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AS 1999 459

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)1 , verordnet:

1. Abschnitt: Berufsverbände

Art. 1 Branchenorganisation

1 Als Branchenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss unabhängiger

Organisationen, die den Bedingungen nach Artikel 8 LwG entsprechen.

2 Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:

a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verarbeiten oder gegebe- nenfalls vermarkten; b. die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert oder verarbeitet wird, in der Organisation angemessen vertreten sind; c. mindestens 60 Prozent der Bewirtschafter, die nach der Direktzahlungsverord- nung vom 7. Dezember 19982 Anspruch auf Direktzahlungen haben, den ent- sprechenden Produzentenorganisationen angeschlossen sind.

3 Eine Branchenorganisation fällt ihre Beschlüsse mit grossem Mehr, d.h. mit der

Mehrheit der Stimmen auf den Stufen Produktion, Verarbeitung und gegebenenfalls Handel.

Art. 2 Produzentenorganisation 1 Als Produzentenorganisation gilt ein repräsentativer Zusammenschluss von Produ- zentengemeinschaften. 2 Sie gilt als repräsentativ, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf der Produktionsstufe erfüllt sind.

Art. 3 Produzentengemeinschaft

1 Eine Produzentengemeinschaft umfasst Bewirtschafter, die das gleiche Produkt

oder die gleiche Produktegruppe produzieren.

SR 919.117.72

1998-0169 459

Branchen- und Produzentenorganisationen AS 1999

2 Ihre Statuten müssen mindestens den folgenden Inhalt haben:

a. gemeinsame Vermarktungsregeln; b. die Verpflichtung, die zu statistischen Zwecken von der Gemeinschaft oder Or- ganisation angeforderten Informationen, insbesondere über Flächen, Ernten, Erträge und Direktverkäufe, zu liefern.

2. Abschnitt: Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen

Art. 4 Selbsthilfemassnahmen

1 Folgende Bereiche können vom Bund unterstützt werden:

a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Verwertungsaktionen zu Gunsten der inländischen Pro- duktion; c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Pro- duktion und Markt; d. Ausarbeitung bundesrechtskonformer Standardverträge; e. Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Mark- tes.

2 Die Massnahmen zur Förderung der Anpassung der Produktion und des Angebotes

an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf: a. eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b. Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Pro- duktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen.

Art. 5 Vertretung des Produkts Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 6 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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