AS 2000 1239
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)
vom 29. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 1998 2 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement)
wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmäs- sigen Auftrages.
2 Dabei verfolgt es folgende Ziele:
a. Es strebt eine aktive Präsenz des Landes in den zwischenstaatlichen Bezie- hungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien an. b. Es stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Kohärenz der Aussenpolitik der Schweiz sicher. c. Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit der Schweiz. d. Es fördert das Verständnis der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für deren Auswirkungen auf die Schweiz.
3 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr:
a. Es plant und gestaltet die bilateralen und multilateralen Beziehungen der Schweiz. b. Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der internationalen Verträge mit.
SR 172.211.1
1999-6285 1239
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c. Es besorgt die humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammen- arbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Entwicklungspolitik des Bundes.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeit Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesonde- re folgende Grundsätze: a. Es koordiniert die aussenpolitische Tätigkeit der Departemente und Ämter und arbeitet zu diesem Zweck eng mit allen betroffenen Verwaltungsstellen zusammen. b. Es pflegt die Beziehungen zu den aussenpolitisch interessierten Kreisen.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten Das Departement entscheidet über: a. die Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten; b. den Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mis- sion auf eine andere.
Art. 4 Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 6 – 11 dienen den Verwaltungseinhei- ten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 5
1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus.
2 Darüber hinaus nimmt es für das Departement insbesondere folgende Funktionen
wahr, soweit sie nicht den Direktionen übertragen sind: a. Es bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistik- und Tele- matikdienstleistungen. b. Es informiert im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz. c. Es übt die Aufsicht über die konsularische Geschäftsführung der schweizeri- schen Vertretungen im Ausland sowie über die finanzielle Geschäftsführung des Departementes aus.
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d. Es trifft Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihrer Mitglieder. e. Es stellt die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprache sicher. f. Es sorgt für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistun- gen. g. Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.
2. Abschnitt: Das Staatssekretariat
Art. 6 1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär ge- leitet. 2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär übt im Sinne von Art. 46 RVOG fol- gende Funktionen aus; sie oder er: a. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements in allen aussen- politischen Fragen; b. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements nach innen und nach aussen; c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direkto- ren; d. koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten innerhalb des Departementes und zwischen den Departementen.
3 Das Staatssekretariat nimmt darüber hinaus folgende Funktionen wahr:
a. Es entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte. b. Es fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland und koordiniert entspre- chende Aktivitäten. c. Es nimmt den Protokolldienst wahr. d. Es beaufsichtigt die diplomatische Geschäftsführung der schweizerischen Vertretungen im Ausland.
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3. Abschnitt: Die Ämter
Art. 7 Die Politische Direktion
1 Die Politische Direktion verfolgt unter Leitung der Staatssekretärin oder des
Staatssekretärs folgende Ziele: a. Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine optimale Gestaltung der bilateralen und multilateralen Beziehungen. b. Sie fördert die politische Integration der Schweiz in Europa. c. Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Haltung gegenüber internatio- nalen Organisationen und Gremien sicher. d. Sie stellt, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen, die aus- senpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Fi- nanzplatz-, Umwelt-, Wissenschafts- und Kulturpolitik sicher.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen
wahr: a. Sie koordiniert und stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungs- einheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher, unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten auf Grund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretun- gen im Ausland verkehren. Sie erteilt den schweizerischen Vertretungen im Ausland die entsprechenden Weisungen. b. In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt sie friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie um und bearbeitet sie Fragen der Sicherheitspolitik, der Abrü- stung und der Sanktionenpolitik. c. Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien, wo die Federfüh- rung bei anderen Departementen liegt, bei der Bearbeitung politischer, in- stitutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit. d. Sie bearbeitet Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen sowie der Präsenz von Schweize- rinnen und Schweizern in internationalen Organisationen. e. Sie betreut konsularische Schutzfälle sowie Belange der Auslandschweize- rinnen und Auslandschweizer unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der Auslandschwei- zerfürsorge und der internationalen Kindsentführungen.
Art. 8 Das Integrationsbüro
1 Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der euro-
päischen Integration und in diesem Bereich im Sinne von Artikel 55 RVOG gemein- sames ständiges Koordinationsorgan des Departements und des EVD. 2 Es ist unmittelbar den Staatssekretärinnen oder Staatssekretären des Departements und des EVD unterstellt und bildet den Dienst für die Europäische Union (EU-
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Dienst) der Politischen Direktion des Departements und des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) im EVD.
3 Es nimmt folgende Funktionen wahr:
a. Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung, be- reitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert die Schweizerische Mission bei der EU. b. Es ist betraut mit der Vorbereitung und Aushandlung von Verträgen mit der EU in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen und koor- diniert den Vollzug und die Weiterentwicklung von Verträgen. c. Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes. d. Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bun- desverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Ange- legenheiten. e. Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
Art. 9 Die Direktion für Völkerrecht
1 Die Direktion für Völkerrecht behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht
sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.
2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:
a. Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung aller völkerrechtlichen Regeln durch die schweizerischen Behörden. b. Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts ein. 3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich fol- gende Funktionen wahr: a. Sie berät den Bundesrat rechtlich bei der Führung seiner Aussenpolitik. b. Sie wirkt bei der Erarbeitung des Völkerrechts mit, namentlich bei Ver- handlungen, beim Abschluss und bei der Umsetzung von internationalen Verträgen. c. Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und namentlich die Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein. d. Sie betreut das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen, führt die da- zugehörige Dokumentation und nimmt Depositarfunktionen wahr. e. Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche:
1. Menschenrechte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer
Departemente,
2. humanitäres Völkerrecht,
3. internationale Sicherheit und Neutralität,
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4. Europarecht in Zusammenarbeit mit dem Integrationsbüro, unter Vor-
behalt der Zuständigkeiten des Bundesamtes für Justiz im Bereich der Überprüfung des schweizerischen Rechts auf seine Übereinstimmung mit dem Europarecht,
5. Rhein- und Seeschifffahrt.
Art. 10 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
1 Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die im Bun-
desgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie die im Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegten Ziele.
2 Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie zusammen mit dem seco folgende
Funktionen wahr: a. Sie gestaltet die Entwicklungspolitik des Bundes. b. Sie vollzieht die internationale Entwicklungszusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.
3 Sie ist verantwortlich für die humanitäre Hilfe des Bundes einschliesslich der
Katastrophenhilfe im Ausland.
4. Abschnitt: Die schweizerischen Vertretungen im Ausland
Art. 11
1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz
in den Empfangsstaaten und bei den internationalen Organisationen wahr und er- statten an die zuständige Stelle in der Schweiz Bericht.
2 Sie setzen sich für die Interessen der Schweiz ein und stellen im Ausland die
Kohärenz der Aussenpolitik sicher.
3 Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen
der Schweiz und des Auslandes unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die staatlichen Stellen der Schweiz auf Grund spezialrechtlicher Regelungen oder auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Departement zum direkten Ver- kehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind. 4 Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstlei- stungen. 5 Sie sind, unter Vorbehalt der Funktionen des Generalsekretariats nach Artikel 5, der Politischen Direktion unterstellt.
3 SR 974.0 4 SR 974.1
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3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 9. Mai 19795 über die Aufgaben der Departemente, Grup-
pen und Ämter wird wie folgt geändert:
Art. 2 und 3 Aufgehoben
2. Die Delegationsverordnung vom 28. März 1990 6 wird wie folgt geändert:
Aufgehoben
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
29. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10906 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 172.010.15 6 SR 172.011