AS 1999 694
Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge
Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge
Änderung vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. Juni 19881 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Einführen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Kombiverkehrsverordnung, VKV)
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist: a. kombinierter Verkehr: der Bahntransport von Containern, begleiteten oder un- begleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten) sowie die Beförderung von Gütern auf der Bahn, wobei der Übergang vom Strassen- oder Rheintransport ohne Wechsel des Transportgefässes erfolgt und durch besonde- re Anlagen und Einrichtungen erleichtert wird; b. der Transport begleiteter Motorfahrzeuge: die Beförderung von Motorfahrzeu- gen und deren Führern mit der Bahn.
Art. 2 Abs. 2
2 Bahnunternehmungen und Dritte, die Anspruch auf Abgeltung der ungedeckten
Kosten des kombinierten Verkehrs beziehungsweise des Transports begleiteter Mo- torfahrzeuge erheben, reichen dem Bundesamt im Rahmen des Bestellverfahrens nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19952 jährlich eine Offerte ein.
Art. 3 Abs. 3 und 4 3 Soweit es im verkehrs- oder umweltpolitischen Interesse der Schweiz liegt, können Gesuchstellern auch Beiträge an den Bau von Anlagen im Ausland gewährt werden. 4 Investitionsbeiträge werden nur für Anlagen ausgerichtet, zu denen alle Benützer den diskriminierungsfreien Zutritt haben.
694 1998-0216
Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes AS 1999
Art. 4 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 7 Abs. 1
1 Für Anlagen und Einrichtungen können A-fonds-perdu-Beiträge oder zinsvergün-
stigte Darlehen gewährt werden. Für die Beschaffung von Bahnfahrzeugen sind zinsvergünstigte Darlehen die Regel.
Art. 10 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Abs. 2bis
1 Darlehen für Bahnfahrzeuge sind in der Regel innert 20 Jahren zurückzuzahlen.
2 Die Beiträge und Darlehen werden zurückgefordert, wenn die Anlagen, Einrich-
tungen und Bahnfahrzeuge: ... 2bis Der rückzahlbare Betrag von Beiträgen wird aufgrund der Betriebsjahre und be- zogen auf die Nutzungsdauer anteilmässig herabgesetzt.
3. Abschnitt:
Betriebsbeiträge an den kombinierten Verkehr und den Transport
Art. 11 Grundsatz
1 Der Bund gilt den Bahnunternehmungen oder Dritten die laut Planrechnungen un-
gedeckten Kosten der von ihm bestellten Leistungen des kombinierten Verkehrs, des Transports begleiteter Motorfahrzeuge und der für diese Verkehrsarten notwendigen Infastruktur ab.
2 Das vom Bund bestellte Angebot und die Abgeltung werden aufgrund von Plan-
rechnungen der Unternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Das Angebot umfasst das Tarif- und Angebotskonzept.
3 Die Empfänger von Bundesabgeltungen führen zu diesem Zweck je eine eigene
Spartenrechnung für den kombinierten Verkehr und den Transport begleiteter Motorfahrzeuge. Im Übrigen gelten für die Rechnungslegung die Artikel 24–27 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19953.
Art. 12 Verfahren Das Bestellverfahren richtet sich nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezem- ber 19954.
4. Abschnitt (Art. 13–18)
Aufgehoben
3 SR 742.101.1 4 SR 742.101.1
Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes AS 1999
Art. 19 Aufgehoben
II Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Januar 19955 über die Verbilligungsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge wird aufgehoben.
III Übergangsbestimmung Bis Ende Fahrplanjahr 1998/99 können Verbilligungsbeiträge für den Transport be- gleiteteter Motorfahrzeuge weiterhin ausgerichtet werden.
IV Inkrafttreten Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10050
5 AS 1995 603, 1997 201
Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes AS 1999
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