AS 2000 1157
Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bunde
Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung)
Änderung vom 12. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 1 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19972 (RVOG)
Art. 3 Rechtsgrundlagen Kommissionen werden durch Bundesgesetz oder Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des RVOG vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt.
Art. 7 Wählbarkeit Zum Mitglied einer Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.
Art. 8 Abs.1bis 1bis Stehen aufgrund des Auftrages der Kommission ethische Fragen zur Diskussion, so ist dies bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.
Art. 14 Abs. 1
1 Die Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen beträgt in der Regel vier
Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode der eidgenössischen Räte zusammen.
2000-0628 1157
Kommissionenverordnung AS 2000
Art. 15 Abs. 3 3 Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem andern Erlass zwingend vorgeschrieben wird.
Art. 16 Abs. 2
2 Erfordert die Arbeit der Kommission eine Vertretung der älteren Generation, so
kann von der Altersgrenze nach Absatz 1 abgewichen werden.
Art. 17 Abs. 2 letzter Satz Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 Bst. c Beispiele in Klammern Aufgehoben
Art. 23 Übergangsbestimmung Die Amtsperiode ab 1. Januar 2001 endigt mit dem Ablauf der Legislaturperiode 2000 - 2003.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1158