AS 1999 1930
Verordnung des EVD über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion
Verordnung über die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion
vom 13. April 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 4 der Milchqualitätsverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion soll eine einwandfreie Milchquali- tät und die Rückverfolgbarkeit des Produktionsprozesses gewährleisten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 DieseVerordnung gilt für sämtliche Betriebs- und Gemeinschaftsformen, die
Kuhmilch produzieren und diese oder daraus hergestellte Produkte vermarkten.
2 Die Betriebs- und Gemeinschaftsformen bestimmen sich nach dem 2. Kapitel
2. Abschnitt der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.
Weitere Begriffe, die in dieser Verordnung verwendet werden, sind im Anhang 1 umschrieben.
Art. 3 Verantwortlichkeit
1 Für die Qualitätssicherung bei der Milchproduktion sind die Produzentinnen und
Produzenten verantwortlich. 2 Sie sorgen dafür, dass alle qualitätsrelevanten Vorschriften eingehalten und die eingesetzten Mittel und Hilfsstoffe bestimmungsgemäss verwendet werden.
3 Bei Sömmerungsbetrieben gilt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter als
Produzentin oder Produzent.
SR 916.351.021.1
1930 1999-4213
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
2. Abschnitt: Düngung
Art. 4 1 Die Futterflächen dürfen nicht übertrieben, einseitig oder zur falschen Zeit gedüngt werden. Bei der Nutzung von Futterflächen darf das Futter nicht mit Hof- und Ab- falldünger verschmutzt sein.
2 Die Lieferscheine für Klärschlamm sind zwei Jahre aufzubewahren.
3 Bei der Feldrand-Kompostierung sind die Weisungen und Empfehlungen des Insti-
tuts für Umweltschutz und Landwirtschaft der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau sowie die Richtlinien der zuständigen kantonalen Stelle zu beachten.
3. Abschnitt: Fütterung
Art. 5 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Milchkühe sind so zu füttern, dass ihr Energie-, Nährstoff- und Wirkstoffbe- darf möglichst optimal gedeckt wird (art- und leistungsgerechte Fütterung).
2 Die Gesamtration muss eine normale Verdauung und eine normale Zusammenset-
zung der Milch und des Milchfettes gewährleisten.
3 Futter und Tränkewasser dürfen die Gesundheit der Tiere und die Qualität der
Milch nicht beeinträchtigen. Es dürfen nur saubere, hygienisch einwandfreie und unverdorbene Futtermittel verfüttert werden. 4 Die Futtermittel, die verboten sind oder nur beschränkt eingesetzt werden dürfen, sind im Anhang 2 aufgeführt. Die Liste dieser Futtermittel gilt für alle Tiere, die in Milchviehställen gehalten werden. 5 Tritt eine radioaktive Verseuchung auf, so sind bei den zuständigen Stellen die Informationen einzuholen, welche die Fütterung betreffen.
Art. 6 Silage 1 Silage ist so herzustellen und zu lagern, dass die Qualität der Milch (Geruch, Ge- schmack und Sporengehalt) nicht beeinträchtigt wird. 2 Es dürfen nur die von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere bewil- ligten Silierungszusätze eingesetzt werden. 3 Silage ist so zu entnehmen, dass weder auf der Entnahmefläche noch im Futter, das zur Fütterung bereitgestellt wird, eine Nachgärung auftritt. 4 Fehlerhafte Silage darf nur nach dem Melken verfüttert werden. Schlechte Silage darf Milchkühen nicht verfüttert werden und ist aus dem Bereich Milchviehställe zu entfernen. Die Silagequalität bestimmt sich nach den Richtlinien der Eidgenössi- schen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM).
1931
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 7 Fütterung ohne Silage
1 Wird Milch zur Käseherstellung nach Artikel 3 der Milchpreisstützungsverord-
nung vom 7. Dezember 19983 produziert, so darf den laktierenden Kühen keine Si- lage verfüttert werden.
2 Anhang 3 Ziffer 1 legt die Anforderungen für die Fütterung ohne Silage fest.
3 Zusätzlich dürfen neben den Futtermitteln nach Anhang 2 in den vier Wochen vor
sowie während der Zeit der Käseherstellung bestimmte Futtermittel nicht oder nur beschränkt verfüttert werden. Diese sind in Anhang 3 Ziffer 2 aufgeführt. 4 Anderen Tieren als laktierenden Kühen darf Silage nur unter den Voraussetzungen und Auflagen nach Anhang 3 Ziffer 3 verfüttert werden.
Art. 8 Futterlagerung 1 Futtermittel sind so zu lagern, dass sie nicht verschimmeln und nicht von Schäd- lingen befallen werden. 2 Die Eidgenössischen Forschungsanstalten bestimmen die Mittel, die für den Pflan- zenschutz und zum Schutz und zur Konservierung von Erntegütern eingesetzt wer- den dürfen.
3 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT)
legt fest, welche Holzschutzmittel zur Behandlung von Futterlagerräumen verwendet werden dürfen.
Art. 9 Reinigung und Unterhalt von Lagerräumen und Futtergerätschaften Heuraum, Silage- und andere Futterbehälter sowie Futtergerätschaften sind so zu reinigen und zu unterhalten, dass sie die Qualität der Milch nicht beeinträchtigen.
