Lexipedia

AS 1999 2494

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge

Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS)

Änderung vom 27. September 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 3 3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die An- forderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens

160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für min-

destens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.

Art. 106 Abs. 2 2 Motorwagen der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopf- stützen ausgerüstet sein.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

27. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1 SR 741.41

2494 1999-5212