AS 2000 1163
Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie
Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV)
vom 23. Februar 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie und Klimatologie (Bundesgesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vollziehende Bundesbehörden 1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, obliegt der Vollzug dem Bun- desamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), nachfolgend Bundes- amt genannt. 2 Das Bundesamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere mit fol- genden Bundesstellen und Organen, die mit Bundesaufgaben betraut sind, zusam- men: a. mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und mit den mit den ETH verbundenen Forschungsanstalten im Bereich von Forschung und Entwicklung; b. mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in den Bereichen der Klimapolitik und des Umweltschutzes; c. mit dem Bundesamt für Wasser und Geologie im Bereich der Hydrologie; d. mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und der swisscontrol AG im Bereich der Flugsicherung; e. mit der Armee im Bereich des Militärischen und des Koordinierten Wetter- dienstes; f. mit der Nationalen Alarmzentrale im Bereich der Einsatzorganisation Radio- aktivität des Bundes; g. mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Da- vos, in dessen Tätigkeitsbereich; h. mit dem Bundesamt für Landwirtschaft in dessen Tätigkeitsbereich.
SR 429.11 1 SR 429.1; AS 2000 664
2000-0354 1163
Meteorologie und Klimatologie. V AS 2000
Art. 2 Internationale Zusammenarbeit Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes schliesst internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen selbständig ab.
Art. 3 Dienstleistungen
1 Die Dienstleistungen des Bundesamtes werden in ein Grundangebot von Dienstlei-
stungen und in erweiterte Dienstleistungen unterteilt.
2 Die Dienstleistungen des Grundangebotes werden im Leistungsauftrag des Bun-
desrates umschrieben. Sie umfassen insbesondere: a. Bereitstellung nationaler und internationaler Wetter- und Klimadaten; b. Warnungen und Vorhersagen für die Allgemeinheit; c. Flugwetterinformationen für den Flugsicherungsdienst; d. Klimatologische Informationen für die Allgemeinheit; e. Dienstleistungen für Verteidigung und Bevölkerungsschutz. 3 Zu den erweiterten Dienstleistungen gehören sämtliche Dienstleistungen des Bun- desamtes, die nicht zum Grundangebot zählen und die der Deckung besonderer Kundenwünsche dienen.
4 Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen anderer Bundesstellen
richten sich nach dem Bundesgesetz und dieser Verordnung, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
Art. 4 Nutzung
1 Die Dienstleistungen des Grundangebotes dürfen nur mit Bewilligung des Bundes-
amtes oder gestützt auf eine vertragliche Ermächtigung weitergegeben oder gewerb- lich genutzt werden.
2 Davon ausgenommen sind international freigegebene Daten.
Art. 5 Berechnungsgrundlage der erweiterten Dienstleistungen Das Bundesamt verwendet zur Kalkulation der eigenen erweiterten Dienstleistungen dieselben Ansätze, wie sie privaten Anbietern von meteorologischen und klimatolo- gischen Dienstleistungen in Rechnung stellt.
Art. 6 Quellenangabe
1 Daten und Informationen des Bundesamtes dürfen nur mit der Angabe der Quelle
wiedergegeben werden.
2 Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.
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Art. 7 Eidgenössische Meteorologische Kommission
1 Die Eidgenössische Meteorologische Kommission berät den Bundesrat, das De-
partement und das Bundesamt in fachlichen Fragen.
2 Sie besteht aus sieben bis neun Mitgliedern und wird vom Bundesrat eingesetzt.
3 Das Departement erlässt auf der Grundlage der Kommissionsverordnung vom
3. Juni 1996 2 das Geschäftsreglement.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 8 Grundsätze
1 Das Bundesamt erhebt für die Dienstleistungen des Grundangebots Gebühren.
2 Das Departement legt in einer Verordnung die Gebührenansätze fest und regelt die Einzelheiten für die ausserordentliche Gebührenbemessung (Art. 11) sowie Gebüh- renermässigung und Gebührenerlass (Art. 12).
3 Die Gebühren für internationale Daten werden nach den Bestimmungen der zu-
ständigen internationalen Organe bemessen.
4 Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen anderer Bundesstellen
werden nach diesem Abschnitt verrechnet, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
Art. 9 Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegt, wer eine Dienstleistung des Grundangebots veran- lasst. Auslagen (Art. 13) werden gesondert berechnet.
Art. 10 Gebührenbemessung nach Aufwand Dienstleistungen des Grundangebots, für die kein Tarif festgesetzt ist, werden be- rechnet nach: a. den direkten und indirekten Personalkosten; b. den Kosten für die Ermittlung der Daten; c. dem Aufwand an Informatikmitteln; d. den Infrastrukturkosten.
Art. 11 Ausserordentliche Gebührenbemessung 1 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent er- heben.
2 SR 172.31; AS 2000 1157
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2 Für Dienstleistungen, die gewerblich genutzt werden sollen, können nach Mass-
gabe der Nutzungsintensität und der internationalen Gepflogenheiten Zuschläge bis zu 400 Prozent erhoben werden.
Art. 12 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
1 Das Bundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen, insbesondere:
a. wenn die Gebührenpflichtigen ihre Dienstleistungen zu besonderen Bedin- gungen anbieten; b. zur Gewährung von Mengenrabatten; c. bei Verwendung der Dienstleistungen in Lehre oder Forschung; d. für Kantone und Gemeinden, wenn sie die Dienstleistungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwenden.
2 Die Gebührenermässigung oder der Gebührenerlass kann mit Auflagen, namentlich
hinsichtlich des Verwendungszwecks der Dienstleistung, verbunden werden.
Art. 13 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich an- fallen. Dazu gehören namentlich: a. Kosten für Informationsträger wie Drucksachen, Bildträger, Tonträger, Da- tenträger; b. Übermittlungskosten wie Porti, Taxen für Fernmeldedienstleistungen und andere Vermittlungsarten; c. Reise- und Transportkosten; d. Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt durch Dritte erstellen lässt; e. Materialkosten; f. Mehrwertsteuer.
Art. 14 Voranschlag Das Bundesamt unterrichtet bei aufwändigen Dienstleistungen sowie bei grösseren Dienstleistungen, die nach Aufwand berechnet werden, die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.
Art. 15 Vorschuss Das Bundesamt kann von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen, nament- lich bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückstand, einen Vorschuss verlan- gen.
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Art. 16 Gebührenverfügung
1 Das Bundesamt verfügt die Gebühr und die Höhe der Auslagen in der Regel un-
mittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht hat.
2 Für Dienstleistungen im Abonnement erhebt es die Gebühr im Voraus.
3 Gegen die Gebührenverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim
Departement Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwal- tungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 17 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
a. mit der Zustellung der Verfügung; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Art. 18 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung, mit der die Gebührenfor-
derung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird, unterbrochen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19983 wird wie folgt geändert:
Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement des Inneren
1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:
Schweizerische Meteorologische Anstalt Institut suisse de météorologie Istituto svizzero di meteorologia Institut svizzer da meteorologia
3 SR 172.010.1
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geändert in Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) Office fédéral de météorologie et de climatologie (MétéoSuisse) Ufficio federale di meteorologia e climatologia (MeteoSvizzera) Uffizi federal per meteorologia e climatologia (MeteoSvizra)
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. Das Reglement vom 7. Juli 19714 für die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt; b. Die Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Gebühren der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt.
Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
23. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1971 1055, 1986 888 5 AS 1995 3192
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