AS 2000 1743
Verordnung über den militärischen Flugdienst
Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)
Änderung vom 28. Juni 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19941 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. c
1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Dienst der:
e. Drohnenoperateure als nichtfliegendes Personal:
1. Drohnenpiloten,
2. Nutzlastoperateure.
2 Weibliche Angehörige der Armee können folgende Funktionen ausüben:
c. Drohnenoperateurin als Angehörige des nichtfliegenden Personals:
1. Drohnenpilotin,
2. Nutzlastoperateurin
Art. 6a Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur
1 Die Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur bis zur Brevetierung umfasst:
a. eine Grundschulung von höchstens 143 Tagen, die der fliegerischen Aus- wahl und der Grundschulung dient:
1. in der Aufklärungsdrohnen Rekrutenschule 49 von 103 Tagen, wovon
die ersten 47 Tage in der Selektionsphase der Pilotenrekrutenschule RS 42 absolviert werden,
2. in der Aufklärungsdrohnenunteroffiziersschule 49.
b. eine formelle Weiterausbildung sowie eine Vertiefung des praktischen Flug- dienstes:
1. im praktischen Dienst als Korporal in der Aufklärungsdrohnenrekruten-
schule 49 von höchstens 103 Tagen,
2. in der Luftwaffenoffiziersschule mit angepasstem Fachdienst von 117
Tagen.
1 SR 512.271
2000-0290 1743
Militärflugdienstverordnung AS 2000
2 Die Weiterausbildung zum operationellen Milizdrohnenoperateur umfasst eine
Weiterausbildung von höchstens 108 Tagen im praktischen Dienst im Grade eines Leutnants. Sie kann in Teilen absolviert werden, wobei wesentliche theoretische und praktische Ausbildungsmodule ohne Unterbruch bestanden werden müssen. 3 Die Ausbildung zum Milizdrohnenpilot umfasst für brevetierte Militärpiloten und andere geeignete Kandidaten nach der Verordnung des VBS vom 29. Juni 20002 über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen: a. einen Fachdienstkurs von höchstens 12 Tagen zwecks fachtechnischer Grundschulung und Auswahl; b. einen technischen Lehrgang von höchstens 30 Tagen, der in Teilen durchge- führt werden kann.
Art. 7 Abs. 1 Bst. d
1 Brevetiert werden:
d. Milizdrohnenoperateure: nach bestandener Offiziersschule oder nach erfolg- reicher Absolvierung des Umschulungskurses gemäss Artikel 6a Absatz 3.
Art. 10 Umfang
1 Militärpiloten, Bordoperateure, Fallschirmaufklärer und Drohnenoperateure wer-
den zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen und zum individuellen Training aufgeboten.
2 Das VBS kann Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Fallschirmaufklärer-
Instruktoren und Berufsdrohnenoperateure von der Pflicht des individuellen Trai- nings befreien.
Art. 11 Abs. 2 Bst. d und 3 Bst. d
2 Zu Ausbildungsdiensten der Formationen werden jährlich je nach Kategorie auf-
geboten: d. Drohnenoperateure für höchstens 17 Tage.
3 Zum individuellen Training werden jährlich aufgeboten:
d. Drohnenoperateure für höchstens acht Tage.
Art. 12 Abs. 1
1 Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen
leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) tauglich erklärt worden sind.
2 SR 512.271.4; AS 2000 1747
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Militärflugdienstverordnung AS 2000
Art. 13 Abs. 4 4 Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure Berufsbordfotografen, Fallschirmauf- klärer-Instruktoren und Berufsdrohnenoperateure, deren Einsatz im Flug- oder Sprungdienst nicht mehr als notwendig nachgewiesen werden kann, können endgül- tig eingestellt werden.
Art. 14 Abs. 2
2 Das VBS ordnet auf Antrag der Luftwaffe die endgültige Einstellung von Berufs-
militärpiloten, Berufsbordoperateuren, Berufsbordfotografen, Fallschirmaufklärer- Instruktoren und Berufsdrohnenoperateuren an.
Art. 19a Ausscheiden der Drohnenoperateure
1 Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem
sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Drohnenflugdienst aus.
2 Berufsdrohnenoperateure bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Dienstver-
hältnisses.
Art. 20 Abs. 1 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 13) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 16, 18, 19, 19a) in Funktionen verwendet wer- den, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind; ihre Dienstleistungspflicht richtet sich nach Artikel 11 Absätze 1–3.
Art. 21 Abs. 3
3 Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Drohnenflugdienstes zu Einsät-
zen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten dien- strechtlich als militärische Einsätze. Die Luftwaffe entscheidet über Ausnahmen.
II Diese Änderung tritt am 15. Juli 2000 in Kraft.
28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11012 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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