AS 1999 386
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 18. Dezember 1998
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 1 Für die Erteilung der Konzession für Fernmeldedienste, die ausschliesslich über Leitungen erbracht werden, erhebt die Konzessionsbehörde bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis 100 000 Franken, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundensatz von 200 Franken.
Art. 4 Abs. 2 und 4–6 2 Für die Erteilung der Konzession erhebt sie bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis 200 000 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundensatz von 200 Franken.
4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt
das Bundesamt bei den Konzessionärinnen pro Verbindung für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 25 kHz (Funk- anlagen mit normaler Hochfrequenzbandbreite) monatlich je Sender/Empfänger die folgenden Verwaltungsgebühren:
Verkehrsart Frequenzklasse 1 Frequenzklasse 2 Frequenzklasse 3
Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
Simplex 15.— 30.— 5.— 10.— 2.— 4.— Duplex 22.50 45.— 7.50 15.— 3.— 6.—
5 Für einen Sender/Empfänger, dessen Hochfrequenzbandbreite ein Vielfaches der
normalen Hochfrequenzbandbreite beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 4 mit dem Faktor nach Artikel 12 Absatz 4 multipliziert.
6 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die
Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 4 und 5.
1 SR 784.106.12
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Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 1999
Art. 5 Abs. 1, 2, 4 und 6
1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung
von Konzessionen für Mobilfunk- und Funkrufdienste mittels Kriterienwettbewerb oder Auktion erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu glei- chen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von 10 000 bis 2 000 000 Fran- ken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 200 Fran- ken. 2 Für die Erteilung der Konzession erhebt sie bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis 100 000 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundensatz von 200 Franken.
4 Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das
Bundesamt bei den Konzessionärinnen jährlich: a. für einen landesweiten Dienst eine Verwaltungsgebühr von 3000 Franken pro zugeteilten Kanal in einer Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz oder weniger; b. für einen regionalen Dienst eine Verwaltungsgebühr von 600 Franken pro Re- gion und zugeteilten Kanal in einer Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz oder weniger.
6 Für einen Fernmeldedienst mittels eines Digital European Cordless Telecommuni-
cations System (DECT) im Frequenzbereich 1880–1900 mHz beträgt die Verwal- tungsgebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspek- trums 100 Franken pro Jahr und Basisstation.
Art. 6 Sachüberschrift Konzessionen für feste Satellitendienste
Art. 6a Konzessionen für mobile Satellitendienste 1 Für die Erteilung einer Konzession für mobile Satellitendienste erhebt die Konzes- sionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis
100 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz
von 200 Franken.
2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession sowie für das Anordnen von
Verwaltungsmassnahmen oder -sanktionen erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.
3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der
Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das Bundesamt bei den Konzessionärinnen für eine Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz oder weniger eine jährliche Verwal- tungsgebühr von 4500 Franken.
4 Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite (bei Mehrkanalan-
lagen entspricht die Summe der einzelnen Kanäle der zugeteilten Hochfrequenz- bandbreite) wird die Gebühr nach Absatz 3 wie folgt mit einem Faktor multipli- ziert:
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Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 1999
Vielfaches der normalen Faktor Vielfaches der normalen Faktor Hochfrequenzbandbreite Hochfrequenzbandbreite
bis 2fach 1,2 bis 1000fach 5,6 bis 4fach 1,4 bis 2000fach 6,7 bis 8fach 1,7 bis 4000fach 8,0 bis 16fach 2,0 bis 8000fach 9,5 bis 32fach 2,4 bis 16 000fach 11,2 bis 64fach 2,8 bis 32 000fach 13,4 bis 125fach 3,3 bis 64 000fach 15,9 bis 250fach 4,0 bis 125 000fach 18,8 bis 500fach 4,7 mehr als 125 000fach 22,4
Art. 6b Konzessionen für Kurzwellenfunkdienste
1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung von
Konzessionen für Kurzwellenfunkdienste erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von
10 000 bis 2 000 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem
Stundenansatz von 200 Franken. 2 Für die Erteilung der Konzession erhebt sie bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis 100 000 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.