4. Abschnitt: Tierhaltung und Tiergesundheit
Art. 10 Instandhaltung der Räumlichkeiten für die Tierhaltung
1 Der Stall, in dem die Kühe untergebracht sind, die Tränke- und Fütterungsein-
richtungen und die zum Stall gehörenden Wirtschaftsräume sind sauber, ordentlich und in gutem Zustand zu halten. 2 Die Liegeflächen sind sauber und trocken zu halten. Als Streumittel sind nur Stroh und andere geeignete Einstreu wie Riedstreue, Laub oder trockenes Sägemehl in einwandfreiem Zustand erlaubt.
3 Zur Fliegenbekämpfung mit Mitteln auf Insektizidbasis dürfen nur die von der
FAM zu diesem Zweck anerkannten Produkte eingesetzt werden.
3 SR 942.359.1
1932
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 11 Haltung und Pflege der Tiere Für die Tierhaltung gelten insbesondere folgende Grundsätze: a. Die Milchkühe sind sauber und gesund zu halten. b. Tiere, die an einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit leiden oder bei denen entsprechender Verdacht besteht, sind in wirksamer Weise abzu- sondern. c. Das Halten von anderen Nutztieren als Rindvieh, Pferde, Schafe und Ziegen in Milchviehställen und Laufhöfen ist verboten. Schweine dürfen auf Söm- merungsbetrieben in Milchviehställen gehalten werden, wenn durch bauliche Massnahmen verhindert wird, dass die Schweine oder ihre Ausscheidungen in den Bereich der Milchkühe gelangen. Die Qualität der Milch darf nicht beeinträchtigt werden. d. Sämtliche Milchkühe eines Bestandes müssen eindeutig und unverwechsel- bar identifizierbar sein.
5. Abschnitt: Kontrolle der Eutergesundheit
Art. 12 Durchführung von Euterkontrollen 1 Zur Feststellung von chronischen, versteckt verlaufenden Euterentzündungen sind die Euter aller Kühe, deren Milch in Verkehr gebracht wird, mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Milch aus Eutervierteln, die im Schalm- test positiv reagiert (++, +++), gilt als fehlerhaft. 2 Auf Sömmerungsbetrieben ist die erste Kontrolle spätestens sieben Tage nach der Bestossung durchzuführen. 3 Anstelle des Schalmtests können die Einzelkuh-Zellzahlbestimmungen im 4/ -Tages- 4 gemelk, die von den Viehzuchtverbänden durchgeführt werden, oder die perma- nente, viertelsweise Leitfähigkeitsmessung als Kontrolle herangezogen werden. Ist die Zellzahl der Milch einer Kuh höher als 150 000 oder weicht die Leitfähigkeit der Milch eines Viertels um 50 Prozent von der Norm ab, so ist der Schalmtest durch- zuführen.
Art. 13 Aufzeichnung der Kontrollergebnisse Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 12 sind schriftlich festzuhalten und während zwei Jahren aufzubewahren.
6. Abschnitt: Behandlung mit Arzneimitteln
Art. 14 Behandlung von Kühen Eine Behandlung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln darf nur vom Tierarzt oder in dessen Einvernehmen durchgeführt werden.
1933
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 15 Aufzeichnungen über die Anwendung von Arzneimitteln 1 Für jede Behandlung mit Arzneimitteln, die eine Sperrfrist für die Milchabliefe- rung erfordern, sind die Nummer des Tieres, das Datum der Behandlung, der Name der Tierärztin oder des Tierarztes, der Name des Arzneimittels, die vorgeschriebene Sperrfrist sowie das Datum der erneuten Milchablieferung in einem Journal, einer Tiergesundheitskarte für Milchvieh oder in anderer geeigneter Form schriftlich fest- zuhalten.
2 Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.
Art. 16 Trockenzeitpräparate 1 Trockenzeitpräparate (Euterschutz) dürfen während der Laktation nicht verwendet werden.
2 Kommt es bei Kühen, die beim Trockenstellen oder während der Trockenzeit mit
Trockenzeitpräparaten behandelt wurden, innerhalb der vom Hersteller angegebenen Minimaltrockenzeitdauer zum Abkalben oder Verwerfen, so darf die Milch erst vermarktet werden, wenn durch Untersuchung nachgewiesen ist, dass in ihr keine Rückstände vorhanden sind.
7. Abschnitt: Anforderungen an die Milch von Einzeltieren
Art. 17 Grundsatz Es darf nur einwandfreie Milch mit unverändertem Gehalt in Verkehr gebracht wer- den.
Art. 18 Milch, die nicht in Verkehr gebracht werden darf
1 Verboten ist insbesondere das Inverkehrbringen von:
a. Milch von Kühen, die Anzeichen einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit aufweisen (unter Vorbehalt von Abs. 2); b. Milch sämtlicher Viertel von Kühen, die mit Arzneimitteln behandelt wur- den, die eine Sperrfrist für die Milchablieferung erfordern oder die Milch nachteilig beeinflussen, während der Behandlung und der vorgeschriebenen Sperrfrist; c. Milch aus offensichtlich entzündeten Eutervierteln und Milch aus Euter- vierteln, die im Schalmtest positiv reagiert (++, +++); d. Milch von Kühen, die an einer Krankheit leiden, welche die Milch negativ beeinflussen kann wie Infektionen oder Durchfall mit Fieber, Acetonämie, Eierstockzysten, Infektionen des Genitalapparates mit Ausfluss, offene ei- ternde Wunden am oder in der Nähe des Euters; e. Milch, die in den ersten acht Tagen nach dem Kalben gewonnen wird;
1934
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
f. Milch von Kühen, die weniger als zweimal pro Tag gemolken werden; g. Milch von Kühen, die weniger als zwei Liter Milch pro Tag geben; h. Milch, die für die vorgesehene Verwendungsart untauglich ist; i. dem Vorgemelk.
