AS 1999 2551
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Änderung vom 15. September 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. März 19971 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
2 Die Löhne aus Zwischenverdiensttätigkeit (Art. 24 AVIG) und Teilzeitbeschäfti-
gung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) innerhalb einer Kontrollperiode werden durch die Zahl der in die Kontrollperiode fallenden kontrollierten Tage geteilt (Tages- lohn).
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und 2 Koordinierter Tageslohn bei Zwischenverdienst und Teilzeitbeschäftigung
1 Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus:
a. dem Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung und 2 Ist der Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung nach
Artikel 2 Absatz 1 BVG versichert, so wird vom koordinierten Tageslohn nach Ab- satz 1 der koordinierte Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbe- schäftigung abgezogen.
Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Die Auffangeinrichtung prüft regelmässig, ob der Beitragssatz kostendeckend ist
und erstattet der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung mindestens einmal jährlich Bericht. Ist auf Grund des Risikoverlaufs der Beitragssatz anzupassen, stellt die Auffangeinrichtung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden des Bundesrates Antrag auf Anpassung.
1 SR 837.174
1999-5014 2551
Obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen AS 1999
3 Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist der Ausgleichsstelle der Arbeits-
losenversicherung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den die Anpassung wirksam werden soll.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
15. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss