AS 1999 584
Angestelltenordnung
Angestelltenordnung (AngO)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Angestelltenordnung vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelungen im Gehaltsbereich für das Jahr 1999
1 Die Gehälter nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 19942 über
Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden wie folgt gekürzt: a. um 1 Prozent bei Jahreseinkommen von über 168 802 Franken; b. um 0,5 Prozent bei Jahreseinkommen zwischen 115 962 und 168 801 Franken. 2 Der Ortszuschlag nach Artikel 49 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (370 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse. 3 Die Anfangsgehälter nach Artikel 46 sind in der Regel 10 Prozent unter dem Min- destbetrag der massgebenden Gehaltsklasse festzulegen.
4 Die Betreffnisse der ordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 47 Absätze 1–3
und der ausserordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1 werden per 31. Dezember 1998 um 25 Prozent gekürzt. 5 Überzeit darf in allen Gehaltsklassen nur durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Vergütung nach Artikel 59 Absatz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen und nur für Angestellte bis zur 23. Gehaltsklasse mit Zustimmung des Departementes, der Oberzolldirektion oder des ETH-Rates ausgerichtet werden.
6 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher einge-
reihten Amt nach Artikel 60 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funktions- bewertung berücksichtigt wurde; und b. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahrge- nommen wird. Die Vergütung nach Artikel 60 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordent- liche Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1.