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AS 1999 3596

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Departementes Pharmazie der Universität Basel

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Departementes Pharmazie der Universität Basel

vom 1. November 1999

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell des De-

partementes Pharmazie der Universität Basel.

2 Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der

AMV sowie der Verordnung vom 16. April 19802 über die Apothekerprüfungen.

2. Abschnitt: Schlussprüfung

Art. 2 Praktischer Teil der Schlussprüfung Der praktische Teil der Schlussprüfung besteht aus einer Diplomarbeit.

Art. 3 Diplomarbeit 1 Die Diplomarbeit umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften mit abschliessendem schriftlichen Bericht.

2 Die Diplomarbeit kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen werden und

dauert mindestens 16 Wochen.

3 Der praktische Teil der Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Note für die

Diplomarbeit mindestens 4,0 beträgt. Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

SR 811.112.53

3596 1999-5188

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 1999 des Departementes Pharmazie der Universität Basel

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 4 Übergangsbestimmung Die Schlussprüfung kann letztmals im Sommer 2000 nach bisherigem Recht wie- derholt werden.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern:

10687 Dreifuss