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Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 31. Mai 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21ter Anspruch auf Unterstützungszulagen Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen von mehr als drei Kalendermonaten geben Anspruch auf Unterstützungszulagen.
Art. 21quater Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 23quinquies Absatz
1 IVG wird anerkannt, soweit sie von der versicherten Person schon vor der Ein-
gliederungs- oder Abklärungsmassnahme regelmässig erfüllt wurde oder, falls sie erst während der Massnahme entsteht, von der versicherten Person voraussichtlich regelmässig erfüllt wird.
Art. 21quinquies Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen
1 Als Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen gelten:
a. die Aufwendungen, welche die versicherte Person den Personen nach Arti- kel 23quinquies Absatz 1 IVG für ihren Lebensunterhalt in Geld oder Natura- lien zukommen lässt; b. der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit, welche die versicherte Person zu Gunsten solcher Personen leistet.
2 Lebt die versicherte Person mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in
Hausgemeinschaft und stellt sie ihnen ihr Einkommen ganz oder zum Teil zur Ver- fügung, so sind ihre Zuwendungen auf höchstens 80 Prozent ihres ganzen Einkom- mens zu bewerten; davon ist der nach den Bestimmungen der AHVV ermittelte Wert ihres Naturaleinkommens abzuziehen. Leben auch der Ehegatte oder Kinder der versicherten Person in der Hausgemeinschaft, so sind die Abzüge entsprechend zu erhöhen. Die Ausgleichskasse kann die Abzüge herabsetzen, falls die versicherte
1 SR 831.201
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Person und die von ihr unterhaltenen oder unterstützten Personen in sehr bescheide- nen Verhältnissen leben.
3 Der Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit ist von der Ausgleichskasse zu schätzen,
doch darf er auf höchstens 1270 Franken oder, falls die Arbeit zu Gunsten alter, kranker oder gebrechlicher Personen geleistet wird, auf höchstens 1530 Franken im Monat festgesetzt werden.
Art. 21sexies Unterstützungsbedürftige Personen
1 Als der Unterstützung bedürftig gelten:
a. Personen, denen die versicherte Person auf Grund eines Gerichtsurteils, ei- nes Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegen- über der zuständigen Behörde Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne der Artikel 152 oder 328 und 329 des Zivilgesetzbuches 2 zu leisten hat; b. andere von der versicherten Person unterhaltene oder unterstützte Personen, deren Einkommen im Monat 2540 Franken oder, falls sie mit der versicher- ten Person oder unter sich zusammenleben, die folgende Höhe nicht über- steigt: Fr.
1. erste Person 2120
2. zweite Person 1480
3. jede weitere Person 850
2 Bei der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Einkommen und Ein-
kommensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterhaltener oder unterstützter Per- sonen zusammengerechnet. Einkommen und Einkommensgrenzen unterhalts- oder unterstützungspflichtiger Personen, deren Verpflichtung jener der versicherten Per- son vorgeht, werden hinzugezählt; dabei geht die Unterhalts- der Unterstützungs- pflicht und die rechtliche der sittlichen Unterstützungspflicht vor.
3 Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebensunterhalt aus ihrem
Vermögen zu bestreiten, gelten nicht als unterstützungsbedürftig.
Art. 21septies Anrechenbares Einkommen
1 Als Einkommen im Sinne von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b gilt das ge-
samte reine Einkommen aus Erwerb und Vermögen sowie aus Renten und Pensio- nen gemäss der letzten Veranlagung der direkten Bundessteuer oder einer entspre- chenden kantonalen Steuerveranlagung ohne Berücksichtigung der Sozialabzüge. Das anrechenbare Einkommen vermindert sich um den Betrag der ausgewiesenen Kosten, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit der unterhaltenen oder unter- stützten Personen verursacht werden. 2 Fehlt eine Steuerveranlagung oder macht die versicherte Person geltend, die unter- haltene oder unterstützte Person erziele während der Eingliederungs- oder Abklä-
2 SR 210
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rungsmassnahme ein abweichendes Einkommen, so stellt die Ausgleichskasse das massgebende Einkommen fest. Die Artikel 11–18 der Verordnung vom 15. Januar
19713 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELV) gelten sinngemäss.
Art. 21octies Kürzung der Unterstützungszulage Die Unterstützungszulage ist zu kürzen, soweit sie: a. die nach Artikel 21quinquies ermittelte, auf den Tag umgerechnete Unterhalts- oder Unterstützungsleistung der versicherten Person übersteigt; b. in den Fällen von Artikel 21sexies Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit dem Einkommen der unterhaltenen oder unterstützten Personen die Einkom- mensgrenzen übersteigt.
Art. 81bis Beitragsabrechnung Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 21a und 21b EOV sinngemäss. Artikel 21a Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern be- traut werden (Art. 80 Abs. 1).
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
31. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10451 Der Bundeskanzler: François Couchepin
3 SR 831.301
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