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AS 1999 1844

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 12. Mai 1999

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 4a Konzessionen für drahtlose lokale Teilnehmeranschlüsse

1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung von

Konzessionen für drahtlose lokale Teilnehmeranschlüsse (Wireless Local Loop, WLL) erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von 10 000 bis 1 000 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 2 Für die Erteilung der Konzession erhebt sie bei der Konzessionärin eine Verwal- tungsgebühr von 1 000 bis 200 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

3 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession sowie für das Anordnen von

Verwaltungsmassnahmen oder -sanktionen erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das Bundesamt bei der Konzessionärin jährlich: a. pro erteilte Konzession eine Verwaltungsgebühr von 50 000 Franken; und b. pro Basisstation eine Verwaltungsgebühr von 200 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

12. Mai 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger

1 SR 784.106.12

1844 1999-4628