Lexipedia

AS 1999 3600

Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren

Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren

vom 29. November 1999

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831, verordnet:

Art. 1 Höhe der Gebühr Die vorgezogene Entsorgungsgebühr nach Anhang 4.10 Ziffer 61 der Stoffverord- nung vom 9. Juni 19862 beträgt für alle Typen von gebührenpflichtigen Batterien und Akkumulatoren 4.80 Franken je Kilogramm.

Art. 2 Übergangsbestimmungen

1 Zur Sicherung der bestehenden Batterieentsorgung bis zum 31. August 2000

schliesst das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft eine Vereinbarung ab mit der privaten Organisation, welche das im Rahmen einer Branchenvereinbarung erhobene Entgelt zur Finanzierung der Batterieentsorgung verwaltet. Es erlässt die erforderlichen Weisungen, insbesondere über die Höhe der Entschädigung für die Verwertung von Batterien.

2 Die Bestimmungen über vorgezogene Entsorgungsgebühren für Batterien und

Akkumulatoren (Anh. 4.10 Ziff. 6 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19863 gelten ab dem 1. September 2000.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft.

29. November 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

10728 Leuenberger

SR 814.670.1