3 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession sowie für das Anordnen von
Verwaltungsmassnahmen oder -sanktionen erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.
4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt
das Bundesamt bei den Konzessionärinnen jährlich eine Verwaltungsgebühr von
300 Franken pro zugeteilten Kanal in einer Hochfrequenzbandbreite von 1 kHz oder
weniger.
5 Für Dienste, die mit einem Kanal arbeiten, dessen Hochfrequenzbandbreite ein
Vielfaches von 1 kHz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein Vielfaches von 1 kHz ist, wird die Gebühr nach Absatz 4 mit einem Faktor wie folgt multipliziert: Vielfaches der normalen Faktor Vielfaches der normalen Faktor Hochfrequenzbandbreite Hochfrequenzbandbreite
bis 2fach 1,2 bis 1000fach 5,6 bis 4fach 1,4 bis 2000fach 6,7 bis 8fach 1,7 bis 4000fach 8,0 bis 16fach 2,0 bis 8000fach 9,5 bis 32fach 2,4 bis 16 000fach 11,2 bis 64fach 2,8 bis 32 000fach 13,4 bis 125fach 3,3 bis 64 000fach 15,9 bis 250fach 4,0 bis 125 000fach 18,8 bis 500fach 4,7 mehr als 125 000fach 22,4
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Art. 9a Entscheide betreffend Mitbenutzungsrecht Für einen Entscheid betreffend Mitbenutzungsrecht erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr von 1000 bis 100 000 Franken, berechnet nach der aufgewen- deten Zeit bei einem Stundensatz von 200 Franken.
Art. 10 Abs. 1
1 Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt
50 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.
Art. 11 Abs. 1
1 Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt
50 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.
Art. 12 Abs. 1bis 1bis Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt die Hälfte der in Absatz 1 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr.
Art. 16 Abs. 1
1 Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt
50 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.
Art. 17 Abs. 1
1 Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt
150 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 75 Franken.
Art. 18 Abs. 1
1 Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt
50 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 25 Franken.
Art. 19 Abs. 1
1 Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt
30 Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 20 Franken.
Art. 23 DNIC2
1 Für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstel-
lerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 1000 Franken.
2 Die in diesem Kapitel verwendeten Begriffe und Abkürzungen werden im Anhang der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104; AS 1997 2879) erklärt.
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2 Für die Verwaltung eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.
3 Für den Widerruf eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal-
tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
200 Franken.
Art. 24 Abs. 1
1 Für die Zuteilung eines ADMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-
stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 1500 Franken.
Art. 25 Abs. 1
1 Für die Zuteilung eines PRMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-
stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
Art. 26 Abs. 1
1 Für die Zuteilung eines RDN-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstelle-
rin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
Art. 27 Abs. 1
1 Für die Zuteilung einer NSAP-Adresse erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstel-
lerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
Art. 28 Abs. 1
1 Für die Zuteilung eines ICD erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine
Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 200 Franken, mindestens jedoch 1000 Franken.
Art. 29 Abs. 1
1 Für die Zuteilung eines Objektbezeichners erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-
stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
Art. 30 Abs. 1
1 Für die Zuteilung einer IIN erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine
Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 200 Franken, mindestens jedoch 1000 Franken.
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Art. 31 Abs. 1
1 Für die Zuteilung eines ISPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine
Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
Art. 32 Abs. 1
1 Für die Zuteilung eines NSPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine
Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
Art. 32a MNC
1 Für die Zuteilung eines MNC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine
Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken. 2 Für die Verwaltung eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwal- tungsgebühr von 100 Franken.
3 Für den Widerruf eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsge-
bühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von
200 Franken.
Art. 32b CUG Interlock Code
1 Für die Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt das Bundesamt
bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
2 Für die Verwaltung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der In-
haberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
3 Für den Widerruf eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der In-
haberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.
Art. 33 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines Herstellercodes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstel- lerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
Art. 34 Abs. 1
1 Für die Zuteilung einer Verbindungssteuerungsadresse erhebt das Bundesamt bei
der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken.
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II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 1999 in Kraft.
2 Die Artikel 6a und 6b treten rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
18. Dezember 1998 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger
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