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AS 2000 1077

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

Änderung vom 17. April 2000

Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 19971 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Grundlegende Anforderungen und Schnittstellen

1 Die im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und 31a FAV anwendbaren grundlegenden

Anforderungen und die betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2 Die vorgeschriebenen Schnittstellen gemäss Artikel 4a Absatz 1 FAV sind in An-

hang 1a aufgeführt. 3 Die Vorschriften betreffend die Lage der vorgeschriebenen Schnittstellen sind in Anhang 1 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 19972 über Fernmelde- dienste und Adressierungselemente aufgeführt.

Art. 1a Meldung der Funkanlagen

1 Meldet eine Person eine Funkanlage gemäss Artikel 3b FAV, so gilt die Meldung

für alle Anlagen dieser Person, die mit der gemeldeten Anlage identisch sind.

2 Die Meldung ist nicht übertragbar und verleiht der meldenden Person kein aus-

schliessliches Recht.

3 Sie enthält insbesondere folgende Informationen:

a. Name und Adresse der meldenden Person; b. Marke, Typ und Name des Herstellers; c. angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 3a FAV) sowie gege- benenfalls Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung zu- ständigen Stelle (Art. 26 Abs. 2 FAV); d. Anwendung der Anlage; e. zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angewandte Vorschriften, technische Normen oder andere Spezifikationen (Art. 5 Abs. 3 Bst. c FAV);

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f. Frequenzen bzw. Frequenzbänder, die von der Anlage genutzt werden; g. abgestrahlte oder leitergebundene Strahlungsleistung; h. Bandbreite und Abstand der Kanäle; i. Modulationsart; j. Übertragungsprotokoll; k. Tastverhältnis (duty cycle); l. Betriebsart (Simplex, Semi-Duplex, Duplex); m. Antennentyp.

4 Sofern das Bundesamt nicht über die angewandten Vorschriften, technischen Nor-

men oder anderen Spezifikationen (Abs. 3 Bst. e) verfügt, hat die meldende Person ihm diese vorübergehend unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5 Die in Artikel 3b Absatz 2 FAV genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die meldende Person dem Bundesamt alle in Absatz 3 aufgeführten, zur Prüfung der Meldung erforderlichen Informationen eingereicht hat.

6 Die Meldung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abge-

fasst sein.

Art. 1b Benutzerinformationen

1 Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen angeben:

a. auf der Verpackung mindestens, dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf; b. in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage, dass das Betreiben der Anlage gegebenenfalls Einschränkungen, einer Konzessi- on oder einer Bewilligung unterliegt.

2 Die Fernmeldeendeinrichtungen müssen mit hinreichenden Informationen zur

Identifizierung der Schnittstellen der Fernmeldenetze versehen sein, an die sie ange- schlossen werden können.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen deutlich sichtbar

sein.

4 Sie müssen in den Amtssprachen der Schweiz abgefasst sein.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 Bst. b, c und f 1 Für die Identifikationsnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungs- oder Zulassungsstelle wird folgende Darstellung benutzt: b. für das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfun- gen (Anhang III FAV), sofern die wesentlichen Funktestreihen von der Stelle gewählt worden sind, für das Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV FAV) und für das Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V FAV):

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1. für das Bundesamt:

BAKOM X

2. für die anderen Konformitätsbewertungsstellen:

SAS-aaaa X c. Aufgehoben

2 In den in Absatz 1 aufgeführten Darstellungen haben die Ziffern und Buchstaben

folgende Bedeutung: b. yy.: die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Bescheinigung für die Zulassung durch die Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurde (Abs. 1 Bst. a); c. iiii: vierstellige individuelle Nummer, die einem Fernmeldeanlagentyp zu- geteilt wird (Abs. 1 Bst. a); f. X:

1. III im Falle des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische

Geräteprüfungen (Abs. 1 Bst. b),

2. IV im Falle des Verfahrens Konstruktionsunterlagen (Abs. 1 Bst. b),

3. V im Falle des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Abs. 1

Bst. b).

Art. 2a Identifikation der Anlagenklassen Für die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 26 Abs. 1 Bst. d FAV) wird folgende Darstellung benutzt: Klasse Identifikation

Funkanlagen, deren Betreiben einer Einschränkung, Konzession oder Bewilligung unterliegt.

Andere Anlagen Keine

II 1 Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. 2 Die Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 1a.