2 Über die Verwendung von Milch nach Absatz 1 Buchstabe a und über die erfor-
derlichen Massnahmen entscheidet die Kantonschemikerin oder der Kantonschemi- ker in Absprache mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.
3 Bestehen bei zugekauften Kühen Zweifel über den Einsatz von Arzneimitteln nach
Absatz 1 Buchstabe b, so ist die Milch auf das Vorhandensein von Antibiotikarück- ständen zu prüfen, bevor sie in Verkehr gebracht wird.
4 Kühe, deren Milch nicht in Verkehr gebracht werden darf, sind mit einem gut
sichtbaren und dauerhaften Markierungszeichen (Plastikband, Farbzeichen, Stoff- band usw.), das direkt am Tier anzubringen ist, zu kennzeichnen. Bei elektronischer Tieridentifikation muss für das Melken eine automatische Sperre oder ein akusti- sches oder visuelles Alarmsystem bestehen.
8. Abschnitt: Milchgewinnung
Art. 19 Personalhygiene 1 Personen, die auf Lebensmittel übertragbare Infektionserreger ausscheiden und da- durch die Sicherheit der Lebensmittel gefährden, dürfen weder Milch gewinnen noch behandeln. 2 Personen, welche Milch gewinnen oder behandeln, haben allfällige ärztlich festge- stellte Krankheitsbefunde der Produzentin oder dem Produzenten zu melden. Produ- zentinnen und Produzenten sind verpflichtet, sie auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen und zu informieren.
3 Die Personen, die an der Gewinnung und Behandlung von Milch beteiligt sind,
haben saubere, zweckmässige Kleider zu tragen.
4 Die Hände und Unterarme sind unmittelbar vor dem Melken gründlich zu reinigen
und während dem Melken sauber zu halten.
5 Die Produzentin oder der Produzent hat für eine zweckmässige Waschvorrichtung
im Melkbereich zu sorgen.
6 Allfällige Wunden sind mit einem wasserfesten Verband abzudecken.
Art. 20 Melken
1 Unmittelbar vor und während dem Melken dürfen keine Tätigkeiten verrichtet
werden, welche die Milchqualität nachteilig beeinflussen können. Das gilt insbeson- dere für Arbeiten mit Silage und für Behandlungen mit Arzneimitteln. 2 Vor dem Melken ist allfälliges Restwasser aus den von der Milch berührten Anla- geteilen und Behältnissen zu entfernen.
1935
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
3 Zu Beginn des Melkens ist die Milch der einzelnen Viertel auf Veränderungen zu
prüfen (Vorgemelk). Es ist ein Vormelkbecher oder eine andere geeignete Vorrich- tung zu benützen.
4 Euterkranke sowie mit Antibiotika behandelte Kühe sind als letzte zu melken.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Gewähr besteht, dass keine Kontamination der Milch möglich ist.
5 Vor dem Melken sind die Euter mit Einwegreinigungsmaterial, trocken mit Holz-
wolle oder Euterpapier oder feucht mit Euterhygienemitteln oder mit einer Euterdu- sche zu reinigen. Bei nasser Euterreinigung ist das Euter mit Einwegmaterial zu trocknen. Für die Euterhygiene und -pflege dürfen nur die von der FAM zu diesem Zweck anerkannten Mittel verwendet werden.
6 Wasser für die Euterreinigung muss bakteriologisch einwandfrei sein.
7 Für das Handmelken dürfen nur von der FAM anerkannte, saubere Melkfette ver-
wendet werden. 8 Für die Zitzendesinfektion dürfen nur von der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel zugelassene Mittel verwendet werden.
9. Abschnitt:
Reinigung und Entkeimung von Melkanlagen und Milchgerätschaften
Art. 21 Grundsatz Melkanlagen und Milchgerätschaften sind unmittelbar nach Gebrauch so zu reinigen und zu unterhalten, dass die Milchqualität nicht beeinträchtigt wird.
Art. 22 Reinigungs- und Entkeimungsmittel
1 Für die Reinigung und Entkeimung der von Milch berührten Flächen dürfen nur
chemische Mittel verwendet werden, die von der FAM zu diesem Zweck anerkannt sind.
2 Reinigungs- und Entkeimungsmittel müssen in den Originalpackungen oder in Be-
hältnissen, die nach dem Giftgesetz ausgestattet und gekennzeichnet sind, gut ver- schlossen und von Lebens- und Futtermitteln genügend getrennt aufbewahrt werden.
3 Stoffe der Giftklasse 2 sind unter Verschluss zu lagern.
Art. 23 Wasserqualität
1 Das für die Reinigung und für das Nachspülen verwendete Wasser muss bakterio-
logisch Trinkwasserqualität aufweisen. 2 Wasser darf sporenbildende Bakterien nicht in einem Ausmass enthalten, dass die Qualität von Hart- oder Halbhartkäse beeinträchtigt wird.
1936
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 24 Hilfsgerätschaften und Verbrauchsmaterial
1 Für die Reinigungs- und Entkeimungsarbeiten dürfen nur hygienisch einwandfreie
Hilfsgeräte wie Bürsten, Spültröge und Eimer sowie Schwämme verwendet werden. Diese sind periodisch, speziell bei feststellbarer Abnützung, zu ersetzen. Die Ver- wendung von Tüchern und Lappen ist verboten.
2 Die für die Reinigung der Milchgerätschaften bestimmten Hilfsmittel, insbeson-
dere Bürsten, dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
Art. 25 Reinigung von Eimer- und Rohrmelkanlagen, Melkständen und übrigen Milchgerätschaften
1 Die äusseren Flächen der Melkzeuge und gegebenenfalls der Melkstand sind un-
mittelbar nach dem Melken gründlich zu reinigen. Anschliessend sind die milchfüh- renden Teile der Melkanlage mit Wasser zu spülen.
2 Die übrigen Milchgerätschaften sind sofort nach Gebrauch zu spülen.
3 Nach dem Spülen sind die milchführenden Anlageteile und die Gerätschaften mit
Wasser und einem von der FAM anerkannten Reinigungs- und Entkeimungsmittel zu reinigen und zu entkeimen. Exponierte Anlageteile wie Hahnen, Dichtungsringe, Entleerungsventile, Filterrohrverschraubungen und Schwämme sind wenn nötig ma- nuell zu reinigen und zu entkeimen.
4 Bei Rohrmelkanlagen in Anbindeställen und Melkständen sind die Reinigungszeit,
die Reinigungstemperatur am Anfang und Ende sowie die Reinigungsmittelmenge regelmässig zu prüfen und monatlich mindestens einmal schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind während zwei Jahren aufzubewahren.
5 Rohrmelkanlagen in Anbindeställen und Melkständen können auch dauernd oder
abwechslungsweise mit kochendem Wasser im Durchlaufverfahren (rein/raus) unter Zusatz einer im Rahmen des Verfahrens vorgeschriebenen Säure gereinigt und ent- keimt werden (Kochendwasser-/Säurereinigung).
Art. 26 Verhinderung und Entfernung von Milchstein
1 Zur Verhinderung von Milchstein sind die milchführenden Anlageteile (ausge-
nommen bei Reinigung nach Art. 25 Abs. 5) und Milchgerätschaften mindestens einmal pro Woche mit einem sauren Milchsteinlösemittel zu reinigen. Es sind dafür nur von der FAM anerkannte Milchsteinlösemittel zu verwenden. 2 Nach der Entfernung von Milchstein ist die Anlage zu spülen, zu reinigen und zu entkeimen.
Art. 27 Nachspülen Unmittelbar nach der Reinigung sind alle Reinigungsmittelrückstände mit Wasser nach Artikel 23 gründlich zu entfernen.
1937
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 28 Aufbewahren von Melkzeugen und Milchgerätschaften Melkzeuge und übrige Milchgerätschaften sind in einem Raum nach Artikel 40 oder nach Artikel 42 Absatz 3 aufzubewahren.
Art. 29 Unterhalt
1 Produzentinnen und Produzenten müssen dafür sorgen, dass die Melkanlagen ein-
wandfrei funktionieren.
2 Sie müssen die Melkanlage jährlich mindestens einmal, bei Sömmerungsbetrieben
mindestens alle zwei Jahre von einer Fachperson nach den Richtlinien der FAT überprüfen und instandstellen lassen. Sie müssen sich mit dem von der FAM abge- gebenen, von der Fachperson ausgefüllten und unterzeichneten Formular darüber ausweisen.
3 Die von der Milch berührten Oberflächen der verwendeten Milchgerätschaften
sind mindestens einmal wöchentlich auf Beschädigungen und Abnützungen zu prü- fen. Wenn notwendig sind die Gerätschaften oder Teile davon zu ersetzen.
10. Abschnitt: Milchbehandlung und -lagerung
Art. 30 Fördern der Milch ab Melkanlage
1 Die Milch ist schonend durch das Leitungs- und Abfüllsystem in die Transport-
und Lagerbehälter zu leiten. 2 Die Schaumbildung ist gering zu halten, so dass keine qualitätsbeeinträchtigende Fettschädigung eintreten kann.
3 Das Milchfördersystem ist regelmässig auf Dichtheit, Sauberkeit und Abnutzung
zu prüfen. Defekte, poröse oder überalterte Teile sind zu ersetzen.
Art. 31 Filtrieren der Milch
1 Die Milch ist während oder sofort nach dem Melken mit einem lebensmitteltaug-
lichen Filtriergerät und Watte- oder Vliesfilter zu filtrieren. Zulässig sind nur Ein- malfilter, die für jede Melkzeit zu ersetzen sind. Drahtsiebeinsätze sind verboten.
2 Bei anderen lebensmitteltauglichen Filtertypen haben Produzentinnen und Produ-
zenten vom Hersteller oder Lieferanten den Nachweis zu verlangen, dass die Filtra- tion mit gleicher Wirkung erfolgt. 3 Bei täglich zweimaliger direkter Ablieferung von Käsereimilch kann zwischen dem Milchverarbeiter und der Produzentin oder dem Produzenten schriftlich vereinbart werden, dass die Milch bei der Milchannahme in der Käserei filtriert wird.
1938
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 32 Milchablieferungsintervall und Anforderungen an die Lagerung
1 Die Milch ist grundsätzlich täglich zweimal unmittelbar nach dem Melken abzu-
liefern.
2 Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Milchverar-
beiter und Produzentin oder Produzent oder Milchproduzentenorganisation. Abwei- chungen sind nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: a. Die Milch muss nach Artikel 33 Absatz 2 gekühlt und in einem Milchlager- raum oder einer Milchkammer nach Artikel 40 gelagert werden können. b. Ist die Milch zur Herstellung von Käse aus nicht pasteurisierter Milch oder zur Ablieferung in eine örtliche Zentrifugierstelle bestimmt, darf das erste Gemelk beim Produzenten höchstens 22 Stunden gelagert werden. c. Wird die Milch in einen zentralen Verarbeitungsbetrieb geliefert und nicht zu Käse aus nicht pasteurisierter Milch verarbeitet, darf das erste Gemelk bis zum Abtransport in den Verarbeitungsbetrieb höchstens 48 Stunden gelagert werden.
