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AS 1999 39

Veordnung über umweltgefährdende Stoffe

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)

Änderung vom 11. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4 zweiter Satz

4 ... Für den Verkehr mit Abfällen gelten zudem die Artikel 30f und 30g des Um-

weltschutzgesetzes.

Art. 3 Ausnahmen im Interesse der Gesamtverteidigung Für Material, das Aufgaben der Gesamtverteidigung dient, kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder das Eidgenössi- sche Volkswirtschaftsdepartement, mit der Zustimmung des Eidgenössischen De- partements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement), Aus- nahmen von dieser Verordnung festlegen.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3

1 Als Hersteller gilt, wer beruflich oder gewerbsmässig: ...

2 Den Herstellern gleichgestellt sind Importeure, die beruflich oder gewerbsmässig Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände einführen. 3 Als Händler gilt, wer beruflich oder gewerbsmässig Stoffe, Erzeugnisse oder Ge- genstände von einem Abgeber im Inland bezieht und unverändert abgibt. Ändert der Händler den Namen des Stoffes, Erzeugnisses oder Gegenstandes oder gibt er sie unter seinem eigenen Namen ab, so gilt er als Hersteller.

Art. 7 Abs. 1 1 Als Handelsware gelten Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die für den berufli- chen oder gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb oder für das Abgeben vorge- sehen sind.

1 SR 814.013

1998-0118 39

Stoffverordnung AS 1999

Art. 9 Abs. 1 und 2

1 Betrifft nur den italienischen Text.

2 Er muss die auf der Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen

Schutzmassnahmen sowie die Gebrauchsanweisung befolgen und die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 einhalten.

Art. 10 Abs. 3

3 Erzeugnisse dürfen nur für die vom Hersteller genannten Verwendungen direkt in

die Umwelt ausgebracht werden.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b 1 Der Hersteller darf einen Stoff, ein Erzeugnis oder einen Gegenstand nur abgeben, wenn er: b. zur Annahme berechtigt ist, dass ein Umgang mit diesem Stoff, diesem Erzeug- nis oder diesem Gegenstand, der den Angaben auf der Verpackung, in der Ge- brauchsanweisung und gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt entspricht, die Umwelt und mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden kann.

Art. 14 Bst. a und b Der Hersteller eines alten Stoffes muss mindestens: a. die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieses Stoffes beschaffen; und b. Aufgehoben

Art. 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Bst. d 1 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass alte Stoffe, ihre Folgeprodukte oder ihre Ab- fälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar über die Umwelt den Menschen gefährden können, so ordnet das Departement zusätzliche Abklärun- gen oder eine Beurteilung nach Artikel 13 an. ...

2 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c

1 Der Hersteller eines Erzeugnisses oder Gegenstandes muss bei der Beurteilung

mindestens berücksichtigen: a. die Angaben auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung und auf dem Si- cherheitsdatenblatt der Ausgangsprodukte sowie weitere Informationen des Lieferanten; c. die Ergebnisse eigener Nachforschungen und eigene Erfahrungen.

Art. 19 Abs. 3 Bst. b, 4 Bst. d und 5 erster Satz

3 Bei der Anmeldung muss er ausserdem einreichen:

b. das Sicherheitsdatenblatt, sofern eines erforderlich ist (Art. 35 Abs. 2);

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4 Das Bundesamt kann vom Hersteller einfordern:

d. Angaben auf der Verpackung sowie vorhandene Prospekte. 5 Für neue oder neu zu beurteilende Stoffe, die der Hersteller ausschliesslich für die Verwendung in der Forschung und Entwicklung in Mengen bis zu einer Tonne im Jahr abgibt, muss er nur die Angaben auf der Verpackung einreichen. ...

Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 Bst. b

1 Der Hersteller muss die folgenden Erzeugnisse und Gegenstände anmelden, bevor

er sie abgibt: a. und b. Aufgehoben

3 Die Meldestelle kann verlangen, dass der Hersteller einreicht:

b. Angaben auf der Verpackung, Gebrauchsanweisungen sowie vorhandene Si- cherheitsdatenblätter und Prospekte;

Art. 22 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 Bst. d und e

2 Mit dem Bewilligungsantrag muss er einreichen:

c. den Nachweis, dass die enthaltenen Stoffe für die auf der Verpackung angege- benen Verwendungen geeignet sind und dass sie bei den angegebenen Verwen- dungen und Beseitigungsarten die Umwelt und mittelbar über die Umwelt den Menschen nicht gefährden können;

3 Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss der Hersteller einreichen:

d. die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisungen sowie vorhande- ne Sicherheitsdatenblätter und Prospekte; e. Sicherheitsdatenblätter der Inhaltsstoffe, sofern solche vorgeschrieben sind (Art. 35 Abs. 2).

Art. 28 Abs. 2

2 Sie legt in der Zulassungsbewilligung die Mindestangaben auf der Verpackung

und in der Gebrauchsanweisung fest.

Art. 31 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Anforderungen an Prüfungen und Untersuchungen

2 Wer einer Behörde im Rahmen eines Anmelde- oder Zulassungsbewilligungsver-

fahrens Ergebnisse von Prüfungen vorlegt, die im Labor oder unter Aussenbedin- gungen durchgeführt wurden, um Daten über die Eigenschaften oder die Sicherheit von Stoffen oder Erzeugnissen zu gewinnen, muss: a. den Ergebnissen eine schriftliche Erklärung der für die Leitung der Prüfungen verantwortlichen Person beilegen, dass die Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden sind; und b. ein Verzeichnis oder eine Bescheinigung der zuständigen in- oder ausländi- schen Behörden vorlegen, worin festgehalten wird, dass die Prüfeinrichtungen, in welchen die Prüfungen durchgeführt worden sind, die Grundsätze der Guten Laborpraxis einhalten.

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3 Absatz 2 gilt nicht für:

a. Prüfungen von Düngern, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c angemeldet werden müssen; b. Prüfungen der Wirksamkeit.

Art. 32 Anforderungen an Prüfeinrichtungen 1 Ein Betrieb in der Schweiz mit Prüfeinrichtungen, in welchen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden, muss beim Bundesamt ein Gesuch stellen, wenn er mit seinen Prüfeinrichtungen in das nationale Verzeichnis eingetragen werden und eine Bescheinigung erhalten will. Die Eintragung und die Bescheinigung erfolgen, nachdem das Bundesamt die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis kontrolliert und bestätigt hat.

2 Der Betrieb muss das Bundesamt unverzüglich benachrichtigen, wenn:

a. die Verhältnisse in der Prüfeinrichtung wesentlich ändern; oder b. die Prüfeinrichtung die Grundsätze der Guten Laborpraxis nicht mehr einhalten will.

3 Im Einvernehmen mit dem Departement und unter Berücksichtigung international

harmonisierter Vorschriften regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI): a. die Grundsätze der Guten Laborpraxis; b. die Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze; c. die Information über die Kontrollergebnisse, namentlich deren Zusammenfas- sung in einem nationalen, öffentlich zugänglichen Verzeichnis, welches keine vertraulichen Angaben enthalten darf, sowie das Ausstellen der Bescheinigung.

4 Das Bundesamt stimmt seine Tätigkeit im Bereich der Guten Laborpraxis auf die

entsprechenden Tätigkeiten des Bundesamtes für Gesundheit ab. Es informiert die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel.

Art. 33 erster Satz Das Bundesamt veröffentlicht bei Bedarf Anleitungen zur Selbstkontrolle, zur Be- urteilung der Umweltverträglichkeit sowie zur Abfassung der Angaben auf der Ver- packung, der Gebrauchsanweisung und des Sicherheitsdatenblattes. ...

Art. 35 Grundsätze 1 Will der Hersteller Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände abgeben, so muss er auf der Verpackung oder der Etikette, die an der Verpackung oder an den Gegenständen anzubringen ist, den Handelsnamen und seinen Namen aufführen. Bei Erzeugnissen sind zusätzlich der Verwendungszweck und eine Gebrauchsanweisung (Art. 37) an- zugeben. Bei bewilligungspflichtigen Erzeugnissen sind zusätzlich die Registrier- nummer sowie die Gehalte und Bezeichnungen der Wirkstoffe anzugeben.

2 Sind Stoffe nach Anhang 1.1 umweltgefährlich, so muss der Hersteller:

a. ihre Verpackung kennzeichnen (Art. 36); und b. falls erforderlich ein Sicherheitsdatenblatt abgeben (Art. 38).

3 Sind bei Erzeugnissen umweltgefährdende Verwendungen oder Beseitigungsarten

zu erwarten, so muss der Hersteller die Verpackung oder die Etikette, die an der

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Verpackung anzubringen ist, mit Angaben über die Gefahren für die Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen versehen; die Angaben müssen in min- destens zwei Amtssprachen abgefasst, prägnant und gut lesbar sein.

4 Auf den Verpackungen der Stoffe, Erzeugnisse oder Gegenstände darf der Her-

steller für spezielle Gefahren oder Schutzmassnahmen zusätzlich die Piktogramme und die Angaben nach Anhang 1.2 verwenden. Legt Anhang 1.2 ein bestimmtes Piktogramm fest, so darf er kein anderes verwenden, ausser er weist nach, dass das von ihm verwendete Piktogramm international gebräuchlich ist.

5 Die Angaben dürfen nicht zu Irrtum und Verwechslungen Anlass geben.

6 Für bestimmte Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände enthalten die Anhänge 3 und

4 weitere Bestimmungen über die Information der Abnehmer.

7 Beim Transport gelten die Vorschriften dieser Verordnung über die Kennzeich-

nung von Stoffen, Erzeugnissen oder Gegenständen als erfüllt, wenn die inneren Verpackungen nach den Vorschriften dieser Verordnung und die äusseren (Trans- portverpackungen) nach den in Artikel 2 Absatz 4 erwähnten Bestimmungen ge- kennzeichnet sind.

Art. 36 Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe

1 Auf der Verpackung umweltgefährlicher Stoffe müssen folgende Angaben gut les-

bar und dauerhaft angebracht sein: a. der chemische Name nach einer international anerkannten Nomenklatur oder ein gebräuchlicher Trivialname; b. der Name und die vollständige Anschrift einschliesslich der Telefonnummer des Herstellers; c. in mindestens zwei Amtssprachen die Standardaufschriften zur Angabe der be- sonderen Gefahren (R-Sätze) sowie der Sicherheitsratschläge für den Umgang (S-Sätze) und soweit nötig das Piktogramm «N umweltgefährlich» (Anhang 1.1). 2 Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette anzubringen. Befinden sich die Angaben auf einer Etikette, so ist diese mindestens an einer Stelle der Verpackung fest anzubringen und so, dass die Angaben waagrecht gelesen wer- den können, wenn die Verpackung in üblicher Weise aufgestellt wird.

3 Absatz 1 gilt nicht für kosmetische Mittel nach der Verordnung vom 1. März

19952 über Gebrauchsgegenstände und nicht für Heilmittel.

Art. 37 Abs. 3

3 Die Angaben können direkt auf der Verpackung angebracht werden oder auf einem

separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein. Sie müssen gut lesbar und in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein.

Art. 38 Sicherheitsdatenblatt

1 Der Hersteller muss demjenigen, der beruflich oder gewerbsmässig mit umweltge-

fährlichen Stoffen umgeht, spätestens bei der ersten und auf dessen Wunsch bei

2 SR 817.04

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weiteren Abgaben (Art. 8 Abs. 1) eines umweltgefährlichen Stoffes ein Sicherheits- datenblatt abgeben. Im Einvernehmen mit dem Departement kann das EDI Ausnah- men vorsehen für umweltgefährliche Stoffe, für welche nach international harmoni- sierten Vorschriften kein Sicherheitsdatenblatt abzugeben ist.

2 Das Sicherheitsdatenblatt muss kostenlos in den vom Empfänger gewünschten

Amtssprachen abgegeben werden. Im beiderseitigen Einvernehmen kann es auch in einer anderen Sprache abgegeben werden.

3 Im Einvernehmen mit dem Departement regelt das EDI die Nachlieferung von Si-

cherheitsdatenblättern, die hinsichtlich wichtiger Angaben geändert worden sind.

4 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Angaben enthalten, die zum Schutz der Um-

welt erforderlich sind. Es enthält gleichzeitig die nach Artikel 48b der Giftverord- nung vom 19. September 19833 erforderlichen Angaben zum Schutz des Lebens und der Gesundheit.

5 Im Einvernehmen mit dem Departement legt das EDI die erforderlichen Angaben

und die Form des Sicherheitsdatenblattes fest. Es berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften.

Art. 39 Abs. 2 2 Es ist verboten, für einen Stoff, der nach Anhang 1.1 als umweltgefährlich einge- stuft ist, ohne Angabe der Einstufung zu werben.

Art. 40 Information der Abnehmer im Ausland Die Verpackung oder Etikette von Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Namen des Herstellers; b. die chemische Bezeichnung oder den Handelsnamen; c. gegebenenfalls Aufschriften über die Gefahren für die Umwelt und die entspre- chenden Schutzmassnahmen (Art. 35 Abs. 3 und 36 Abs. 1 Bst. c).

Art. 42a Sicherheitsdatenblatt

1 Der Händler muss demjenigen, der beruflich oder gewerbsmässig mit umweltge-

fährlichen Stoffen umgeht, spätestens bei der ersten und auf dessen Wunsch bei weiteren Abgaben (Art. 8 Abs. 1) eines umweltgefährlichen Stoffes ein Sicherheits- datenblatt abgeben, sofern nach Artikel 38 eines abgegeben werden muss.

2 Im Weiteren gelten für die Abgabe die Bestimmungen von Artikel 38 Absätze 2

und 3.

Art. 43 Information der Abnehmer 1 Der Händler darf die Angaben des Herstellers auf der Verpackung, der Gebrauchs- anweisung und dem Sicherheitsdatenblatt nicht verändern. 2 Für die Kennzeichnung beim Transport gelten die Vorschriften von Artikel 35 Ab- satz 7.

3 SR 814.801; AS 1999 56

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3 Im Übrigen sind die Artikel 35–41 sinngemäss anwendbar.

Art. 44 Aufgehoben

Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2

1 Die folgenden Tätigkeiten dürfen nur von Fachleuten oder unter deren Anleitung

beruflich oder gewerbsmässig ausgeübt werden: b. Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln;

2 Aufgehoben

Art. 47 Abs. 5 5 Überprüft das Bundesamt die Sicherheitsdatenblätter, so koordiniert es sein Vor- gehen soweit nötig mit dem Bundesamt für Gesundheit und den Kantonen.

Art. 48 Bst. c, d und e Das Bundesamt überprüft bei anmeldepflichtigen Stoffen (Art. 19), ob: c. der Umweltverträglichkeitsbericht mit dem allenfalls zu erstellenden Sicher- heitsdatenblatt übereinstimmt; d. die Angaben auf der Verpackung und auf dem Sicherheitsdatenblatt mit den Prüfergebnissen übereinstimmen; und e. die Einstufung und Kennzeichnung nach den Kriterien nach Anhang 1.1 richtig erfolgt sind.

Art. 51 Abs. 1bis, 2 und 3 1bis In begründeten Fällen, namentlich wenn die Prüfdaten von besonderer Wichtig- keit sind oder Zweifel an der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis be- stehen: a. kann die Meldestelle oder Bewilligungsbehörde von der zuständigen in- oder ausländischen Behörde die Durchführung eines Prüfungsaudits (Überprüfung der Prüfung) bei der Prüfeinrichtung verlangen; b. führt das Bundesamt von sich aus oder auf Gesuch der zuständigen in- oder ausländischen Behörde ein Prüfungsaudit durch. 2 Der Hersteller und der Betrieb, in welchem die Prüfung zu auditieren ist, müssen den überprüfenden Stellen auf Verlangen alle zur Beurteilung der Umweltverträg- lichkeit oder der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen und Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die Prüfungen durchgeführt und ausgewertet werden. 3 Werden bei der Überprüfung fehlerhafte Angaben festgestellt, so können die Kos- ten dem Hersteller und dem Betrieb, dessen Prüfung auditiert wurde, überbunden werden.

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Art. 54 Abs. 1

1 Die kantonalen Behörden kontrollieren Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die

sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des Bun- desamtes bei Herstellern, Händlern und beruflichen oder gewerblichen Verwendern.

Art. 55 Abs. 1 Bst. b und e sowie Abs. 4

1 Die kontrollierenden Behörden überprüfen, ob:

b. die Bestimmungen der Anhänge 3 und 4 über die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisung und das Sicherheitsdatenblatt eingehalten sind; e. die Vorschriften von Artikel 39 über die Werbung eingehalten sind. 4 Stellt die kontrollierende Behörde in Fällen, für welche die Anhänge 3 und 4 keine Bestimmungen enthalten, fest, dass Angaben auf Verpackungen, in Gebrauchsan- weisungen oder auf Sicherheitsdatenblättern unzweckmässig sind oder fehlen, oder gibt die Kontrolle sonst zu Bemerkungen Anlass, so informiert sie das Bundesamt.

