AS 1999 577
Beamtenordnung (1)
Beamtenordnung (1) (BO 1)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Beamtenordnung (1) vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelungen im Besoldungsbereich für das Jahr 1999
1 Die Besoldungen nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 19942
über Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden wie folgt gekürzt: a. um 1 Prozent bei Jahreseinkommen von über 168 802 Franken; b. um 0,5 Prozent bei Jahreseinkommen zwischen 115 962 und 168 801 Franken. 2 Der Ortszuschlag nach Artikel 41 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (370 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse.
3 Die Anfangsbesoldungen nach Artikel 38 sind in der Regel 10 Prozent unter dem
Mindestbetrag der massgebenden Besoldungsklasse festzulegen.
4 Die Betreffnisse der ordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 39 Absätze
1–3 und der ausserordentlichen Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1 wer- den per 31. Dezember 1998 um 25 Prozent gekürzt. 5 Überzeit darf in allen Besoldungsklassen nur durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Vergütung nach Artikel 52 Absatz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für Beamte bis zur 23. Besoldungsklasse mit Zustimmung des Departemen- tes, der Oberzolldirektion oder des ETH-Rates ausgerichtet werden.
6 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher einge-
reihten Amt nach Artikel 53 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktions- bewertung berücksichtigt wurde; und b. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrge- nommen wird. Die Vergütung nach Artikel 53 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordentli- che Besoldungserhöhung nach Artikel 40 Absatz 1.