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AS 1999 577

Beamtenordnung (1)

Beamtenordnung (1) (BO 1)

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Beamtenordnung (1) vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:

Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 1999

1 Die Besoldungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 19942

über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden wie folgt gekürzt: a. um 1 Prozent bei Jahreseinkommen von über 168 802 Franken; b. um 0,5 Prozent bei Jahreseinkommen zwischen 115 962 und 168 801 Franken. 2 Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (370 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.

3 Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem

Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.

4 Die Betreffnisse der ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 39 Absätze

1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 wer- den per 31. Dezember 1998 um 25 Prozent gekürzt. 5 Überzeit darf in allen Besoldungsklassen nur durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Vergütung nach Artikel 52 Absatz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für Beamte bis zur 23. Besoldungsklasse mit Zustimmung des Departemen- tes, der Oberzolldirektion oder des ETH-Rates ausgerichtet werden.

6 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher einge-

reihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktions- bewertung berücksichtigt wurde; und b. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrge- nommen wird. Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentli- che Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.