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AS 1999 719

Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr

Verordnung über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV)

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Transportverordnung vom 5. November 19861 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 18

1. Abschnitt: Wagenladungen

Aufgehoben

Art. 23 Leitung der Güter und Einnahmenverteilung 1 Schreibt der Absender den Transportweg vor, so ist dieser für die betriebliche Lei- tung massgebend. 2 Fehlt eine Vorschrift des Absenders, so bestimmt grundsätzlich die Transportun- ternehmung, die den Frachtvertrag abgeschlossen hat, die betriebliche Leitung. Sind aufgrund des von dieser Transportunternehmung bestimmten Weges mehrere Unter- nehmungen am Leitungsweg beteiligt, so vereinbaren sie den Leitungsweg unterein- ander.

3 Die Einnahmen aus dem bestellten Güterverkehr werden gestützt auf den betrieb-

lichen Leitungsweg verteilt.

4 Den am betrieblichen Leitungsweg beteiligten Unternehmungen des Verkehrsbe-

reiches sind die kommerziellen Sendungsdaten, die den bestellten Güterverkehr be- treffen, zur Verfügung zu stellen.

5 Die Unternehmungen können bei Meinungsverschiedenheiten das Bundesamt für

Verkehr zum Entscheid anrufen.

2. Abschnitt (Art. 41)

Aufgehoben

1 SR 742.401

1998-0218 719

Transport im öffentlichen Verkehr AS 1999

Art. 43 Abs. 1

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-

kation vollzieht diese Verordnung. Es kann den Anhang zu dieser Verordnung än- dern.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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