Art. 56 Abs. 1 Bst. b

1 Die Bewilligungsbehörde sorgt dafür, dass anhand von Stichproben überprüft

wird, ob die in der Zulassungsbewilligung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Zu prüfen sind insbesondere: b. die Angaben auf der Verpackung, die Gebrauchsanweisung und das Sicher- heitsdatenblatt.

Art. 63 Abs. 5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 68 Abs. 2

2 Gegen Verfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung nach Artikel 53 Absatz 1

kann Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erhoben werden.

Art. 74 Sicherheitsdatenblatt, Verpackung und Werbung 1 Der Hersteller oder Händler darf Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Si- cherheitsdatenblatt den Vorschriften des bisherigen Rechts entspricht, noch bis zum 30. November 1999 abgeben. 2 Der Hersteller oder Händler darf Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, deren Eti- kette den Vorschriften des bisherigen Rechts entspricht, noch bis zum 30. November

1999 abgeben.

3 Der Hersteller oder Händler darf für Stoffe noch bis zum 30. November 1999 wer- ben, ohne den Vorschriften von Artikel 39 Absatz 2 zu genügen.

Art. 74a Gute Laborpraxis Der Nachweis nach Artikel 31 Absatz 2 muss nicht erbracht werden für die Ergeb- nisse von Prüfungen, welche vor Inkrafttreten der noch zu erlassenden Verordnung des EDI über die Gute Laborpraxis (Art. 32 Abs. 3) begonnen worden sind.

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Verzeichnis der Anhänge Ziff. 1 und 2

1 Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien

1.1 Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsratschläge

1.2 Freiwillige Kennzeichnung

2 Mindestangaben für die Anmeldung neuer Stoffe

2.1 Aufgehoben

2.2 Aufgehoben

2.3 Aufgehoben

Anhang 1 Anhang 1 (Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien) erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 2, Titel und Klammerverweis

Anhang 2 (Art. 19)

Mindestangaben für die Anmeldung neuer Stoffe Anhang 2.1, Titel und Klammerverweis Aufgehoben

Anhang 2.2 Aufgehoben

Anhang 2.3 Aufgehoben

Anhang 4.1, Ziff. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e

1 Textilwaschmittel sind Waschmittel und Waschhilfsmittel für Textilien, die mit

dem Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: e. Bleichmittel, Entfärbungsmittel;

Anhang 4.1, Ziff. 22 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

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Anhang 4.1, Ziff. 23

23 Kennzeichnung

1 Für Textilwaschmittel müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden, so-

fern ihr Anteil mehr als 0,2 Massenprozent beträgt: a. Phosphonate; b. anionische Tenside; c. nichtionische Tenside; d. kationische Tenside; e. amphotere Tenside; f. Bleichmittel auf Sauerstoffbasis; g. Bleichmittel auf Chlorbasis; h. aromatische Kohlenwasserstoffe; i. aliphatische Kohlenwasserstoffe; j. EDTA; k. NTA; l. Seife; m. Zeolithe; n. Polycarboxylate. 2 In diesem Fall muss der Gehalt dieser Bestandteile mit einem der folgenden Pro- zentwertbereiche ausgedrückt werden: – weniger als 5 %; – 5% und darüber, jedoch weniger als 15%; – 15% und darüber, jedoch weniger als 30%; – 30% und darüber.

3 Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Gehaltsangabe müssen immer als

solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel/Desinfektionsmittel. 4 Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette, die mit der Verpackung verbunden ist, anzubringen. Wird das Textilwaschmittel an einen be- ruflichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so dürfen die Angaben in einer anderen zweckmässigen Form (z.B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.

Anhang 4.1, Ziff. 24

1 In der Gebrauchsanweisung für Textilwaschmittel muss die Dosierung in SI-

Einheiten (Milliliter oder Gramm) angegeben werden. Eine wasserhärteabhängige Dosierung ist auf folgende Härtebereiche (Gesamthärte) abzustimmen: – bis 15° fH; – 15–25° fH; – über 25° fH.

2 Werden Textilwaschmittel an einen beruflichen oder gewerblichen Verwender ab-

gegeben, so gilt Absatz 1 nicht.

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Anhang 4.1, Ziff. 3

3 Übergangsbestimmung

Textilwaschmittel, die den bisherigen Bestimmungen der Ziffern 23 und 24 entspre- chen, dürfen noch bis zum 30. November 1999 abgegeben werden.

