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AS 1999 883

Verordnung über den militärischen Flugdienst

Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)

Änderung vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19941 wird wie folgt geändert:

Änderung von Bezeichnungen

1 In den Artikeln 4 Buchstabe c und 30 wird die Bezeichnung «FF Trp» durch

«Luftwaffe» ersetzt.

2 In Artikel 8 wird die Bezeichnung «Kommando der Flieger- und Fliegerabwehr-

truppen (KFLF)» durch «Luftwaffe» ersetzt. 3 In den Artikeln 9 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 3, 15 Absatz 3, 21 Absätze 1 und 2 sowie 36 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung «KFLF» durch «Luftwaffe» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 5

1 Die Ausbildung zum Milizmilitärpiloten bis zur Brevetierung umfasst:

b. eine Pilotenschule von höchstens 192 Tagen;

5 Die Weiterausbildung zum operationellen Milizmilitärpiloten umfasst:

a. eine Weiterausbildung von höchstens 66 Tagen als Praktischer Dienst im Grad des Leutnants (je fünf Wochen WAU 1 und WAU 2); b. eine taktische Ausbildung von höchstens 52 Tagen als Praktischer Dienst im Grad des Leutnants (je vier Wochen TAKAUS 1 und TAKAUS 2); c. einen Führungslehrgang I von höchstens 26 Tagen (13 Tage FLG I für Piloten [TAKAUS 3] und 13 Tage FLG I der Luftwaffe) sowie 26 Tage Praktischer Dienst.

Art. 17 Abs. 2 und 3

2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppel-

sitzerkampf- und Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Flugdienst aus.

3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen

heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.

1 SR 512.271

1998-0251 883

Militärflugdienstverordnung AS 1999

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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