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AS 1999 2202

Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer

Änderung vom 19. März 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. September 19981, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:

Einführen einer Abkürzung des Titels MinVG

Art. 10 Höhe der Beteiligung

1 Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen umfassen die Erneuerung sowie den

baulichen und betrieblichen Unterhalt.

2 Der Bund übernimmt 80–90 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Unterhalt

der Nationalstrassen. Wird ein Kanton durch die Kosten für den Unterhalt seiner Nationalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Fi- nanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat die Beteiligung um höchstens

7 Prozent der anrechenbaren Kosten über den Höchstansatz hinaus erhöhen.

3 Der Bund übernimmt 40–80 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Betrieb der

Nationalstrassen. Wird ein Kanton durch die Kosten für den Betrieb seiner Natio- nalstrassen im Verhältnis zu seinem Interesse an der Strasse und seiner Finanzkraft unzumutbar belastet, so kann der Bundesrat die Beteiligung um höchstens 15 Pro- zent der anrechenbaren Kosten über den Höchstansatz hinaus erhöhen.

4 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Höhe der Beteiligung nach

der Belastung der Kantone durch die Nationalstrassen, ihrem Interesse an diesen Strassen und ihrer Finanzkraft.

5 An die Kosten der Erneuerung und des baulichen Unterhalts von Anlagen im Sin-

ne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 3 über die Nationalstrassen, die überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen und auf