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AS 1999 2870

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der veterinär-medizinischen Fakultät

vom 1. November 1999

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der veterinär-medizinischen Fakultät der Universität Bern (Fakultät).

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Veterinärmedizin und um- fasst ihr gesamtes fünfjähriges Studium. Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der AMV.

2. Abschnitt: Studiengang und Prüfungen

Art. 3 Kern- und Mantelstudium Das Studium nach dem Modell besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium. Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil- dungsveranstaltungen. Das Mantelstudium umfasst die Ausbildungsveranstaltungen, die die Fakultät den Studierenden zur individuellen Auswahl anbietet.

Art. 4 Promotion Wer die Gesamtprüfung des jeweiligen Studienjahres im Sinne von Artikel 10 be- standen hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.

SR 811.112.41 1 SR 811.112.1; AS 1999 2643

2870 1999-5311

Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der veterinär-medizinischen Fakultät AS 1999

Art. 5 Prüfungssessionen Die Prüfungen werden einmal pro Jahr durchgeführt.

Art. 6 Erste Vorprüfung Nach dem ersten Studienjahr wird die erste Vorprüfung durchgeführt. Sie umfasst folgende fünf Einzelprüfungen: a. naturwissenschaftliche Grundlagen I; b. naturwissenschaftliche Grundlagen II; c. allgemeine Veterinärmedizin I; d. allgemeine Veterinärmedizin II; e. allgemeine Veterinärmedizin III.

Art. 7 Zweite Vorprüfung Nach dem dritten Studienjahr wird die zweite Vorprüfung durchgeführt. Sie umfasst folgende fünf Einzelprüfungen: a. Mikrobiologie; b. Zootechnik; c. fächerübergreifende organzentrierte Prüfung I; d. fächerübergreifende organzentrierte Prüfung II; e. Mantelstudium.

Art. 8 Erster Teil der Schlussprüfung Nach dem vierten Studienjahr wird der erste Teil der Schlussprüfung durchgeführt. Er umfasst folgende fünf Einzelprüfungen: a. klinische Mikrobiologie, klinische Immunologie, Pharmakologie, Toxikolo- gie und Arzneiverordnungslehre; b. Veterinary Public Health und Epidemiologie; c. Krankheitsentstehung und Krankheitsmanifestation I; d. Krankheitsentstehung und Krankheitsmanifestation II; e. Mantelstudium.

Art. 9 Zweiter Teil der Schlussprüfung Nach dem fünften Studienjahr wird der zweite Teil der Schlussprüfung durchge- führt. Er umfasst folgende fünf Einzelprüfungen: a. Klinik I; b. Klinik II;

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c. Paraklinik; d. Mantelstudium I; e. Mantelstudium II.

Art. 10 Voraussetzungen für das Bestehen der Gesamtprüfungen Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, errechnet aus dem Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf zwei Dezimalstellen ge- rundet. Für die Teilprüfungen werden halbe Teilnoten erteilt. Die Gesamtprüfungen sind bestanden, wenn Folgendes gilt: a. In den Einzelprüfungen, die aus bis zu drei Teilprüfungen bestehen, liegt keine Teilnote unter 4. b. In den Einzelprüfungen, die aus mehr als drei Teilprüfungen bestehen, liegt höchstens eine Teilnote unter 4, aber nicht unter 3. c. In allen Einzelprüfungen wurde mindestens die Hauptnote 4 erreicht.

Art. 11 Information der Studierenden Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schrift- lich bekannt: a. die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen; c. das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren; d. die im Rahmen des Mantelstudiums auszuwählenden Ausbildungs- veranstaltungen.

Art. 12 Prüfungszulassung Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer das von der Fakultät vorgeschriebene Kern- und Mantelstudium besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbeglei- tenden Tests absolviert hat. Die Zulassung hängt nicht vom Ergebnis in den ausbildungsbegleitenden Tests ab.

Art. 13 Gebühren Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben: Franken

a. erste Vorprüfung 240 b. zweite Vorprüfung 270 c. erster Teil der Schlussprüfung 750 d. zweiter Teil der Schlussprüfung 440

Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der veterinär-medizinischen Fakultät AS 1999

Art. 14 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

Art. 15 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) bezeichnet die Exami- natorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät. Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet. Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü- fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden von einer bzw. einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.

Art. 16 Bekanntgabe der Prüfungsresultate Die Fakultät teilt dem Leitenden Ausschuss und der Ortspräsidentin oder dem Ort- spräsidenten die Prüfungsresultate mit. Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.

Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen dieser Verordnung Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekanntgegeben werden.

Art. 19 Übergangsbestimmungen Dieses Modell gilt für Studierende des zweiten Studienjahres ab 2000/2001, des dritten Studienjahres ab 2001/2002, des vierten Studienjahres ab 2002/2003 und des fünften Studienjahres ab 2003/2004. Für die Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungs- session durchgeführt.

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Studierende, die das Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, müssen die- ses wie folgt nach dem Modell fortsetzen: a. bestandene erste Vorprüfung nach bisherigem Recht im Jahre 2000 oder später: Fortsetzung des Studiums nach dem Modell im zweiten Studienjahr; b. bestandene zweite Vorprüfung nach bisherigem Recht im Jahre 2001 oder später: Fortsetzung des Studiums nach dem Modell im zweiten Studienjahr; c. bestandener erster Teil der Schlussprüfung nach bisherigem Recht im Jahre

2003 oder später: Fortsetzung des Studiums nach dem Modell im fünften

Studienjahr. Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt: a. erste Vorprüfung 2001 b. zweite Vorprüfung 2002 c. erster Teil der Schlussprüfung 2004 d. zweiter Teil der Schlussprüfung 2005

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern:

10592 Dreifuss