Art. 33 Kühlen der Milch 1 Wird die Milch täglich zweimal abgeliefert, so ist sie während des ganzen Jahres mit fliessendem, kaltem Wasser wirkungsvoll vorzukühlen. Der Milchverarbeiter kann Abweichungen festlegen. 2 Wird die Milch einmal pro Tag oder alle zwei Tage abgeliefert, so ist sie unmittel- bar nach dem Melken innerhalb von zwei Stunden mindestens auf 8 °C bei täglicher Ablieferung und auf 6 °C bei Ablieferung alle zwei Tage zu kühlen und bei dieser Temperatur zu lagern. Die Produzentin oder der Produzent hat die Kühlzeit und Lagertemperatur regelmässig zu überprüfen. Während der Kühlung und Lagerung darf keine qualitätsbeeinträchtigende Fettschädigung auftreten. Bei Käsereimilch kann der Verarbeiter abweichende Kühltemperaturen festlegen.
3 Milch von Sömmerungsbetrieben ist unmittelbar nach dem Melken so zu kühlen
und zu lagern, dass die Milchqualität und die Qualität der daraus hergestellten Pro- dukte nicht beeinträchtigt werden.
Art. 34 Standplatz für Milchtransportbehälter
1 Die Milchtransportbehälter sind während des Melkens an einem geeigneten Stand-
platz oder in einem Milchlagerraum oder einer Milchkammer nach Artikel 40 aufzu- stellen.
2 Der Standplatz für Milchtransportbehälter muss vom Stall sowie vom Miststock
und der Güllengrube genügend weit entfernt sein. Nicht der Milchgewinnung und -lagerung dienende Gegenstände sowie Tiere und Insekten sind vom Standplatz fernzuhalten; Unbefugte haben keinen Zutritt.
1939
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 35 Milchtransport 1 Die Milch ist schonend und hygienisch in den Verarbeitungsbetrieb zu transportie- ren. Das Transportfahrzeug ist stets sauber zu halten. Zusammen mit der Milch dür- fen keine Tiere und milchfremde Gegenstände transportiert werden, welche die Qualität der Milch beeinträchtigen können. 2 Wird Milch ausserhalb des Hofes zum Abtransport bereitgestellt, so ist sie zu be- aufsichtigen. 3 Milchpipelines sind nach den Anweisungen des Herstellers zu reinigen und zu un- terhalten.
11. Abschnitt: Gebäude, Anlagen und Geräte
Art. 36 Stall, Laufbereich und Melkplatz 1 Ställe und Laufbereiche sind so zu gestalten, dass sie eine tiergerechte, saubere und gesunde Haltung der Tiere sicherstellen. Der Melkplatz im Melkstand, im An- bindestall oder am Fressplatz muss ein hygienisches und sauberes Melken ermög- lichen.
2 Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
a. Stall und Melkplatz müssen vom Miststock und von den Toilettenräumen räumlich getrennt sein. b. Der Warteraum der Tiere und der Melkplatz müssen befestigte Bodenbeläge aufweisen. c. Tiere mit Krankheiten, die auf Menschen oder Tiere übertragbar sind, müs- sen abgesondert werden können; in Laufställen muss die Möglichkeit beste- hen, gesunde, kranke und abkalbende Tiere sicher voneinander abzugrenzen. d. Wände, Standflächen und Böden müssen leicht zu reinigen und es muss ein guter Abfluss gewährleistet sein. e. Geräte und Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu entkeimen sein. f. Die Licht- und Lüftungsverhältnisse müssen der Tierschutzgesetzgebung entsprechen. g. Arzneimittel müssen in einem abschliessbaren Schrank oder Raum sicher gelagert werden können. h. Im Kuhstall dürfen keine Futtermittel gelagert werden.
Art. 37 Laufhöfe und Alphüttenvorplätze Die Böden von Laufhöfen und Alphüttenvorplätzen müssen so beschaffen sein, dass die Milchqualität nicht beeinträchtigt wird.
1940
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Art. 38 Melkanlagen
1 Sämtliche Anlageteile, die mit Milch in Berührung kommen, müssen korrosions-
beständig und leicht zu reinigen sein. Sie dürfen die Milchqualität nicht beeinträch- tigen.
2 Melkanlagen, Melkanlageteile und Ersatzteile müssen mindestens der ISO-Norm
57074 entsprechen.
3 Rohrmelkanlagen sind nach den Weisungen der FAT zu installieren.
Art. 39 Melkstand
1 Melkstände müssen verfügen über:
a. leicht zu reinigende und zu entkeimende Anlage- und Geräteteile; b. abwaschbare und leicht zu reinigende Standinnenflächen; c. eine Einrichtung zum Schutz der Milch während des Melkens und des Ab- transportes; d. eine Einrichtung zum Schutz der Melkaggregate vor Verschmutzung zwi- schen den Melkzeiten; e. genügend Warmwasser (Trinkwasserqualität) zur Reinigung der Anlage und der verwendeten Gerätschaften.
