AS 1999 2075
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung Anhang, Ziffer II
Gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung ist von der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Liste der Vertragsstaaten in Ziffer II des Anhangs auf den 1. April 1999 dem neues- ten Stand angepasst worden:
II. Liste der Vertragsstaaten (Stand 1. April 1999; gilt für die in den Jahren 1997 und 1998 fällig gewordenen Erträgnisse)2 Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit auf Grund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Ägypten Zinsen 15 [3] [18]
20.5.87 Lizenzgebühren 9,75
Australien Dividenden [19]
28.2.80 Zinsen 10
Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden
28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Bulgarien Dividenden
28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] China Dividenden 10
6.7.90 Zinsen 10 [3] [18]
Lizenzgebühren 10 [18] [27] Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 20%) 5 – Genussrechte 25 [16] – übrige Dividenden 15 [23] Einkünfte aus Gewinnobligationen, stillen Be- 25 [16] teiligungen und partiarischen Darlehen
1 SR 672.201.1
2 Für die 1995 und 1996 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 1997 984.
3 Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
1999-4482 2075
Pauschale Steueranrechnung AS 1999
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Ecuador Zinsen 10 [3]
28.11.94 Lizenzgebühren 10
Elfenbeinküste Dividenden 15 [26]
23.11.87 Zinsen 15 [3] [11]
Lizenzgebühren 10 Finnland Dividenden
16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 20%) 0
– übrige Dividenden 5 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 20%) 5 [5] [6] [40] – von Kapitalanlagegesellschaften 15 [6] [7] – übrige Dividenden – mit Steuergutschrift [8] 15 [6] – ohne Steuergutschrift 5 Zinsen – aus vor 1965 ausgegebenen Obligationen 12 [41] – übrige Zinsen 10 Lizenzgebühren 5 Griechenland Zinsen 10 [18]
16.6.83 Lizenzgebühren 5
Grossbritannien Dividenden 8.12.77/5.3.81 – mit voller Steuergutschrift [8] 15 [9] – mit halber Steuergutschrift [10] 5 [9] Indien Dividenden 15 [29]
2.11.94 Zinsen 15 [30]
Lizenzgebühren 20 [31] Dienstleistungsvergütungen – mit Lizenzverträgen 20 [31] – mit Leasing 10 [31] – mit Know-how 20 [31] Indonesien Dividenden
29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Lizenzgebühren 12,5 [32] Dienstleistungsvergütungen 5 Irland Dividenden 8.11.66/24.10.80 – mit Steuergutschrift [8] 15 – ohne Steuergutschrift 0 Island Dividenden
3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 15 [24]
– übrige Dividenden 15 Italien Dividenden [12] 15 9.3.76/28.4.78 Zinsen 12,5 Lizenzgebühren 5
2076
Pauschale Steueranrechnung AS 1999
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Jamaika Dividenden
6.12.94 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 [18] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] Japan Dividenden
19.1.71 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] Lizenzgebühren 10 Kanada Dividenden
5.5.97 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 5 [4] [42]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [4] [43] Lizenzgebühren 10 Korea (Süd) Dividenden
12.2.80 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [13] Lizenzgebühren 10 [13] Luxemburg Dividenden
21.1.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 0 [22]
– übrige Dividenden 15 Malaysia Dividenden 10 [14]
30.12.74 Zinsen 10 [15]
Lizenzgebühren 10 [15] Marokko Dividenden
31.3.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 7
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Mexiko Dividenden
3.8.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 [33]
– übrige Dividenden 15 Zinsen 15 [2] [3] Lizenzgebühren 10 Neuseeland Dividenden 15
6.6.80 Zinsen 10 [25]
Lizenzgebühren 10 Niederlande Dividenden 12.11.51/22.6.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 0 – übrige Dividenden 15 Zinsen aus Gewinnobligationen 5 Norwegen Dividenden
7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5
– übrige Dividenden 15
2077
Pauschale Steueranrechnung AS 1999
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Österreich Dividenden 5
30.1.74 Zinsen
– aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen 5 – Hypothekarzinsen 5 – übrige Zinsen 0 Lizenzgebühren 5 Polen Dividenden
2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 Portugal Dividenden
26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 5 Rumänien Dividenden 10
25.10.93 Zinsen 10 [3]
Russland Dividenden
15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20% Be-
teiligung im Mindestwert von Fr. 200 000.–) 5 [4] – übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 10 [3] [4] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 0 – übrige Dividenden 15 Singapur Dividenden 10 [14]
25.11.75 Zinsen 10 [15]
Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden
14.2.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 [4]
– übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 10 [3] [4] Lizenzgebühren 5 [4] Slowenien Dividenden
12.6.96 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5 [4]
– übrige Dividenden 15 [4] Spanien Dividenden
26.4.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen 10 [3] [18] Lizenzgebühren 5 Sri Lanka Dividenden
11.1.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10
– übrige Dividenden 15 Zinsen – an Banken 5 – übrige Zinsen 10 Lizenzgebühren 10 Dienstleistungsvergütungen 5
2078
Pauschale Steueranrechnung AS 1999
Vertragsstaaten Erträgnisse [1] Nicht rückforderbare Datum des Abkommens Steuern der Vertrags- staaten % [2]
Thailand Dividenden
12.2.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 5 [38]
– übrige Dividenden 15 [38] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] Trinidad und Tobago Dividenden
1.2.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 10
– übrige Dividenden 20 [20] Zinsen 10 [18] Lizenzgebühren 10 Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechische Republik Dividenden
4.12.95 – von Tochtergesellschaften (ab 25%) 5
– übrige Dividenden 15 Lizenzgebühren 5 Tunesien Dividenden 10
10.2.94 Zinsen 10 [18]
Lizenzgebühren 10 [18] Ungarn Dividenden
9.4.81 – an juristische Personen 0
– an natürliche Personen 10 Zinsen 10 [21] USA Dividenden
2.10.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10%) 5 [28] [35] [44]
– übrige Dividenden 15 [28] [35] [44] Venezuela Zinsen 5 [3] [4]
20.12.96 Lizenzgebühren 5 [4]
Vietnam Dividenden
6.5.96 – von Tochtergesellschaften (ab 50%) 7 [4] [39]
– von Tochtergesellschaften (ab 25%) 10 [4] [39] – übrige Dividenden 15 [4] [39] Zinsen 10 [3] [4] [39] Lizenzgebühren 10 [4] [39]
10479
2079
Pauschale Steueranrechnung AS 1999
Anmerkungen
[1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuer- ermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueran- rechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Deutschland, Griechenland, Indien, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm. [13] [14] [15] [17] [18] [23] [30] [38] [39]). [3] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [4] Gilt für nach dem 31. Dezember 1997 gezahlte oder gutgeschriebene Erträge. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen an der schweizerischen Gesellschaft allen- falls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. a). [6] Dieser Satz ist auf den um die Steuergutschrift («avoir fiscal»), die Vorauszahlung («précompte») oder die Steueranrechnung («crédits d'impôt») erhöhten Betrag der er- klärten Dividende anzuwenden. [7] Im seltenen Fall einer französischen Kapitalanlagegesellschaft, deren Fondsvermögen sich ausschliesslich aus Obligationen zusammensetzt: 5 % (15 % seit dem 1. August 1998). [8] Wenn der Empfänger eine natürliche Person oder eine Gesellschaft mit einer Beteili- gung von weniger als 20 % bzw. von weniger als 10 % seit dem 1. August 1998 (Frank- reich), 10 % (Grossbritannien) oder 25 % (Irland) ist. [9] Dieser Satz ist auf den um die volle bzw. halbe Steuergutschrift («tax credit») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. [10] Gesellschaften mit einer Beteiligung von 10 % oder mehr. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrages der Zinsen. [12] Nach internem italienischem Recht wird dem ausländischen Empfänger der Dividenden die im Wohnsitzstaat auf den Dividenden gezahlte Steuer zurückerstattet; die Rücker- stattung ist auf 20 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrages zu deklarieren. [14] Dieser Satz ist auf den vereinnahmten Nettoertrag anzuwenden; als Bruttoertrag sind
110 % des Nettoertrages zu deklarieren.
