AS 1999 1637
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
Änderung vom 28. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. Dezember 19781 über die Bekanntgabe von Preisen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen,
die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ste- hen.
Art. 4 Abs. 1bis 1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.
Art. 10 Abs. 1 Bst. e und m–s und Abs. 3 1 Die tatsächlich zu bezahlenden Preise sind für folgende Dienstleistungen bezie- hungsweise in folgenden Dienstleistungsbereichen in Schweizerfranken bekanntzu- geben: e. Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen; m. Kurswesen; n. Pauschalreisen; o. die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung); p. Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19972, soweit im Mobilfunkbereich nicht Dienste von anderen Fernmeldedienstanbieterin- nen im Ausland mitbenützt werden (Roaming); q. auf Fernmeldediensten aufbauende Mehrwertdienste wie Informations-, Be- ratungs-, Vermarktungs-, Gebührenteilungsdienste, soweit im Mobilfunkbe-
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Preisbekanntgabeverordnung AS 1999
reich nicht Dienste von anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im Ausland mitbenützt werden (Roaming); r. die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel); s. Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien.
3 Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren In-
krafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während die- ser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.
Art. 11 Abs. 1bis 1bis Bei Mehrwertdiensten (Art. 10 Abs. 1 Bst. q) der Nummernkategorien 156... und 0906... ist der Preis für die Dauer der ersten zehn Minuten mündlich beziehungs- weise durch vorgeschaltete Sprechtexte in der entsprechenden Sprache bekanntzu- geben, und zwar innerhalb der ersten 20 Sekunden nach Verbindungsaufbau.
Art. 13 Abs. 1bis und 2 1bis Wird in der Werbung die Telefonnummer eines entgeltlichen Mehrwertdienstes (Art. 10 Abs. 1 Bst. q) publiziert, so ist dem Konsumenten der Gesamtpreis pro Minute bekanntzugeben. Wo die Angabe des Minutenpreises nicht möglich ist, muss das zur Anwendung gelangende Taxierungsmodell transparent bekanntgegeben wer- den.
2 Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.
Art. 14 Abs. 2
2 Die Waren sind nach Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschrei-
ben.
Art. 16 Bekanntgabe weiterer Preise
1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichs-
preis bekanntgeben, wenn: a. er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); b. er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu die- sem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder c. andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).
2 Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Selbstvergleich, Einfüh-
rungspreis oder Konkurrenzvergleich) hervorgehen. Die Voraussetzungen für die
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Verwendung von Vergleichspreisen sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.
3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte
der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungswei- se gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten. 4 Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Ta- ges gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis be- kanntgegeben werden. 5 Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.
Art. 18 Hersteller, Importeure und Grossisten
1 Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Her-
steller, Importeure und Grossisten. 2 Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und der- gleichen zur Verfügung stellen, sofern die betreffenden Preise im zu berücksichti- genden Marktgebiet für die überwiegende Menge tatsächlich gehandhabt werden.
II Diese Änderung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
28. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10329 Der Bundeskanzler: François Couchepin
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