsbuchhaltung
Art. 21 Abs. 1 1 Für das abgeschlossene Geschäftsjahr ist eine Kosten- und Leistungsrechnung auf der Basis der Ist-Leistungen zu erstellen. Auszuweisen und zu begründen sind die Abgrenzungen von der Finanzbuchhaltung: a. zu den Kostenarten; b. zu den Erlösarten.
Gliederungstitel vor Art. 22
3. Abschnitt: Planrechnung
Art. 22 Abs. 1 und 2
1 Für die Verhandlungen über das Angebot ist die Planrechnung für das Fahrplan-
jahr auf der Basis der Betriebskosten- und Leistungsplanung zu erstellen.
2 Grundlagen sind in der Regel die Ist-Rechnungen und die Planrechnungen der
Vorjahre sowie das Finanzbuchhaltungsbudget. Vorzulegen und zu begründen sind die Abgrenzungen vom Finanzbuchhaltungsbudget: a. zu den Kostenarten; b. zu den Erlösarten.
4. Abschnitt: Mittelfristige Planrechnung
Art. 23 1 Die Mittelfristige Planrechnung dient den Bestellern zur Ermittlung des Finanzbe- darfes über einen vierjährigen Budgetzeitraum.
2 Grundlagen sind in der Regel die Ist-Rechnungen der Vorjahre und insbesondere
die Planrechnung des Fahrplanjahres der Offerte. 3 Die Mittelfristige Planrechnung ist eine rollende Planung über vier Fahrplanjahre. Sie wird für das Fahrplanjahr der Offerte und für weitere drei, der Planrechnung fol- gende Jahre erstellt. Geplant wird mit Hilfe von Entwicklungsindizes und absoluten Veränderungen bei der Teuerung, der Anzahl Personenjahre, der Nachfrage und der Leistung. Die Planung erfolgt für jeden in der Planrechnung aufgeführten Kosten- träger einschliesslich Nebenerlöse. Mit Hilfe einer Hochrechnung wird aus diesen Planungsgrundlagen eine auf die Sparten und die Unternehmung oder ihre Nieder- lassungen konsolidierte Prognose erstellt.
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4 Geplant und begründet werden pro Kostenträger die Veränderungen gegenüber
dem Vorjahr, die bei den Leistungsmengen mit Indizes und bei den Vollkosten so- wie dem Absatz mit absoluten Veränderungszahlen dargestellt werden.
5 Auszuweisen sind pro Fahrplanjahr und Sparte inklusive Nebenerlöse:
a. die geplanten Personenjahre; b. die Teuerungsrate; c. die Leistungsmengenindizes für Angebot und Nachfrage; d. die geplanten absoluten Absatzveränderungen als Basisentwicklung und spartenspezifische bedeutende Veränderung.
6 Daraus sind pro Fahrplanjahr und Sparte inklusive Nebenerlöse zu berechnen und
auszuweisen: a. die Vollkosten; b. der Markterlös; c. das Ergebnis vor Abgeltung; d. deren Veränderungen über die Planperioden; e. der Kostendeckungsgrad vor Abgeltung.
7 Das Bundesamt kann bei grösseren Veränderungen (z. B. beim Angebot) von der
Unternehmung verlangen, dass sie anstelle einer Mittelfristigen Planrechnung ein- zelne Planrechnungen pro Fahrplanjahr erstellt.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
15. März 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger
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Anhang (Art. 11)
Die Abschreibungsprozentsätze bewegen sich innerhalb der folgenden Bandbreiten:
Anlagen Abschreibungen
Bandbreite Dauer in Jahren
min. max. max. min. in Prozent in Prozent
1. Anlagen und feste Einrichtungen
Grund und Rechte Aufwendungen für Grundstücke 0,0 0,0 – – Entschädigungen aller Art 1,5 2,0 67 50 Baukostenanteile an Gemeinschaftsobjekten 1,5 2,0 67 50
Unterbau Unterbau 1,5 3,0 67 33 Kanal- und Hafenanlagen 1,5 3,0 67 33
Oberbau Oberbau 3,0 4,0 33 25 Zahnrad- und Standseilbahnen 2,0 4,0 50 25
Hochbau Gebäude 1,5 2,0 67 50 Einstellhallen (Gebäude in Leichtbauweise) 3,0 5,0 33 20
Einrichtungen (ausser Seilbahnen) Feste Einrichtungen und Maschinen in Depots, Werkstätten, Garagen und Werften 3,0 10,0 33 10 Feste Einrichtungen im Freien, ausgenommen: 3,0 10,0 33 10 Wagenwaschanlagen, Vorplätze und Zufahrten 5,0 10,0 20 10 Tankanlagen 5,0 10,0 20 10 Landungs- und Seeverladeanlagen 5,0 10,0 20 10
Einrichtungen der Seilbahnen Mechanische und elektrische Einrichtungen Standseilbahnen 3,0 4,0 33 25 Drahtseile Stand- und Luftseilbahnen 10,0 20,0 10 5 Seiltragrollen Stand- und Luftseilbahnen 6,0 10,0 17 10
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Anlagen Abschreibungen
Bandbreite Dauer in Jahren
min. max. max. min. in Prozent in Prozent
Einrichtungen für die elektrische Zugförderung Einrichtungen für die elektrische Zugförderung 2,5 4,0 40 25 Fahrleitungen Trolleybus 3,0 5,0 33 20 Fernmelde- und Sicherungsanlagen 4,0 5,0 25 20
2. Fahrzeuge inkl. Ersatzstücke
Schienenfahrzeuge elektrische Triebfahrzeuge 3,0 4,0 33 25 elektrische Leichttriebfahrzeuge 3,0 5,0 33 20 Diesel-Triebfahrzeuge 4,0 7,0 25 14 Wagen 3,0 5,0 33 20 Strassenfahrzeuge Autobusse 7,0 10,0 14 10 Kleinbusse 12,0 15,0 8 7 Lastwagen 10,0 11,0 10 9 Dienstwagen 10,0 20,0 10 5 Anhänger 5,0 7,0 20 14 Trolleybusse Trolleybusse und deren Anhängewagen 5,0 10,0 20 10 Ersatzstücke für Fahrzeuge Ersatzstücke für Fahrzeuge 3,0 14,0 33 7 Schiffe Personendampfschiffe 3,0 4,0 33 25 Personenmotorschiffe 3,0 4,0 33 25 Übrige Schiffe und schwimmende Anlagen 5,0 5,5 20 18
3. Mobilien
Raumausstattungen 5,0 8,0 20 13 Büromaschinen, Apparate inkl. Funkanlagen 10,0 20,0 10 5 Automaten für die Distribution und Fahr- ausweiskontrolle 10,0 20,0 10 5 Informatik-Hardware 10,0 25,0 10 4
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Anlagen Abschreibungen
Bandbreite Dauer in Jahren
min. max. max. min. in Prozent in Prozent
Geräte und Werkzeuge 5,0 10,0 20 10 Kleinfahrzeuge 5,0 10,0 20 10 Pistenfahrzeuge 15,0 20,0 7 5
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