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AS 1999 1710

Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Änderung vom 14. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Oktober 19951 über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 9bis Vollzug Das Eidgenössische Finanzdepartement kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenös- sischen Volkswirtschaftsdepartement, bei der Berechnung der beweglichen Teilbe- träge für Teigwaren der Zolltarif-Nummern 1902.1100/4090 von dieser Verordnung abweichen, indem es deren Ansätze auf der selben Höhe festsetzt, wie sie vor dem 1. Mai 19992 anwendbar waren.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

14. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1 SR 632.111.722

2 Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 1998.

1710 1999-4429