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III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

17. April 2000 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer

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Anhang 1 (Art. 1)

Im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und 31a FAV anwendbare grundlegende Anforderungen und betroffene Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen

Betroffene Fernmeldeanlagen/ Anwendbare grundlegende Anforderung(en) Anlagenklassen

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Anhang 1a* (Art. 1 Abs. 2)

Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 4a Absatz 1 FAV Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0001 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- CB 27 MHz anlagen im 27-MHz-Frequenzbereich (FM / 4 W). FM R0002 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- CB 27 MHz anlagen im 27-MHz-Frequenzbereich (AM 1W / SSB 4W). AM R0003 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- PMR anlagen des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbe- reich 30 MHz bis 1000 MHz, mit einem internen oder ex- ternen HF-Stecker primär für analoge Sprachübertragung. R0006 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen SRD 9kHz-25 / mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 9 kHz bis 30MHz

25 MHz (elektromagnetisch) und 9 kHz bis 30 MHz

(induktiv) auf Sammelfrequenzen betrieben und für Daten- oder Sprachübertragung eingesetzt werden. R0007 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen Flugfunk NAV der Flugsicherung im Frequenzbereich 108 MHz bis 137 / COM (AM) MHz sowie andere Funkanlagen im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, die mit Amplitudenmodulation betrie- ben werden. R0011 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Radaranlagen. Radar R0015 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Datenfunkan- PMR Data lagen des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbe- reich 30 MHz bis 1000 MHz, die auf Gemeinschafts- oder Exklusivfrequenzen betrieben werden. R0016 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen kleiner Kanalzahl im 1,5-GHz-Frequenzbereich. 1,5 GHz R0017 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen im Frequenzbereich 23 GHz bis 38 GHz. 23-38 GHz R0018 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen Lawinensuch- zur Ortung von Lawinenopfern. geräte

* Der Text der technischen Anforderungen wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebach- strasse 54, 8008 Zürich, oder bei Protelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.

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Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0019 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen SRD mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 25 MHz 25-1000 MHz bis 1000 MHz auf Sammelfrequenzen betrieben und für Daten- oder Sprachübertragung eingesetzt werden. R0020 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Grundstück- On-Site-Pager Personensuchanlagen, die im Frequenzbereich 16 kHz bis

150 kHz (induktive Personensuchanlagen) und 25 MHz bis

470 MHz (HF-Personensuchanlagen) auf Sammelfrequen-

zen betrieben werden. R0023 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Rufempfänger TELEPAGE des beweglichen Landfunkdienstes, die im Frequenzbereich

30 MHz bis 1000 MHz betrieben werden.

R0024 Technische Schnittstellen-Anforderungen für ERMES- ERMES Basisstationen, die im European Radio Message System be- trieben werden. R0026 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen im Frequenzbereich 10 GHz. 10 GHz R0027 Technische Schnittstellen-Anforderungen für die Luft- CT1+ schnittstelle von schnurlosen Telefonen CT1+. R0028 Technische Schnittstellen-Anforderungen für die Luft- CT2 schnittstelle von schnurlosen Telefonen CT2. R0029 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- PMR anlagen mit integrierter Antenne des beweglichen Land- funkdienstes im Frequenzbereich 30 MHz bis 1000 MHz, primär für analoge Sprachübertragung. R0030 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Breitband- Breitbandaudio Audioanlagen. R0031 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Bodenfunk- ILS, VOR stellen des Flugnavigationsfunkdienstes. R0032 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose Mi- Drahtlose krofonanlagen, die im Frequenzbereich 25 MHz bis 3 GHz Mikrofone betrieben werden. R0033 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen SRD mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 1 GHz bis 1-25 GHz

25 GHz betrieben werden.

R0034 Technische Schnittstellen-Anforderungen für GSM Repeater GSM 900 & (Phase 2 und 2+). 1800 R0038 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Rundfunksen- Rundfunksen- der im VHF-Band, frequenzmoduliert. der VHF, FM

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Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0041 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen im Frequenzbereich 4 / 6,2 / 10 GHz. 4 / 6,2 /

10 GHz

R0042 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- VHF Seefunk anlagen des beweglichen Seefunkdienstes im VHF-Band. R0043 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen im Frequenzbereich 6,8 / 11,2 GHz. 6,8 / 11,2 GHz R0044 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- VHF Seefunk anlagen im VHF-Band in Verbindung mit Geräten der Klas- se "D" Digital Selective Calling (DSC), die für die allgemei- ne Kommunikation eingesetzt werden. R0045 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk 13 / lagen im Frequenzbereich 13 / 15 / 18 GHz. 15 / 18 GHz R0046 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Umsetzer des DAB terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB). R0048 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sender des DVB terrestrischen digitalen Fernseh (DVB-T) R0049 Technische Schnittstellen-Anforderungen für analoge Fern- Analoges Fern- sehumsetzer. sehen R0050 Technische Schnittstellen-Anforderungen für bewegliche Pager Satellit terrestrische Satellitenfunkanlagen für die Datenkommuni- kation mit kleiner Bitrate mittels LEO-Satelliten im Fre- quenzbereich kleiner 1 GHz. R0051 Technische Schnittstellen-Anforderungen für GSM- GSM Basisstationen, Phase 2 und 2+. R0052 Technische Schnittstellen-Anforderungen für analoge Fern- Analoges Fern- sehsender. sehen R0053 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sender des DAB terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB). R0054 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose lo- RLAN kale Netzwerke (RLANs), die im Frequenzbereich 2,4 GHz mit Spreizbandmodulation für breitbandige Datensysteme betrieben werden. R0055 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Betriebsfunk- PMR Repeater (PMR). R0056 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu- MVDS Multi-Punkt-Analog-Verbindungen im 42-GHz- Frequenzband (MVDS).

