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AS 2000 1113

Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben

Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben

vom 29. März 2000

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20001, verordnet:

Art. 1 Bewirtschaftungsplan

1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:

a. die beweidbaren und die nicht beweidbaren Flächen; b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung; c. die Nettoweidefläche; d. das geschätzte Ertragspotenzial; e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkatego- rien.

2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:

a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b. die entsprechenden Bestossungszahlen; c. das Weidesystem; d. die Verteilung der alpeigenen Dünger; e. eine allfällige Ergänzungsdüngung; f. eine allfällige Zufütterung von Kraftfutter; g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Unkrautbekämpfung; h. allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Un- krautbekämpfung.

Art. 2 Nicht beweidbare Flächen

1 Nicht beweidbar sind insbesondere:

a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die soge- nannten Wytweiden des Juras oder wenig steile Lärchenwälder in den inner- alpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosions- gefährdet sind;

SR 910.133.2 1 SR 910.133; AS 2000 1105

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Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben. V des BLW AS 2000

b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert; d. Schutthalden und junge Moränen; e. Flächen auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich ver- stärkt wird; f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.

2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit,

welche als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt beweidbaren Flächen fest.

Art. 3 Nettoweidefläche Die Nettoweidefläche entspricht der Gesamtfläche, abzüglich der nicht beweidbaren und der unproduktiven Flächen (Felsen, Geröllhalden, Gewässer usw.).

Art. 4 Besatz für Schafweiden

1 Der Höchstbesatz für Schafweiden ist im Anhang festgehalten.

2 Bei Umtriebsweiden und Herden mit ständiger Behirtung müssen die einzelnen

Koppeln oder Weideflächen gleichmässig abgeweidet werden, ohne dass übernutzte Stellen entstehen.

3 Für die Beweidung gelten folgende Richtwerte:

a. Bei Umtriebsweiden darf dieselbe Koppel während höchstens zwei Wochen und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet werden. Grösse und Zahl der einzelnen Koppeln sind auf die Herdengrösse abzustimmen. b. Schafherden mit ständiger Behirtung dürfen höchstens eine Woche auf der gleichen Fläche weiden. Übernachtungsplätze müssen eingezäunt oder be- hirtet sein. Sie dürfen höchstens während einer Woche ununterbrochen be- nützt werden.

4 Wer den Besatz für Umtriebsweiden oder Herden mit ständiger Behirtung geltend

macht, muss ein Weidejournal führen.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

29. März 2000 Bundesamt für Landwirtschaft

10908 Der Direktor: Hans Burger

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Anhang

Höchstbesatz für Schafweiden

Standort: Weideorganisation Weidesystem Futterertrag Höchstbesatz pro ha Höhenlage Trockenmasse Nettoweidefläche Topografie (dt je ha) Vegetation Schafe* GVE

Unterhalb der Gute Herden- Herde mit stän- 36–40 6–7 0,5–0,6 Waldgrenze: führung, konse- diger Behirtung quente Flächenaus- oder Umtriebs- Mässig steiles scheidung weide Gelände, ertrag- reiche, dichte Ungenügende Her- Standweide 22–24 3–4 0,25-0,35 Pflanzenbestände denführung, keine konsequente Flä- chenausscheidung

Oberhalb der Gute Herdenfüh- Herde mit stän- 23–25 4–5 0,3–0,5 Waldgrenze: rung, konsequente diger Behirtung Flächenausschei- oder Umtriebs- Noch im Bereich dung weide der Rinderalpen, mässig steiles Ungenügende Her- Standweide 16–18 2–3 0,2–0,3 Gelände, ertrag- denführung, keine reiche, dichte konsequente Flä- Pflanzenbestände chenausscheidung

Hohe Lagen: Gute Herdenfüh- Herde mit stän- 9–11 2–3 0,2–0,3 rung, konsequente diger Behirtung Oberhalb des Flächenausschei- oder Umtriebs- Bereichs der dung weide Rinderalpen, mässig steiles Ge- Ungenügende Her- Standweide 3–4 0,5–1,8 0,1–0,2 lände, ertragreiche, denführung, keine dichte Pflanzenbe- konsequente Flä- stände chenausscheidung

* Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE

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