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Verordnung über den Feldpostdienst
Verordnung über den Feldpostdienst
vom 24. November 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 des Militärgesetzes1 und auf Artikel 9 der Armeeorganisation vom 3. Februar 19952, verordnet:
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die Organisation des Postdienstes in der Armee.
2. Abschnitt: Auftrag und Angebot des Feldpostdienstes
Art. 2 Post- und Zahlungsverkehr 1 Der Feldpostdienst bietet der Truppe diejenigen Dienstleistungen an, welche nach der Postgesetzgebung dem Universaldienst zugewiesen sind. 2 Sofern ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht, kann der Feldpostdienst der Truppe über den Universaldienst hinaus weitere Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistun- gen anbieten. Dabei dürfen die Vorschriften der Eidgenössischen Finanzverwaltung3 bezüglich Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs nicht verletzt werden.
Art. 3 Portofreiheit Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Benützung der Portofreiheit und bestimmt namentlich Art und Umfang der Sendungen.
Art. 4 Auftragsvergabe
1 Das VBS kann im Rahmen der Postgesetzgebung für das Erbringen der Post- und
Zahlungsverkehrsdienstleistungen die Schweizerische Post oder andere Anbieter be- auftragen.
SR 513.316 3 Die Vorschriften können bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung, Bundesgasse 3,
3003 Bern, bezogen werden.
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2 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung des beauftragten Anbieters, werden in einer Vereinbarung geregelt. 3 Die Leistungserbringung in ausserordentlichen Lagen erfolgt nach Artikel 20 des Postgesetzes vom 30. Oktober 19974.
3. Abschnitt: Organisation des Feldpostdienstes
Art. 5 Organe des Feldpostdienstes
1 Der Feldpostdienst umfasst:
a. die Leitung des Feldpostdienstes; b. den Waffenplatzpostdienst; c. die Feldpostkompanien; d. die Feldpostorgane in den Stäben und Einheiten der Armee. 2 Im Aktivdienst wird der Feldpostdienst durch einen Armeestabsteil nach Vorgaben des Generalstabschefs geleitet.
Art. 6 Leitung des Feldpostdienstes
1 Die Wahl des Chefs Feldpostdienst der Armee erfolgt durch die Post im Einver-
nehmen mit dem Generalstabschef.
2 Der Aufgabenbereich der Leitung des Feldpostdienstes umfasst:
a. die Planung und die Leitung des Feldpostdienstes, insbesondere:
1. die Rekrutierung und Ausbildung der Angehörigen des Feldpostdiens-
tes,
2. die personelle und materielle Einsatzplanung für die Ausbildungsdiens-
te und die Einsätze der Armee,
3. der Erlass und die Durchsetzung der fachtechnischen Reglemente und
Weisungen; b. die Leitung des Waffenplatzpostdienstes; c. die Leitung und den Betrieb des Büro Schweiz.
Art. 7 Waffenplatzpostdienst Der Waffenplatzpostdienst stellt den Postbetrieb auf den Waffenplätzen sicher.
Art. 8 Feldpostkompanien und Feldpostorgane in den Stäben und Einheiten der Armee Der Generalstabschef regelt die Aufgaben der Feldpostkompanien sowie der Feld- postorgane in den Stäben und Einheiten der Armee.
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Art. 9 Übertragung militärischer Aufgaben
1 Das VBS kann die Leitung des Feldpostdienstes und des Waffenplatzpostdienstes
der Schweizerischen Post übertragen. In diesem Fall gilt die in der Schweizerischen Post mit der Auftragserfüllung betraute Stelle als zivile Behörde mit militärischen Aufgaben. 2 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung des beauftragten Anbieters, werden in einer Vereinbarung geregelt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Vollzug Das VBS regelt den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. September 1981 5 über den Feldpostdienst wird aufgeho- ben.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10652 Der Bundeskanzler: François Couchepin
5 AS 1981 1684, 1997 2779
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