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AS 1999 2450

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung einer Änderung der PKB-Statuten

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung einer Änderung der PKB-Statuten

vom 14. Dezember 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Ziffer 2 Absatz 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 19951 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19272, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 19983, beschliesst:

Art. 1 Die Änderung vom 18. August 19994 der PKB-Statuten vom 24. August 19945 (Beilage) wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referen- dum.

Ständerat, 9. Dezember 1998 Nationalrat, 14. Dezember 1998 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1 AS 1995 5061 2 SR 172.221.10

3 BBl 1998 3073

4 AS 1999 2451 5 SR 172.222.1

2450 1999-5148

PKB-Statuten. V AS 1999

Verordnung Beilage über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten)

Änderung vom 18. August 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die PKB-Statuten vom 24. August 19946 werden wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 erste Abkürzung 1 In dieser Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AeD für Ärztlicher Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes.

Art. 2 Abs. 2 Bst. d 2 Die PKB führt als registrierte Vorsorgeeinrichtung die obligatorische Versicherung nach dem BVG für die Mitglieder der Pensionskasse wie auch für Personen durch, die einer der folgenden Vorsorgeordnungen des Bundes unterstehen: d. Vorsorgeordnung der Schweizerischen Post (C25).

Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 60 Anlage der Gelder der PKB 1 Die Gelder der PKB sind im Rahmen der Bestimmungen über die berufliche Vor- sorge anzulegen. Anlagen beim Bund erfolgen zu Marktbedingungen. 2 Der Bundesrat legt die Anlagestrategie fest. Die EVK erstellt die Anlagerichtlinien und legt sie dem EFD zur Genehmigung vor. 3 Die PKB erstellt jährlich eine technische Bilanz.

6 SR 172.222.1

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PKB-Statuten. V AS 1999

4 Der Bundesrat bestimmt den Teil des Vermögens, den die PKB für die Gewährung von Darlehen für den Bau und den Kauf von Wohnungen sowie zur Finanzierung von Wohneigentum verwenden darf. Er legt die Bedingungen und Zinssätze fest.

Art. 60a Verwendung des Vermögensertrages 1 Der Vermögensertrag, der 4 Prozent übersteigt, wird für den Einbau der Teuerung in die Renten verwendet. 2 Der Teil des 4 Prozent übersteigenden Vermögensertrages, der nicht für den Ein- bau der Teuerung benötigt wird, ist jährlich für Rückstellungen im Umfang von 0,5 Prozent des Deckungskapitals der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und der Rentner zur Finanzierung von Leistungsverpflichtungen, die sich aus der höhe- ren Lebenserwartung ergeben, zu verwenden. Diese Rückstellungen werden geäuf- net, bis das versicherungstechnisch notwendige Niveau erreicht ist. 3 Der verbleibende Vermögensertrag wird in folgender Reihenfolge verwendet: a. zur Äufnung der Schwankungsreserve; b. zur Äufnung von technischen Reserven. 4 Die Schwankungsreserven dienen dem Ausgleich von Schwankungen der Wert- schriftenkurse. Die technischen Reserven dienen der Bildung von Rückstellungen für den künftigen Einbau der Teuerung in die Renten sowie der Finanzierung von Leistungsverbesserungen an Versicherte. Über Äufnung und Verwendung der Schwankungsreserve und der technischen Reserve entscheidet der Bundesrat auf Antrag der EVK. 5 Die versicherungstechnischen Kosten für den Einbau der Teuerung in die Renten werden für den Bund und seine Betriebe mit eigener Rechnung sowie die ange- schlossenen Organisationen unter Berücksichtigung des auf ihre Rentnerinnen oder Rentner entfallenden Deckungskapitalbedarfes ermittelt.

Art. 63 Abs. 1 1 Die Kontrolle wird nach Artikel 53 BVG von einer nach BVG zugelassenen Kon- trollstelle durchgeführt.

II Übergangsbestimmungen 1 Die Gelder der PKB sind bis zum 31. Dezember 2005 vollständig nach der vom Bundesrat festgelegten Anlagestrategie anzulegen. 2 Für Gelder, die noch nicht nach dieser Anlagestrategie angelegt sind, garantiert der Bund der PKB einen Zinsertrag, der der Durchschnittsrendite der Bundesobligatio- nen entspricht, mindestens aber 4 Prozent pro Jahr beträgt.

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PKB-Statuten. V AS 1999

III Inkrafttreten 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 zusammen mit der Änderung vom 18. Dezember 1998 des Artikels 36 des Finanzhaushaltgesetzes7 in Kraft. 2 Die Änderung von Artikel 63 PKB-Statuten tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft.

18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

9661

7 SR 611.0; AS 1999 2456

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