[15] Gilt auch für die (auf Grund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzgebüh- ren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Zuzüglich 1,875 % (1997) bzw. 1,375 % (1998) Solidaritätszuschlag. [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singa- purischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer; der Bruttoertrag entspricht stets 10/9 des Nettoertrages. [19] In gewissen Fällen (unfranked dividends) wird eine Quellensteuer von 0 bis 15 % erho- ben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %. [21] Gilt nur für Zinsen, die an juristische Personen gezahlt werden.
2080
Pauschale Steueranrechnung AS 1999
[22] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 5%, wenn die Beteiligung, für die die Dividen- den ausgerichtet werden, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden gehalten wurde. [23] Nicht rückforderbare Steuer 10% und pauschale Steueranrechnung 15%. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5%, wenn die Dividenden beim ausschüt- tenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind. [25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2% erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von 18 % auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60% der Bruttovergütung. [28] Gilt für nach dem 31. Januar 1998 gezahlte oder gutgeschriebene Erträge. Steuerpflich- tige, die gemäss Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens dafür optiert haben, noch wäh- rend einer zusätzlichen Frist von zwölf Monaten nach den Bestimmungen des früheren Abkommens vom 24. Mai 1951 behandelt zu werden, haben für die in den Jahren 1997 und 1998 bezogenen Einkünfte aus den USA keinen Anspruch auf pauschale Steueran- rechnung. [29] Bei Dividenden beträgt die pauschale Steueranrechnung 15%. [30] Bei Zinsen, für die das Abkommen eine nicht rückforderbare Steuer von 15% vorsieht, wird ein Abzug von 5% und die pauschale Steueranrechnung für 10% gewährt. Letzte- res gilt, ungeachtet der Höhe der tatsächlich erhobenen Steuer, auch für Zinsen auf als entwicklungsfördernd eingestuften Darlehen. [31] Bei Leasinggebühren beträgt die pauschale Steueranrechnung generell höchstens 10%. Ansonsten wird bei Lizenzgebühren und Vergütungen für verbundene Dienstleistungen je nach Einzelfall ein Abzug von 5, 10 oder 15% und die pauschale Steueranrechnung für 5 oder 10% gewährt. [32] Es sind 97,5% des Bruttoertrages der Lizenzgebühren zu deklarieren. Die pauschale Steueranrechnung beträgt 10% des Bruttoertrages. [33] Mexiko erhebt keine Quellensteuer mehr auf Dividenden. Pauschale Steueranrechnung für 10% des Bruttoertrages. [34] Bei Bankdarlehen 5%. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die auf Grund von Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30% unterliegen. [36] 10% für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsge- sellschaft gewährt werden. [37] 5% bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10%. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zwecke der Wirtschaftsförde- rung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkom- men vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Seit dem 1. August 1998: 0% bei Beteiligungen von mindestens 10%. [41] 0% seit dem 1. August 1998.
2081
Pauschale Steueranrechnung AS 1999
[42] Für im Jahre 1997 gezahlte oder gutgeschriebene Dividenden von Tochtergesellschaften beträgt die nicht rückforderbare kanadische Quellensteuer 15% (Art. 10 Abs. 2 des frü- heren Abkommens vom 20. August 1976). [43] Für im Jahre 1997 gezahlte oder gutgeschriebene Zinsen beträgt die nicht rückforder- bare kanadische Quellensteuer 15% (Art. 11 Abs. 2 des früheren Abkommens vom 20. August 1976). [44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensionsein- richtungen.
10479
2082