2 Abstellplätze für Weidemelkstände sind sauber zu halten.
Art. 40 Milchlagerräume und Milchkammern
1 Räume, in denen Milch zur Ablieferung bereitgestellt wird, müssen eine saubere
und hygienische Behandlung der Milch und, falls solche darin aufbewahrt werden, der Milchgerätschaften ermöglichen.
2 Räume, in welchen Kühlbehälter und gegebenenfalls Melkanlagen und Milchge-
rätschaften gereinigt werden, müssen verfügen über: a. abwaschbare, säurefeste Wände und Böden; b. warmes und kaltes Wasser; c. siphonierte Abläufe; d. eine gute Beleuchtung. 3 Räume, die der Lagerung von Milch dienen, die nicht täglich zweimal abgeliefert wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. Sie müssen vom Milchviehstall und Melkstand räumlich getrennt sein. Bei direktem Zugang in den Stall muss die Türe selbstschliessend sein. Erfor- derlich sind zudem eine Schwelle oder ein Rost sowie stallseitiges Gefälle und eine separate Türe ins Freie.
4 Zu beziehen bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich
1941
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
b. Es dürfen keine direkten Verbindungen wie Türen oder Lüftungsöffnungen zu Dusche und WC vorhanden sein. c. Die Räume müssen trocken sein. Die Einrichtungsgegenstände sowie sämt- liche Raumoberflächen müssen für eine einwandfreie Reinigung leicht zu- gänglich sein. d. Die Räume müssen stossfeste Wände und einen befestigten Boden mit genü- gend Gefälle zur Entwässerung aufweisen. e. Sie müssen verschliessbar, Haustieren nicht zugänglich und vor Ungeziefer, insbesondere Fliegen, geschützt sein. f. Sie müssen vor geruchlicher Beeinträchtigung, namentlich durch Mistlager- platz, Jauchegrube oder Verunreinigungen aus der Umgebung geschützt sein. g. Sie müssen eine gute Belüftung aufweisen. h. Ölgeschmierte Vakuumpumpen dürfen nicht im Raum installiert sein; die Abluft der übrigen Vakuumpumpentypen muss nach aussen geleitet werden. i. Sie müssen einen befestigten, sauberen Vorplatz aufweisen. j. Für die Aufbewahrung von Milchgerätschaften müssen zweckmässige Halte- rungen und Gestelle vorhanden sein.
4 Alle Räume nach den Absätzen 1–3 dürfen nur für milchspezifische Tätigkeiten
genutzt werden; nicht der Gewinnung, Kühlung und Lagerung von Milch dienende Einrichtungen sind untersagt. Auf Sömmerungsbetrieben ist die Lagerung von Le- bensmitteln in verschlossenen Behältern gestattet. 5 Für Sömmerungsbetriebe gelten nicht: Absatz 3 Buchstaben a letzter Satz, c erster Satz, d und i.
Art. 41 Milchkühlanlage Die Kühlanlage muss mindestens der ISO-Norm 57085 entsprechen. Die Leistung muss so bemessen sein, dass sich die Milch innerhalb von zwei Stunden auf 3–5 °C kühlen lässt.
Art. 42 Milchgerätschaften
1 Milchgerätschaften müssen aus lebensmitteltauglichen Werkstoffen hergestellt
sein. Für Melkeimer, milchberührte Teile von Kühleinrichtungen sowie für Lager- und Transportbehälter sind nur Chromnickelstahl oder Aluminium gestattet.
2 Milchgerätschaften dürfen nur zum Melken, für die Milchbehandlung, -kühlung,
-lagerung und den Milchtransport sowie zur Rücknahme, jedoch nicht zur Lagerung von Schotte und Magermilch verwendet werden.
5 Zu beziehen bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Mühlebachstrasse 54,
8008 Zürich
1942
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
3 Der Aufbewahrungsort für Melkzeuge und Milchgerätschaften muss geschützt,
ausserhalb des Stalles und vom Miststock und von der Güllengrube genügend weit entfernt sein. Melkzeuge dürfen in Melkständen aufbewahrt werden, sofern dies hygienisch einwandfrei erfolgt.
4 Die Aufbewahrungsvorrichtung muss sauber und hygienisch sein. Sie hat Gewähr
dafür zu bieten, dass die Gerätschaften rasch trocknen und bis zum nächsten Ge- brauch trocken bleiben.
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 43 Übergangsbestimmungen 1 Für auslaufende Betriebe kann die Inspektionsstelle des Milchwirtschaftlichen In- spektions- und Beratungsdienstes Übergangsfristen für Anpassungen bestehender Gebäude und Einrichtungen nach dem 11. Abschnitt bis zum 31. Dezember 1999 und für Sömmerungsbetriebe bis zum 31. Oktober 2001 gewähren. Die Milchquali- tät darf jedoch nicht beeinträchtigt werden. 2 Betriebe, die die Milch täglich einmal abliefern, müssen die Vorschriften betref- fend Kühlung und Lagerraum (Art. 33 und 40) spätestens bis zum 31. Oktober 2001 erfüllen.
Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
13. April 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
10379 Couchepin
1943
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Anhang 1 (Art. 2) Definitionen und Begriffe Dünger: Dünger dienen der Pflanzenernährung. a. Hofdünger (Gülle, Mist, Mistabwässer, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form); b. Abfalldünger pflanzlicher und tierischer Herkunft oder aus der Abwasserrei- nigung, wie:
1. Kompost (fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und tie-
risches Material, das zu Düngerzwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird),
2. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennerei- und Mos-
tereiabfälle oder Extraktionsschrot,
3. Erzeugnisse aus tierischen Abfällen wie Knochen-, Fleisch-, Blut-,
Horn-, Klauen- oder Ledermehl,
4. Klärschlamm (Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form
aus der Abwasserreinigung, der direkt zu Düngerzwecken verwendet oder Kompost beigegeben wird); c. Mineraldünger (Erzeugnisse, die aus Naturstoffen oder chemisch hergestellt werden und Stoffe wie Cyanamid und Harnstoff).
