AS 1999 378
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 3
3 Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschrifts-
mässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.2132 ISO/IEC-Norm 83483, Anhang A, erwähnt ist.
Art. 42 Abs. 1
1 Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 65234 benutzen will, muss diesen
beim Bundesamt beantragen.
Art. 44 Abs. 1
1 Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.1185 benutzen will, muss die-
sen beim Bundesamt beantragen.
Art. 45 Zuteilung eines ISPC 1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diens- ten verbunden ist, einen ISPC zu.
1 SR 784.104 2 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.
3 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden. 4 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden. 5 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.
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Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 1999
2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.
3 Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.7086.
Art. 47 Zuteilung eines MNC
1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen
Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.2127 zu.
2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres
Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.
Art. 47a Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes
1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten Sech-
zehntel-CUG Interlock Codes nach der ITU-T-Empfehlung Q.7638 zu. 2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung von Sechzehntel-CUG Interlock Codes in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte CUG In- terlock Codes vorhanden sind.
Art. 53 Abs. 1, 3 und 4bis
1 Bis zum 31. Dezember 1998 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 040, 047, 085 und 048, mit Ausnahme der Nummern 048 50x xxxx, ein.
3 Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des
Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 020, 046, 049 und 059 ein. 4bis Bis zum 30. September 1999 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb des COMBOX-Zuganges 0790 ein.
Art. 55 Kommunikationsparameter Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilten Kommunikationsparameter dürfen bis zum vorgesehenen Termin zu den bei der Zuteilung gültigen Bedingun- gen vom bisherigen Inhaber weiterbenützt werden. Wurden kein Termin oder keine Bedingungen festgesetzt, so dürfen solche Parameter noch bis am 31. Dezember
2002 weiterbenützt werden. Auf Antrag können sie danach auf unbestimmte Zeit
neu zugeteilt werden.
6 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.
7 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.
8 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.
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Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 1999
II Im Anhang wird die folgende Definition neu aufgenommen: CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisie- rungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.7009.
III 1 Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Februar 1999 in Kraft.
2 Artikel 53 Absätze 1 und 3 treten am 1. Januar 1999 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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9 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
1211 Genève 20, bezogen werden.
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