AS 2000 1646
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung)
Änderung vom 5. Juni 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 1 wird wie folgt geändert:
Art. 9a Abs. 1 und 4 1 Material einer gentechnisch veränderten Sorte darf nur in Verkehr gebracht wer- den, wenn die Sorte bewilligt ist. 4 Material von gentechnisch veränderten Pflanzen, das nicht als Sorte in Verkehr ge- bracht werden soll, bedarf ebenfalls einer Bewilligung.
Art. 14a Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen 1 Wer nicht gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringt, hat alle zumutba- ren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern. Wer solches Material einführt und an Dritte abgibt, muss zu diesem Zweck namentlich über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfü- gen. Dem Bundesamt ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qua- litätssicherung zu gewähren. 2 Wer bewilligtes gentechnisch verändertes Material in Verkehr bringen will, hat alle Massnahmen nach Absatz 1 zu treffen, um eine Verunreinigung mit nicht bewilligten gentechnisch veränderten Organismen zu verhindern. 3 Ein Posten Material, der weniger als 0,5 Prozent Material einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19992 oder in einem gleichwertigen aus- ländischen Verfahren unter vergleichbaren Bedingungen festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung nach Artikel 9a in Verkehr gebracht werden, falls:
1646 2000-0951
Saatgut-Verordnung AS 2000
a. die gentechnisch veränderten Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der Le- bensmittelverordnung vom 1. März 19953 bewilligt sind, wenn die entspre- chende Sorte zur Herstellung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verar- beitungshilfsstoffen nach der Lebensmittelverordnung oder von Produkten, die dazu verarbeitet werden, bestimmt ist; oder b. die gentechnisch veränderten Organismen in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19994 enthalten sind, wenn die entsprechende Sorte zur Herstellung von Ausgangsprodukten oder Einzelfuttermittel nach der Futtermittel-Verordnung bestimmt ist; oder c. die entsprechende Sorte nur zur Herstellung von nachwachsendem Rohstoff bestimmt ist oder nur im produzierenden Gartenbau verwendet wird.
4 Das Bundesamt veröffentlicht nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL) und des Bundesamtes für Gesundheit ein Verzeichnis derjenigen gentechnisch veränderten Organismen, die die Anforderungen nach Ab- satz 3 erfüllen. 5 Gilt für eine Art eine höhere minimale Sortenreinheit als 99,5 Prozent, verringert sich die Toleranz entsprechend.
6 Das Bundesamt kann die Analysemethoden zur Kontrolle des Anteils an gentech-
nisch verändertem Material bestimmen.
7 Besteht Grund zur Annahme, dass ein gentechnisch veränderter Organismus nach
Absatz 3 die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet, so hebt das Bundesamt mit Zustimmung des BUWAL für den entsprechenden gentechnisch veränderten Or- ganismus die Toleranz auf.
Art. 17 Abs. 4 bis 4bis Etiketten von Packungen mit gentechnisch verändertem Material müssen den Hinweis ©X GVOª5 oder ©X gentechnisch verändertª enthalten. Auf den Hinweis kann verzichtet werden, wenn der Anteil an gentechnisch verändertem Material 0,5 Prozent nicht überschreitet.
3 SR 817.02 4 SR 916.307
5 X = Name des gentechnisch veränderten Organismus
Saatgut-Verordnung AS 2000
II Die Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 6 wird wie folgt geändert: Art. 13 Abs. 3
3 KeineBewilligung ist erforderlich für das Inverkehrbringen von pflanzlichem
Vermehrungsmaterial nach Artikel 14a der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 19987.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
5. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 814.911 7 SR 916.151