AS 1999 569
Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschafts- gesetzes1, verordnet:
Art. 1 Preisbeobachtungsstelle Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Preisbeobachtung durch. Die Preisbe- obachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handels- stufen.
Art. 2 Der Preisbeobachtung unterstehende Waren
1 Der Preisbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
a. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren; b. Milch und Milchprodukte; c. Eier und Geflügel; d. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse; e. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse. 2 Die Preisbeobachtungsstelle bestimmt auf Grund der Preis- und Absatzverhältnisse die einzelnen Waren, deren Preise beobachtet werden.
Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen Der Preisbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen er- stellt haben, zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit Die Preisbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Er- gebnisse ihrer Erhebungen.
SR 942.31 1 SR 910.1; AS 1998 3033
1998-0177 569
Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich AS 1999
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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