Entkeimungsmittel: Chemische Verbindungen, die es in Lösung mit Wasser erlauben, einen breiten Be- reich von Bakterien nach bestimmter Einwirkungszeit abzutöten. Die gleiche Wir- kung kann mit Heisswasser von mindestens 85 °C erreicht werden.
Futterflächen: Futterflächen sind Wiesen und Weiden sowie Ackerflächen nach der Saat, deren Er- trag ganz oder teilweise zu Futterzwecken verwendet wird. Davon ausgenommen sind Ackerflächen, von denen nur die Körner oder die Kolben geerntet werden.
Futtermittel: Futtermittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe und Produkte, die zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere oder zur Herstellung solcher Produkte bestimmt sind. Futtermittel sind insbesondere Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Silierungszusätze.
Pflanzenschutzmittel und Mittel zum Schutz von Erntegütern: Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Pflanzenschutzmitteln alle Stoffe und Produkte wie Fungizide (Pilzbekämpfung), Bakterizide (Bakterienbekämpfung),
1944
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Insektizide (Insektenbekämpfung), Rodentizide (Mäusebekämpfung), Herbizide (Pflanzenbekämpfung) und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung, die in den Be- reichen Ackerbau, Futterbau und, sofern Gewächse verfüttert werden, auch im Obst- bau, im Gartenbau und bei Parkanlagen eingesetzt werden. Mit einbezogen sind die Mittel zum Schutz von Erntegütern.
Silage: Durch Milchsäuregärung haltbar gemachte Futtermittel. Getreide und Körnerlegu- minosen sowie mit Hilfsstoffen konservierte Rauhfutter sind einer Silage gleichge- stellt, falls sie mehr als 18 Gewichtsprozent Wasser enthalten.
Sperrfrist: Zeitspanne nach Abschluss der letzten Behandlung mit Arzneimitteln, in der die Milch nicht in Verkehr gebracht werden darf (Absetzfrist).
1945
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Anhang 2 (Art. 5 Abs. 4) Verbotene oder nur beschränkt einsetzbare Futtermittel
Die folgenden Futtermittel dürfen Milchkühen und Tieren, die in Milchviehställen gehalten werden, nicht oder nur beschränkt verfüttert werden. Für die Fütterung oh- ne Silage gilt zusätzlich Anhang 3.
1 Generell verbotene Futtermittel
– Verdorbene Futtermittel – Futter, das sich in Gärung befindet – schlechte Silage – Melasse und andere flüssige Futtermittel, direkt in die Krippe oder über die Selbsttränke verabreicht – Futtermittel, die so melassiert sind, dass in der Krippe Melasserückstände entstehen – verschmutztes Raufutter – Futter, das mit Dünger behaftet ist – Samen von Kreuzblütlern (Ausnahme: Raps) – Samen von Gemüse (Ausnahme: Proteinerbsen, Ackerbohnen, Sojabohnen) – Gemüseabfälle (Ausnahmen Ziff. 2) – Lauchgewächse – Zwiebelgewächse – Futtermittel, welche die Anforderungen der Futtermittelbuch-Verordnung nicht erfüllen – Mischfuttermittel, die nicht für Milchkühe bestimmt sind
2 Mengenmässig begrenzt einsetzbare Futtermittel
– Kohlrüben, Weissrüben, Zichorienwurzeln: max. 10 kg Frischsubstanz pro Tier und Tag – Kohlblätter, Kohlrübenblätter, Markstammkohl, Raps, Rübsen, Spörgel, Wickgemenge: insgesamt max. 1/3 der gesamten Ration (Trockensubstanz) – Lebertran und Lebertranprodukte: max. 50 g pro Tier und Tag
3 Zeitlich begrenzt einsetzbare Futtermittel
– Rübenblattsilage und Zuckerrübenschnitzelsilage: während der Vegetations- periode verboten.
1946
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
4 Verfütterung von Schotte und anderen flüssigen Milchnebenprodukten
Bei Verfütterung von Schotte und anderen flüssigen Milchnebenprodukten sind nachstehende Anforderungen einzuhalten:
4.1 Voraussetzungen
– Der Verfütterungsort ist ausserhalb von Stall und Melkbereich. – Der Verfütterungsplatz ist befestigt, leicht zu reinigen und hat einen Abfluss in die Güllegrube. Bei Sömmerungsbetrieben ist auch eine Versickerung unter Beachtung der Gewässerschutzvorschriften möglich, aber der Sicker- bereich darf für die Tiere nicht zugänglich sein. – Die Tränkeeinrichtung und die Lagerbehälter sind aus Chromnickel-Stahl oder Kunststoff.