Anhang 4.2, Ziff. 22 Abs. 2 Aufgehoben

Anhang 4.2, Ziff. 23

23 Kennzeichnung

1 Für Reinigungsmittel müssen die folgenden Bestandteile angegeben werden, sofern ihr Anteil mehr als 0,2 Massenprozent beträgt: a. Phosphate; b. Phosphonate; c. anionische Tenside; d. nichtionische Tenside; e. kationische Tenside; f. amphotere Tenside; g. Seife; h. Bleichmittel auf Sauerstoffbasis; i. Bleichmittel auf Chlorbasis; j. NTA; k. EDTA; l. Zeolithe; m. aromatische Kohlenwasserstoffe; n. aliphatische Kohlenwasserstoffe; o. Polycarboxylate; p. Phenole und Halogenphenole; q. Paradichlorbenzol. 2 In diesem Fall muss der Gehalt dieser Bestandteile mit einem der folgenden Pro- zentwertbereiche ausgedrückt werden: – weniger als 5 %; – 5% und darüber, jedoch weniger als 15%; – 15% und darüber, jedoch weniger als 30%; – 30% und darüber.

3 Unabhängig von ihrer Konzentration und ohne Gehaltsangabe müssen immer als

solche aufgeführt werden: a. Enzyme; b. Konservierungsmittel/Desinfektionsmittel. 4 Die Angaben sind direkt auf der Verpackung oder auf einer Etikette, die mit der Verpackung verbunden ist, anzubringen. Wird das Reinigungsmittel an einen beruf- lichen oder gewerblichen Verwender abgegeben, so dürfen die Angaben in einer an-

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deren zweckmässigen Form (z.B. technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter) vermittelt werden.

Anhang 4.2, Ziff. 3

3 Übergangsbestimmung

Reinigungsmittel, die den bisherigen Bestimmungen der Ziffer 23 entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 1999 abgegeben werden.

Anhang 4.6, Ziff. 2 Bst. b, d und e Auftaumittel dürfen nur abgegeben werden, wenn sie keine anderen tauwirksamen Stoffe enthalten als: b. Harnstoff; d. Natrium- oder Kaliumformiat; e. Natrium- oder Kaliumacetat.

Anhang 4.6, Ziff. 31 Abs. 3 und 4

3 Auftaumittel, die Natrium- oder Kaliumformiat oder Natrium- oder Kaliumacetat

enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.

4 Das Bundesamt kann einzelnen Verwendern erlauben, Auftaumittel, die Ziffer 2

nicht entsprechen, zum Zweck der Eignungsprüfung anzuwenden. Eine solche Be- willigung ist auf höchstens drei Monate befristet und kann ausnahmsweise um höch- stens drei Monate verlängert werden.

Anhang 4.11, Ziff. 3 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Auf kunststoffhaltigen Erzeugnissen und Gegenständen darf die Aufschrift «In

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle unschädlich vernichtbar» oder, bei Platzmangel, die Kurzform «In KVA unschädlich vernichtbar» angebracht werden, wenn: ...

Anhang 4.11, Ziff. 4 Abs. 8

8 Die Aufschrift «Unschädlich vernichtbar», die der bisherigen Ziffer 3 Absatz 1

entspricht, darf auf kunststoffhaltigen Erzeugnissen und Gegenständen noch bis zum 30. November 1999 angebracht sein.

Anhang 5, Ziff. 7 Abs. 1 Bst. c

1 Das Departement legt für folgende Dienstleistungen die Gebührenansätze fest:

c. Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis; Vorbereitung, Durch- führung und Berichterstattung je Tag und Person;

Stoffverordnung AS 1999

II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft

11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Anhang 1

Piktogramme, Aufschriften und Einstufungskriterien

Anhang 1.1 (Art. 35 Abs. 2 und 36)

Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung sowie Sicherheitsratschläge

1 Grundsatz

1 Stoffe müssen auf Grund bestimmter Eigenschaften daraufhin beurteilt werden, ob sie umweltgefährlich sind.

2 Sind Stoffe umweltgefährlich, müssen sie entsprechend ihrer Einstufung mit den

Standardaufschriften zur Angabe der besonderen Gefahren (R-Sätze; Ziffer 2) und der Sicherheitsratschläge für den Umgang (S-Sätze; Ziffer 4) und soweit nötig mit dem Piktogramm «N umweltgefährlich» (Ziffer 3) gekennzeichnet werden.