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Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0057 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu- WLL Multi-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzband 26 GHz. R0058 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Punkt-zu- WLL Multi-Punkt-Richtfunkanlagen im Frequenzband 3,4 GHz. R0059 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Radar- Abstands- Abstands-Warngerät im Frequenzbereich 76-77 GHz. Warngerät R0703 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Emergency EPIRB Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die auf 406,025 MHz betrieben werden. R0704 Technische Schnittstellen-Anforderungen für 9 GHz-Radar- SART Transponder (SARTs), die im Seefunkdienst eingesetzt wer- den. R0705 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Emergency EPIRB Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die auf 121,5 MHz und 243 MHz betrieben werden. R0718 Technische Schnittstellen-Anforderungen für tragbare und Videoübertra- mobile Video-Übertragungseinrichtungen, die für Reporta- gung geverbindungen eingesetzt werden. R0719 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen im Frequenzbereich 1,5 GHz. 1,5 GHz R0720 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen im Frequenzbereich 58 GHz. 58 GHz R0722 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Richtfunkan- Richtfunk lagen im Frequenzbereich 7 GHz. 7 GHz R0726 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Sprechfunk- Seefunk anlagen des beweglichen Seefunkdienstes, die auf Mittel- OM / OC wellen und Kurzwellen eingesetzt werden. R0727 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Repeater, die Richtfunk in Richtfunkstrecken im Frequenzbereich 1,5 GHz einge- 1,5 GHz setzt werden. R0728 Technische Schnittstellen-Anforderungen für GSM- GSM Basisstationen. R0729 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Bodenfunk- Flugfunk, stellen des beweglichen Flugfunkdienstes, die im VHF-Band NAV / COM (118 MHz bis 137 MHz) mit Amplitudenmodulation und (AM) dem Kanalraster von 8,33 kHz betrieben werden. R1006 Technische Schnittstellen-Anforderungen für DECT (Digital DECT Enhanced Cordless Telecommunications) (2. Ausgabe).

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Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R1007 Technische Schnittstellen-Anforderungen an Empfangsge- ERMES räte für das europäische, terrestrische und öffentliche Fun- krufsystem ERMES (European Radio Message System) (2. Ausgabe). R1019 Technische Schnittstellen-Anforderungen für das europa- GSM900 weite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz, Phase 2 Phase 2 (2. Ausgabe). R1023 Technische Schnittstellen-Anforderungen für das terrestri- TFTS sche Flugkommunikationssystem (TFTS). R1026 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische LMES bewegliche Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5 / 1,6 GHz. R1027 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische LMES bewegliche Satellitenfunkanlagen niedriger Geschwindigkeit (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11 / 12 / 14 GHz. R1028 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satelliten- VSAT funkanlagen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern

11 / 12 / 14 GHz.

R1030 Technische Schnittstellen-Anforderungen für portable SNG SNG-Funkanlagen (SNG TES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11 bis 12 / 13 bis 14 GHz. R1031 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Mobilstatio- GSM1800 nen, die für öffentliche, digitale, zellulare Telekommunika- Phase 2 tionsnetze der Phase II im GSM-1800-Band bestimmt sind (2. Ausgabe). R1035 Technische Schnittstellen-Anforderungen für den TETRA- TETRA Zugang zu Notrufdiensten. R1041 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische S-PCN Mobilfunkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) in den Frequenzbändern 1,6 / 2,4 GHz betrieben werden. R1042 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische S-PCN Mobilfunkanlagen (MES), einschliesslich Handfunkgeräten in satellitengestützten persönlichen Kommunikationsnetzen (S-PCN), die über den mobilen Satellitenfunkdienst (MSS) im Frequenzband 2 GHz betrieben werden. R1043 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Satelliten- VSAT funkanlagen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz.

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Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R1044 Technische Schnittstellen-Anforderungen für terrestrische LMES bewegliche Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5 / 1,6 GHz. R1071 Technische Schnittstellen-Anforderungen für bimodale DECT / GSM DECT-/GSM-Endeinrichtungen.

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