4.2 Auflagen
– Der Bezug von Schotte oder anderen flüssigen Milchnebenprodukten erfolgt nur vom Verarbeitungsbetrieb, welcher die Milch des Milchproduktionsbe- triebes verarbeitet. Konservierungsmittel dürfen nicht eingesetzt werden. – Keine Verfütterung über Selbsttränkeeinrichtungen. – Der Platz, auf dem Schotte oder andere flüssige Milchnebenprodukte ver- füttert werden, ist täglich zu reinigen. – Tränkeeinrichtungen, Lager- und Transportbehälter sind täglich vollständig zu entleeren, mit Wasser zu reinigen und mindestens einmal wöchentlich zu entkeimen. – Milchtransportbehälter dürfen zur Rücknahme, jedoch nicht zur Lagerung von Schotte und anderen flüssigen Milchnebenprodukten verwendet werden. Sie müssen unmittelbar nach dem Transport gereinigt und entkeimt werden. – Am Abend des Vortages oder am Morgen bezogene Schotte und andere flüs- sige Milchnebenprodukte müssen bis spätestens am Mittag (in Sömme- rungsbetrieben gleichentags) verfüttert werden.
1947
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Anhang 3 (Art. 7) Anforderungen für die Fütterung ohne Silage
Für die Fütterung ohne Silage (Anh. 1) gelten zusätzlich nachstehende Anforde- rungen:
1 Allgemeine Anforderungen
– Wird die Milch eines Betriebes neu oder wieder zur Herstellung von Käse verwendet, ist die Silagefütterung spätestens vier Wochen vorher einzu- stellen. Unmittelbar nach der Umstellung auf silagefreie Fütterung sind Silagebe- hälter, Futterkrippe und Futtergerätschaften zu reinigen. Höchstens 18, aber mindestens vier Tage vor Aufnahme der Käseproduktion sind Ställe, Stallge- räte und Laufhöfe zu reinigen. Laufställe (auch Liegeboxen) sind vollständig auszumisten. – Die Milch von Kühen, denen Silage verfüttert worden ist und die in Ställe mit silagefreier Fütterung verstellt worden sind, darf während zehn Tagen nicht zur Käseproduktion abgeliefert werden. Die Kühe sind in dieser Zeit separat zu halten und am Schluss zu melken. – Wird Silage auf dem Hofareal gelagert oder auf dem Betrieb an andere Tiere als laktierende Kühe wie Mast-, Jung- und Galtvieh sowie Kleinvieh und Pferde verfüttert, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine Kontamination der Milch mit Buttersäurebakterien oder -sporen ausge- schlossen ist. Insbesondere sind die Anforderungen nach Ziffer 3 zu erfül- len.
2 Verbotene oder beschränkt einsetzbare Futtermittel
Während der Zeit der Käseproduktion und der vier vorhergehenden Wochen sind zusätzlich zu den Futtermitteln nach Anhang 2 die folgenden Futtermittel verboten oder beschränkt einsetzbar:
2.1 Verbotene Futtermittel
– Getrocknete Futtermittel in eingeweichter Form – Kartoffeln gedämpft – Malztreber frisch – Nasshefe – Silage, nachträglich getrocknet – Zuckerarten und Zuckerwasser als Einzelfuttermittel
2.2 Zeitlich begrenzt einsetzbare Futtermittel
Kartoffelflocken: Während der Vegetationsperiode ist die Verfütterung direkt in die leere Krippe verboten.
1948
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
3 Fütterung von Silage an andere Tiere als laktierende Kühe
Bei Verfütterung von Silage an andere Tiere als laktierende Kühe wie Mast-, Jung- und Galtvieh, an Kleinvieh und Pferde gelten nachstehende Anforderungen:
3.1 Personalhygiene
– Ausserhalb des Milchviehstalles, im Bereich wo Silage verfüttert wird, ist ein Umkleidebereich mit Handwaschgelegenheit vorhanden. – Separate Kleidung und Schuhwerk sind vorhanden und werden benützt.
3.2 Bauliche Anforderungen
– Stall und Futtertenne der Milchkühe sind durch feste Wände (ohne Öffnun- gen) vom Stall und Fütterungsbereich der Tiere, die Silage erhalten, ge- trennt. – Die Silagebehälter sind genügend von den Ställen, Aufenthaltsräumen und den Fütterungsbereichen der Milchkühe entfernt. – Die Bedienungswege des Milchviehbereiches sind vom Bereich derjenigen Tiere, die Silage erhalten, vollständig getrennt. – Die Siloballenlagerplätze sind genügend von den Ställen und den Aufent- halts- und Fütterungsbereichen der Milchkühe entfernt.
3.3 Verhinderung von Kontaminationen durch Silosaft, Mist und Gülle
– Die Silosäfte werden so entsorgt, dass eine Kontamination des Milchviehbe- reichs mit Buttersäurebakterien ausgeschlossen ist. – Es ist sichergestellt, dass die Entmistung des Stalles der Tiere, die Silage er- halten, keine Kontamination im Milchbereich verursacht. – Es ist sichergestellt, dass keine Jauche von Tieren, die Silage erhalten, in den Bereich des Milchviehstalles fliesst.
3.4 Organisatorische Anforderungen
– Die Laufhöfe der Milchkühe sind genügend von Tieren, die Silage erhalten, getrennt. – Es ist sichergestellt, dass die Zugänge zu den Milchkühen nicht von Tieren, die Silage erhalten, benützt werden. – Es ist sichergestellt, dass das Futter der laktierenden Kühe nicht mit Silage vermischt oder kontaminiert wird. – Tiere dürfen erst in den Milchviehstall übergeführt werden, nachdem ihnen mindestens zehn Tage keine Silage verfüttert worden ist. – Weiden und Austriebswege der Milchkühe dürfen in der gleichen Periode nicht von Tieren benützt werden, die Silage erhalten.
1949
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
1950
Qualitätssicherung bei der Milchproduktion AS 1999
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
1951