AS 1999 15
Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie
Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. September 19851 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. b und d Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich: b. Honorare nach Artikel 17 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962; d. Kosten für die Benützung von EDV-Programmen und -Infrastruktur;
Art. 5 Voranschlag bei Vorabklärungen Bevor das Bundesamt Vorabklärungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Atomverord- nung vom 18. Januar 19843 macht, unterrichtet es den Gebührenpflichtigen über die mutmasslichen Gebühren.
Art. 6 Abs. 3 3 Die Gebühren für die Aufsicht erhebt das Bundesamt vierteljährlich. Die definitive Abrechnung erfolgt mit der vierten Teilrechnung.
Art. 19 Bst. d, g und h Für folgende Tätigkeiten der HSK und der SNS müssen Gebühren bezahlt werden: d. Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und damit zusam- menhängende Aus- und Weiterbildung; g. Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster; h. Führung und Administration.