2 Obligatorische Einstufung und Kennzeichnung

umweltgefährlicher Stoffe Die Einstufung und die Kennzeichnung mit Gefahrensätzen (R-Sätzen) richten sich nach den Kriterien gemäss Anhang VI Ziffer 5 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19674 zur Angleichung der Rechts- und Ver- waltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährli- cher Stoffe, in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April

19925 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der

4 ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1ff. Der Text dieser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

5 ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

– 92/37/EWG (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 30); – 92/69/EWG (ABl. Nr. L 383 vom 29.12.1992, S. 113); – 93/21/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 4.5.1993, S. 20); – 93/72/EWG (ABl. Nr. L 258 vom 16.10.1993, S. 1); – 93/101/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1); – 93/105/EWG (ABl. Nr. L 294 vom 30.11.1993, S. 21); – 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994, S. 1); – 96/54/EG (ABl. Nr. L 248 vom 30.9.1996, S. 1); – 96/56/EG (ABl. Nr. L 236 vom 18.9.1996, S. 35); – 97/69/EG (ABl. Nr. L 343 vom 31.12.1997, S. 19). Der Text dieser Richtlinien kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

Stoffverordnung AS 1999

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kenn- zeichnung gefährlicher Stoffe.

3 Piktogramm «N Umweltgefährlich»

Verlangt die Einstufung nach Ziffer 2 das Piktogramm «N umweltgefährlich», sind umweltgefährliche Stoffe wie folgt zu kennzeichnen:

N

Umweltgefährlich

4 Sicherheitsratschläge

1 Sind Stoffe umweltgefährlich, müssen sie allenfalls mit einem oder mehreren der Sicherheitsratschläge S35, S56, S57, S59, S60, S61 nach Anhang IV der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 19676 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs- vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stof- fe, in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 19927 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung ge- fährlicher Stoffe gekennzeichnet werden. 2 Die Kriterien zur Vergabe der Sicherheitsratschläge richten sich nach Anhang VI Ziffer 6 der in Absatz 1 erwähnten Richtlinie.

6 ABl. Nr. L 196 vom 16. August 1967, S. 1 ff. Der Text dieser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

7 ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 1, geändert durch die Richtlinien:

– 92/37/EWG (ABl. Nr. L 154 vom 5.6.1992, S. 30); – 92/69/EWG (ABl. Nr. L 383 vom 29.12.1992, S. 113); – 93/21/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 4.5.1993, S. 20); – 93/72/EWG (ABl. Nr. L 258 vom 16.10.1993, S. 1); – 93/101/EWG (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1); – 93/105/EWG (ABl. Nr. L 294 vom 30.11.1993, S. 21); – 94/69/EG (ABl. Nr. L 381 vom 31.12.1994, S. 1); – 96/54/EG (ABl. Nr. L 248 vom 30.9.1996, S. 1); – 96/56/EG (ABl. Nr. L 236 vom 18.9.1996, S. 35); – 97/69/EG (ABl. Nr. L 343 vom 31.12.1997, S. 19). Der Text dieser Richtlinien kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

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Anhang 1.2 (Art. 35 Abs. 4)

Freiwillige Kennzeichnung

1 Hinweise auf Gefahren für die Umwelt

Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften

11 Nicht in aufgehende oder offene Blüten

spritzen Blattlausbefallene Pflanzen nicht be- handeln Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte stehen oder mit blühenden Un- kräutern durchsetzt sind Bienengift Nur bei Windstille verwenden

12 Anwendung in der Schutzzone S (S1,

S2 und S3) von Quell- und Grundwas- serfassungen verboten Nicht auf Brache oder Teilbrache aus- tragen Nicht in Karstgebiet oder auf durchläs- sigen Böden verwenden Grundwassergefährdung Nicht im Gleisunterhalt verwenden Lagerung in der Schutzzone S (S1, S2 und S3) von Quell- und Grundwasser- fassungen verboten

Stoffverordnung AS 1999

2 Hinweise auf Schutzmassnahmen

Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften

21 Kann mit den Siedlungsabfällen der

Kehrichtabfuhr übergeben werden

Siedlungsabfälle

22 Als Sonderabfall der Firma ....... über-

geben Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zu- rückgeben Als Sonderabfall der Giftsammelstelle zurückgeben Sonderabfälle Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein

23 Reste nicht in den Ausguss oder das

WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr übergeben Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfallsammelstelle zurückgeben Verbot der Beseitigung Bemerkung: Aus der Aufschrift muss über die Kanalisation die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein