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AS 1999 1722

Verordnung über den Flugsicherungsdienst

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

Änderung vom 19. Mai 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:

Art. 2 Zuständigkeiten 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) ist zuständig für die übergeordnete Planung der zivilen Flugsicherung und für die Wahrnehmung der Dienste nach Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstaben h und i. 2 Die zivilen Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–g werden grundsätzlich der «Swisscontrol Schweizerische Aktiengesellschaft für Flugsicherung» (Swiss- control) übertragen, welche ATS-Authority im Sinne von Anhang 2 des Überein- kommens vom 7. Dezember 19442 über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO, Annex 2) ist. Das Departement regelt die Einzelheiten; es kann der Swisscontrol auch weitere Aufgaben zuweisen.

3 Die Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA-MeteoSchweiz) erbringt den

zivilen Flugwetterdienst nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k und ist Meteorological Authority im Sinne von ICAO, Annex 3. Das Departement regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die Einzelheiten.

4 Das Bundesamt kann einzelne Dienste zugunsten grenznaher schweizerischer

Flugplätze ausländischen Flugsicherungsstellen übertragen.

5 Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienste sind im Rahmen der nationalen und

internationalen Vorschriften zwischen den Leistungserbringern und der Kundschaft abzusprechen; das Bundesamt wird zu den Verhandlungen beigezogen. Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Bundesamt nach Anhörung der Beteilig- ten.

6 Das Kommando der Luftwaffe (Kommando) nimmt die militärischen Dienste nach

Artikel 1 Absatz 1 wahr; es kann Teile gewisser Dienste der Swisscontrol oder Dritten zuweisen. Das Departement kann das Kommando auch mit der Wahrneh- mung einzelner ziviler Dienste betrauen.

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Verordnung über den Flugsicherungsdienst AS 1999

Art. 8 Gesamtarbeitsverträge Die Swisscontrol ist dafür besorgt, dass der Flugsicherungsbetrieb nicht durch Streik, Aussperrung, Boykott oder andere Kampfmassnahmen beeinträchtigt wird. Sie schliesst mit ihrem Personal nach Möglichkeit Gesamtarbeitsverträge ab.

Art. 10 Voranschlag

1 Das Bundesamt, die SMA-MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungs-

erbringer geben der Swisscontrol rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt. 2 Erachtet die Swisscontrol die von den Leistungserbringern eingereichten voraus- sichtlichen Kosten als unverhältnismässig, so bereinigt sie mit den betroffenen Stel- len allfällige Differenzen.

3 Können sich die Parteien nicht einigen, unterbreitet das Bundesamt einen Ver-

mittlungsvorschlag.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

19. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10405 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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