AS 1999 887
Verordnung über die Militärische Sicherheit
Verordnung über die Militärische Sicherheit (VMS)
vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 100 Absatz 3 des Militärgesetzes1 und auf Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnah- men zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:
Art. 1 Organisation Die Aufgaben der Militärischen Sicherheit werden durch folgende Organe wahrge- nommen: a. die Abteilung Informations- und Objektsicherheit; b. das Kommando Militärische Sicherheit bestehend aus:
1. den ihm unterstellten Formationen;
2. der Militärpolizei und der Militärischen Verkehrspolizei;
3. den ihm zugewiesenen Offizieren in den Stäben.
Art. 2 Aufgaben der Abteilung Informations- und Objektsicherheit 1 Die Abteilung Informations- und Objektsicherheit ist zuständig für die Belange der militärischen Geheimhaltung und erlässt Weisungen und Richtlinien im militäri- schen Bereich für den Schutz und die Sicherheit beim Umgang mit Munition, Ex- plosivstoffen und anderen Gefahrgütern unter Einbezug der Belange des Umwelt- schutzes.
2 Die Abteilung Informations- und Objektsicherheit:
a. erstellt Konzepte für Schutz und Sicherheit, koordiniert die Intervention, steu- ert und unterstützt die Ausbildung in den Bereichen Informations-, Objekt- und Umweltschutz; b. erlässt Weisungen und Richtlinien für den Schutz von Informationen, Perso- nen, Armeematerial, Anlagen, Objekten und Gütern und überwacht deren Voll- zug; c. leitet im Auftrag des Generalstabschefs das Sicherheitsmanagement in den Be- reichen Informations-, Objekt- und Datenschutz sowie Informatiksicherheit; d. führt ein fachspezifisches Controlling in Armee, Verwaltung und Industrie durch und regelt die Meldepflicht;
SR 513.61
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e. berät in allen Fragen der militärischen Geheimhaltung, der Schutz- und Sicher- heitsbelange und verfügt über ein Weisungsrecht; f. verfügt über Kontrollrechte in Armee, Verwaltung und Industrie und instruiert im Falle von Bundesbediensteten Widerhandlungen gegen Schutz- und Sicher- heitsmassnahmen; g. sorgt für die Ausarbeitung und den Vollzug von Informationsschutzvereinba- rungen mit dem Ausland; h. stellt Sicherheitsbescheinigungen für Geheimnisträger aus.
Art. 3 Aufgaben des Kommandos Militärische Sicherheit
1 Dem Kommando Militärische Sicherheit obliegt in der ordentlichen und in der
ausserordentlichen Lage: a. die Beurteilung der militärischen Sicherheitslage; b. die Erfüllung der kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebe- reich; c. die Leitung der Einsatzvorbereitungen für die Formationen der Militärischen Sicherheit; d. die Verbreitung von Informationen über den Zustand der Verkehrsnetze in der Schweiz. 2 Im Assistenz- oder Aktivdienst obliegt dem Kommando Militärische Sicherheit zu- sätzlich: a. der Schutz militärischer Informationen und Objekte; b. die präventive Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen; c. der Schutz der Mitglieder des Bundesrates und weiterer Personen.
Art. 4 Informationsbeschaffung Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen selbständig die Informationen, welche zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung, insbesondere zur Durchführung präventiver Schutzmassnahmen im Armeebereich und zur Vorberei- tung von Assistenz- und Aktivdiensten notwendig und nicht von den zivilen Sicher- heitsorganen erhältlich sind.
Art. 5 Zusammenarbeit 1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit: a. den zivilen Sicherheitsorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. den Sicherheitsbeauftragten der Armee, des Bundes und der Kantone sowie der Industrie; c. den Umweltstellen des Bundes und der Kantone.
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich dabei gegenseitig.
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Art. 6 Informationspflicht Die Organe der Militärischen Sicherheit sind zu Meldungen an das zuständige Bun- desamt nach dem BWIS verpflichtet, wenn sie konkrete Gefährdungen der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen.
Art. 7 Bearbeiten von Personendaten
1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten für folgende
Bereiche: a. Schutz von klassifizierten militärischen Informationen, Objekten und Armee- material; b. Sicherheitsprüfung von Personen, die in klassifizierten Bereichen tätig sind; c. Sicherheitsbescheinigungen von Personen, die im Ausland Zugang zu klassifi- zierten Informationen erhalten; d. Betriebssicherheitserklärungen von privaten Auftragnehmern, die in klassifi- zierten Bereichen tätig sind; e. Abklärung von Tatbeständen durch die Militärpolizei im Armeebereich.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 20. Januar 19993 über die
Personensicherheitsprüfungen.
3 Im Assistenzdienst und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Si-
cherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bear- beiten.
4 Im Übrigen sind die Datenschutzbestimmungen des BWIS und des Bundesgesetzes
über den Datenschutz4 sinngemäss anwendbar.
Art. 8 Vollzug
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Weisungen über den Vollzug der Zusammenarbeit mit den zivilen Sicherheitsorga- nen des Bundes. 2 Im Übrigen vollzieht der Generalstabschef diese Verordnung und erlässt die erfor- derlichen Weisungen.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 17. August 19945 über die Organisation und Aufgaben der Militärischen Verkehrspolizei; b. die Verordnung vom 15. November 19956 über Aufgaben und Organisation im Bereich des Dienstes für Militärische Sicherheit.
3 SR 120.4; AS 1999 655 4 SR 235.1 5 AS 1994 2079, 1995 4143 6 AS 1995 5345
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Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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