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AS 2000 1551

Verordnung über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen

Verordnung über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen

Änderung vom 14. Juni 2000

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung vom 20. Mai 19981 über das Fachhochschul-Diplomstudium Sport an der Eidgenössischen Sportschule Magglingen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

1 Zur Eignungsabklärung wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen er-

füllt: a. Berufsmatura, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine in den allge- mein bildenden Fächern der Berufsmatura bestandene Prüfung; Kandidatin- nen und Kandidaten mit einer rein schulischen Ausbildung müssen eine mindestens einjährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen können;

2 Zur Prüfung in den allgemein bildenden Fächern der Berufsmatura nach Absatz 1

Buchstabe a zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf der Sekundarstufe II. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie über die Be- rufsmatura. Die Einzelheiten der Prüfung werden im Anhang 1 geregelt.

Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a

2 Im Grundstudium werden die grundlegenden Kenntnisse in den folgenden Stu-

dienbereichen vermittelt: b. sportwissenschaftliche Grundausbildung in den Fächern Bewegungslernen; Bewegung, Sport und Gesundheit; Interaktion im Sport, Leistung im Sport, Sport und Umwelt; Qualifikationsarbeiten und Sportanlagen;

3 Das Fachstudium umfasst die Fortsetzung der Ausbildung in den Studienbereichen

nach Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie die Spezialisierung in einem der folgen- den Berufsfelder: a. Schule und Bildung; Bewegung, Sport und Gesundheit; Spezialisierung in einer Sportart;

1 SR 415.75

2000-0805 1551

Fachhochschul-Diplomstudium Sport an der Eidgenössischen AS 2000 Sportschule Magglingen

II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilagen geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

14. Juni 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

11003 Adolf Ogi

Fachhochschul-Diplomstudium Sport an der Eidgenössischen AS 2000 Sportschule Magglingen

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2) Titel und Ziff. 1, 2.1, 3.1 Einleitungssatz und 4

Prüfung in den allgemein bildenden Fächern der Berufsmatura

1 Zweck

Mit der Prüfung wird sichergestellt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über gleiche Kenntnisse in der Allgemeinbildung verfügen wie Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura.

2 Prüfungsfächer

2.1 Prüfungen werden in den folgenden Fächern durchgeführt:

Muttersprache schriftlich zweite Landessprache (Französisch oder Deutsch) mündlich und schriftlich Englisch mündlich Mathematik schriftlich Rechts- und Wirtschaftskunde (inkl. Grundlagen mündlich und schriftlich Rechnungswesen) Geschichte und Staatslehre mündlich

3 Prüfungsbedingungen

3.1 Die Prüfung ist bestanden, wenn:

...

4 Organisation

Die ESSM kann die Prüfung unter Beizug von Expertinnen und Experten aus Berufsschulen selber durchführen oder sie durch staatlich anerkannte Schulen durchführen lassen.

Fachhochschul-Diplomstudium Sport an der Eidgenössischen AS 2000 Sportschule Magglingen

Anhang 2 (Art. 10)

Ziff. 2

2 Probezeit, Vordiplom- und Diplomprüfung

Die Probezeit, die Vordiplom- und die Diplomprüfung gelten als bestanden, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: a. das arithmetische Mittel aller ins entsprechende Zeugnis eingehenden Noten beträgt mindestens 4,00; b. das arithmetische Mittel pro Studienbereich nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der ins entsprechende Zeugnis eingehenden Noten beträgt minde- stens 4,00; c. nicht mehr als 25 Prozent aller Noten und Vermerke sind ungenügend.