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AS 1999 1434

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Änderung vom 1. Februar 1999

Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:

I Die Verordnung vom 25. August 19951 über die Erprobung eines besonderen Aus- bildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf wird wie folgt geändert:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Bereich der Allgemeinmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Genf (Fakultät).

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Studierenden an der Fakultät; sie umfasst das zweite bis fünfte Studienjahr.

Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 3 3 In sämtlichen Teilprüfungen des zweiten und dritten Studienjahres werden jeweils die in den entsprechenden Ausbildungseinheiten vermittelten Inhalte im Bereich der medizinischen Grundversorgung und die ärztlichen Fertigkeiten geprüft.

Art. 7 Viertes und fünftes Studienjahr 1 Das vierte und fünfte Studienjahr besteht jeweils aus einer Ausbildungseinheit für fächerübergreifende Integration und drei Ausbildungseinheiten am Krankenbett.

2 Nach jeder Ausbildungseinheit am Krankenbett wird eine Prüfung durchgeführt,

wobei folgende Bereiche geprüft werden:

1 SR 811.112.22

1434 1999-4130

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 1999 an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

a. Innere Medizin einschliesslich Neurologie und Rheumatologie; b. Psychiatrie; c. Gynäkologie und Geburtshilfe; d. Oto-Rhino-Laryngologie; e. Dermatologie und Venerologie; f. Ophthalmologie; g. Spezielle Pathologie, mit zwei Teilnoten für makroskopische und mikrosko- pische Pathologie; h. Medizinische Radiologie; i. Rechtsmedizin.

3 Die Fakultät entscheidet, ob Prüfungen für bestimmte Ausbildungseinheiten am

Krankenbett am Ende des entsprechenden Studienjahres stattfinden.

4 Werden in den Prüfungen des vierten und fünften Studienjahres insgesamt drei

oder mehr ungenügende Hauptnoten erteilt, so sind diese Prüfungen gesamthaft nicht bestanden.

Art. 8 Schriftliche Schlussprüfung

1 Am Ende des fünften Studienjahres werden folgende schriftliche Prüfungen nach

dem Wahlantwortverfahren durchgeführt: a. Innere Medizin und Pharmakotherapie; b. Chirurgie einschliesslich Katastrophenmedizin, Anästhesiologie; c. Pädiatrie, Gynäkologie, Geburtshilfe; d. Sozial- und Präventivmedizin einschliesslich Arbeits- und Versicherungs- medizin; e. Oto-Rhino-Laryngologie, Dermatologie und Venerologie, Ophthalmologie.

2 Zu diesen schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren wird zugelas-

sen, wer die im vierten und fünften Studienjahr von der Fakultät als obligatorisch erklärten ausbildungsbegleitenden Tests absolviert hat.

3 Werden in den schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren zwei oder

mehr ungenügende Hauptnoten erteilt, so sind diese Prüfungen gesamthaft nicht be- standen.

Art. 8a Wiederholung der Prüfungen des vierten und fünften Studienjahres Die nicht bestandenen Prüfungen des vierten und fünften Studienjahres und oder die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren am Ende des fünften Stu- dienjahres können am Ende des folgenden Studienjahres (sechstes Studienjahr) wie- derholt werden.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 1999 an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

Art. 9 Abs. 1 1 Zu den Prüfungsveranstaltungen wird zugelassen, wer die von der Fakultät als ob- ligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests der entsprechenden Ausbildungsperiode besucht beziehungsweise absolviert hat.

Art. 10a Prüfungsgebühren

1 Für die Prüfungen nach dem Modell werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:

a. bei Examen des zweiten und dritten Studienjahres, für jede der Teilprüfun- gen jeweils 260 Franken; b. bei Examen nach den Artikeln 7 und 8, insgesamt 450 Franken.

2 Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 12. November 19842

über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfun- gen.

Art. 12 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Misserfolg in derselben Prüfung hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren vergleichbaren eidgenössischen Medizinalprüfungen zur Folge.

Art. 13 Aufgehoben

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text.

1 Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Studierenden mittels Verfügung mitgeteilt.

Art. 19 Abs. 1

1 Das Modell wird fortlaufend ausgewertet. Dabei wird insbesondere im Vergleich

mit den Ergebnissen gleicher oder vergleichbarer Prüfungen anderer Fakultäten, die nach dem ordentlichen medizinischen Studiengang ausbilden, evaluiert, ob das Aus- bildungsziel von Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prü- fungen für Ärzte besser erreicht wird.

2 SR 811.112.11 3 SR 811.112.2

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 1999 an der medizinischen Fakultät der Universität Genf

II Diese Änderung tritt am 15. Februar 1999 in Kraft.

1. Februar 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss

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